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Autor Thema: Nachzahlung v. Versicherungsträger  (Gelesen 2872 mal)

MrUnknown

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Nachzahlung v. Versicherungsträger
« am: 08. Juni 2011, 14:33:49 »

Hallo,

ich bin seit Mai 2011 mit der Inso fertig, es wird nur auf der Beschluss zum Restschuldbefreiung gewartet.

Ich habe aber jetzt etwas sorgen das ich doch meine Verpflichtungen verletzt habe und wenn das Gericht oder der TH raus bekommt könnte eine Versagung bevorstehen...

Ich bin seit 2008 Erwerbsunfähig, das ist auch der TH bekannt. Nun da ich eine Ausländer bin steht mir nicht nur der Erw. Rente der Deutschen zu sondern auch aus meine Land.

Dies ist mir aber später mitgeteilt worden, somit habe ich erst in 2009 die Zahlung beantragt. Es wurde dort überprüft und endlich in Jan 2011 genehmigt und ich habe ein grossen Nachzahlungs betrag erhalten.

Da dieses geld kein Einkommen war (in Sinne Arbeitsentgelt) und es war geld das dingte meine Lebensunterhalt , habe ich die Nachzahlung der TH verschwiegen.

Jetzt das ich heute eine Schreiben bekommen habe von Gericht, (nicht schlimmes) denke ich darüber nach ob es doch möglich wäre das das Gericht mir denn Restschuldbefreiung absagt.

Könnte mir jemand ein paar Tips geben ... was ich am besten machen sollte.

Ps. der Nachzahlung ist auch schon längst verbraten da ich überleben müsste....

MFG MrUnknown
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tomwr

Re: Nachzahlung v. Versicherungsträger
« Antwort #1 am: 08. Juni 2011, 21:21:32 »

In Anbetracht des anderen Posts

Zitat
ich habe heute eine Schreiben von Gericht.

Vorab ein paar Infos: Die Laufzeit der Abtretung wurde auf sechs Jahre beginnend ab 18. Mai 2005 festgesetzt und endete somit mit Ablauf des 18.Mai 2011 !!  juchu

Nun in der schreiben von heute steht das ich werde i.S.d §300 InsO zur beabsichtigten Erteilung der Restschuldbefreiung angehört. Zur Erhebung von eventuellen Einwänden wird eine Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Hinweise gewährt.

würde ich mich da jetzt mal still verhalten und keine Unruhe reinbringen.
Wenn ein Gläubiger das mitbekommen hat und einen Versagungsantrag stellt, ist es eh zu spät.
Ansonsten einfach mal die zwei Wochen Einspruchsfrist abwarten.
Wird sicherlich länger dauern bis dann wieder Post vom Gericht kommt.
Gespeichert
 

MrUnknown

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Re: Nachzahlung v. Versicherungsträger
« Antwort #2 am: 09. Juni 2011, 09:48:07 »

@tomwr - Vielen Dank für die Tip. Was ist die wahrscheinlichkeit das es doch raus kommt, ich meine die TH hat überblick auf meine Konto , eigentlich hätte es ihr auffallen müssen ... ich werde aber dein Tipp zu Herzen nehmen und einfach abwarten... und hoffen....

MFG MrUnknown
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tomwr

Re: Nachzahlung v. Versicherungsträger
« Antwort #3 am: 09. Juni 2011, 14:59:02 »

@tomwr - Vielen Dank für die Tip. Was ist die wahrscheinlichkeit das es doch raus kommt, ich meine die TH hat überblick auf meine Konto , eigentlich hätte es ihr auffallen müssen ...

Einen Versagungsantrag wegen einer Obliegenheitsverletzung kann sowieso nur ein Gläubiger stellen, nicht der TH (Ausnahme nicht gedeckte Mindestvergütung des TH bei fehlender Verfahrenskostenstundung). Würde mir da jetzt nicht unnötig Sorgen machen.

Zitat
§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des § 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(3) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu.
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paps

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Re: Nachzahlung v. Versicherungsträger
« Antwort #4 am: 10. Juni 2011, 19:23:19 »

Nicht zu vergessen §303 InsO und der BGH der eben doch der Meinung ist, dass der TH über Verstöße informieren kann, auch wenn er nicht mit der Überwachung der Obliegenheiten beauftragt war.
So sind also nach Rechtskraft der RSB noch weitere 12 Monate zu zittern.

Die grundsätzliche Frage ist, ob das Gericht eine Zusammenrehnung beider Renten beschlossen hätte.
Wenn ja, welcher pfändbare Betrag wäre dann entstanden.
Kann dieser Betrag auf einmal gezahlt werden?

Da aber die RSB kurz bevor steht ist es eine schwierige Kiste.

Da es für den Schuldner nur 2 Verhaltensmöglichkeiten gibt, sollte man dies mit seinem Gewissen ausmachen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

tomwr

Re: Nachzahlung v. Versicherungsträger
« Antwort #5 am: 11. Juni 2011, 19:34:24 »

Normalerweise dürfte der TH in der WVP keinen Einblick mehr in die Kontoauszüge des Schuldners haben.

§303 Versagung innerhalb von 12 Monaten bei nachträglich bekanntwerden von Gründen sehe ich nicht so dramatisch.
Den Antrag selbst kann nur ein Insolvenzgläubiger stellen und da muss man schon einen ziemlichen Wadenbeisser im Nacken haben.
« Letzte Änderung: 11. Juni 2011, 19:38:59 von tomwr »
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