Dieses Jahr werden Sie noch keinen Motivationsrabatt ausgezahlt erhalten. § 292 Abs. 1 Sätze 4 und 5 InsO a.F. lauten wie folgt:
Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und, nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.
Es kommt also zunächst auf das genau Datum der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an. Das haben Sie hier ja nicht genannt sondern nur das Jahr 2014. Aber es wird ja irgendwann im Jahr 2014 gewesen sein. Um das alles besser veranschaulichen zu können, gehen wir jetzt einfach mal vom 01.07.2014 aus. Da Sie auch kein Datum der Insolvenzeröffnung mitteilen lege ich als Beispiel mal den 01.09.2013 zugrunde.
Bei dem genannten Datum endet das
1. Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 30.06.2015
2. Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 30.06.2016
3. Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 30.06.2017
4. Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 30.06.2018
5. Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 30.06.2019
6. Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 31.08.2019
Motivationsrabatt kommt erst zum Zuge nach Ablauf von 4 Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Zudem wird der Motivationsrabatt, so er denn anfällt mit der Jahresverteilung, die in § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO geregelt ist, zur Auszahlung. In 2018 findet die Auszahlung nach Ablauf des 3 Jahres nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens statt, also einen Zeitraum, für den noch kein Motivationsrabatt anfällt.
Motivationsrabatt fällt in dem gewählten Beispiel also für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 10 % und für die Zeit vom 01.07.2019 bis 31.08.2019 in Höhe von 15 % an. Berechnet wird der Motivationsrabatt von dem pfändbaren Arbeitseinkommen, das der Treuhänder für die Zeit vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 bzw. 01.07.2019 bis 31.08.2019 erhält, und evtl. sonstigen Leistungen, die in diesen Zeiten an den Treuhänder gezahlt werden. Sonstige Leistungen ist alles das, was in § 295 InsO geregelt ist.