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Autor Thema: Neue Berechnungsgrundlage für Urlaubs- und Weihnachtsgeld  (Gelesen 5238 mal)

communicator


Bald ist es wieder soweit und die Regelung der Berechnung des pfändbaren bei Weihnachtsgeld wurde vom Gesetzgeber geändert.....leider zum Nachteil der Schuldner...

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.4.2013, 10 AZR 59/12, die bisherige Berechnung des Pfändungsbetrages beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld grundsätzlich geändert:
"Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht."
Dies ist eine Abkehr von der bisher geltenden sog. Brutto-Methode bei der Berechnung des Pfändungsbetrages. Danach konnte bisher einfach vom Bruttoeinkommen die kompletten Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgezogen werden und vom sich daraus ergebenden Nettoeinkommen dann der unpfändbaren Betrag des Weihnachtsgeldes (max. 500 €) bzw. Urlaubsgeldes. Vom Restbetrag wurde dann der Pfändungsbetrag nach der Pfändungstabelle ermittelt.
Nach dem o.g. Urteil sollen nun die auf das Urlaubgeld bzw. Weihnachtsgeld entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben nicht noch einmal abgezogen werden dürfen. Das bedeutet, dass man mit der Gehaltsabrechnung allein nicht mehr die pfändbaren Beträge berechnen kann, denn üblicherweise sind hier nur Steuern und Abgaben für das gesamte Einkommen inkl. Urlaubsgeld etc. ausgewiesen. Man muss also einen Brutto-Netto-Rechner o.ä. bemühen. Im Ergebnis ist der pfändbare Anteil zum Nachteil des Schuldners höher.

Die bisher auch in diesem Forum oder in den meisten Gesetzeskommentaren veröffentlichten Infos zur Berechnung bei unpfändbaren Beträgen nach 850a ZPO sind nach diesem Urteil nicht mehr korrekt.
>>> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.4.2013, 10 AZR 59/12


Mein Arbeitgeber hat mein Weihnachstgeld nach dieser Änderung mal ausgerechnet:
Von den "pfändungsfrei" bleibenden 500 Euro, die ich in den vergangenen jahren voll bekommen habe bleiben nach der neuen Regelung nur noch 80 Euro übrig!

Was muss man sich von diesem Saupack eigentlich noch alles gefallen lassen ?
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eidechse

Re: Neue Berechnungsgrundlage für Urlaubs- und Weihnachtsgeld
« Antwort #1 am: 19. November 2013, 15:30:42 »

Zitat
die Regelung der Berechnung des pfändbaren bei Weihnachtsgeld wurde vom Gesetzgeber geändert

Vom Gesetzgeber wurde gar nichts geändert. Die Gesetze sind nach wie vor so wie sie waren. Was sich geändert hat ist jetzt nur, dass ein höchstrichterliches Urteil vorliegt, wie unpfändbare Lohnbestandteile zu berücksichtigen sind. Das gab es zuvor nicht.

Ob man dies nun befürwortet oder nicht, dürfte wohl davon abhängen, ob man sich das Ganze aus Gläubiger- oder Schuldnersicht sieht. Aus Sicht eines Insolvenzverwalters bzw. Mitarbeiter eines IV oder gar aus Arbeitgebersicht gesprochen, macht das BAG alles jetzt nur unnötig kompliziert. Wenn man nicht gerade das Glück hat, dass es um vollständig unpfändbare Einmalzahlungen geht und die Lohnberechnungsprogramme Steuern- und Sozialversicherungsbeiträge für die Einmalzahlung gesondert ausweisen, muss wirklich eine Zweitabrechnung gefertigt werden, die den unpfändbaren Teil nicht berücksichtigt, um dann durch den Vergleich von Steuern- und Sozialversicherungsbeiträgen auf beiden Abrechnungen ermitteln zu können, welcher Teil von Steuern- und Sozialversicherungsbeiträgen auf den unpfändbaren Teil entfällt.
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KarlPaul

Re: Neue Berechnungsgrundlage für Urlaubs- und Weihnachtsgeld
« Antwort #2 am: 19. November 2013, 19:06:58 »

Na ein Glück das ich kein Weihnachts- oder Urlaubsgeld habe
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sinagirl

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Re: Neue Berechnungsgrundlage für Urlaubs- und Weihnachtsgeld
« Antwort #3 am: 19. November 2013, 22:01:52 »

Wir als Schuldner haben doch die Schulden gemacht und nicht die Gläubiger! Ich verstehe nicht das man sich immer darüber aufregt wenn man für seine Schulden auch was bezahlen soll? Ich bekomme Prämien und muss diese auch voll aufrechnen! Wieso sollte das beim Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld anders ausfallen??? Auf jedem Fall lebt man trotzdem besser wie ein Hartz 4 Empfänger. Erst A sagen und dann O. Saupack waren wir mal als wir uns Geld geliehen etc. und nicht zurück bezahlt haben. NICHT DIE UNS DAS GEGEBEN HABEN. 
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katzenfrau2

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Re: Neue Berechnungsgrundlage für Urlaubs- und Weihnachtsgeld
« Antwort #4 am: 19. November 2013, 22:18:28 »

Wir als Schuldner haben doch die Schulden gemacht und nicht die Gläubiger! Ich verstehe nicht das man sich immer darüber aufregt wenn man für seine Schulden auch was bezahlen soll? Ich bekomme Prämien und muss diese auch voll aufrechnen! Wieso sollte das beim Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld anders ausfallen??? Auf jedem Fall lebt man trotzdem besser wie ein Hartz 4 Empfänger. Erst A sagen und dann O. Saupack waren wir mal als wir uns Geld geliehen etc. und nicht zurück bezahlt haben. NICHT DIE UNS DAS GEGEBEN HABEN. 



 :thumbup:
Recht hast Du. Wir sollten zuerst einmal froh darüber sein dass es die Möglichkeit der Inso gibt, gell?   :rougi:

cat
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communicator

Re: Neue Berechnungsgrundlage für Urlaubs- und Weihnachtsgeld
« Antwort #5 am: 20. November 2013, 00:08:15 »

Meinte mit dem Saupack auch nicht die Gläubiger - die bekommen deshalb auch nicht mehr.
Meinte damit den Gesetzgeber der uns das alles einbrockt und die Gerichte die das ganze gutheissen oder besser gesagt gutheissen müssen.
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eidechse

Re: Neue Berechnungsgrundlage für Urlaubs- und Weihnachtsgeld
« Antwort #6 am: 20. November 2013, 11:34:32 »

@ communicator

Zitat
Meinte damit den Gesetzgeber der uns das alles einbrockt und die Gerichte die das ganze gutheissen oder besser gesagt gutheissen müssen

Nochmal der Hinweis. An den Gesetzen hat sich rein gar nichts geändert. Es liegt jetzt halt nur eine höchstrichterliche Entscheidung vor, wie die Gesetze denn anzuwenden sind.

Im Übrigen finde ich es auch höchst interessant, dass Sie als Schuldner im Zusammenahng mit Pfädnungsschutzvorschriften über den Gesetzgeber und Gerichte schimpfen. Schon mal überlegt was wäre, wenn es Pfändungsschutzvorschriften nicht gibt?
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tomwr

Re: Neue Berechnungsgrundlage für Urlaubs- und Weihnachtsgeld
« Antwort #7 am: 20. November 2013, 15:55:16 »

Na ein Glück das ich kein Weihnachts- oder Urlaubsgeld habe

Ich bin auch froh, dass ich selbständig bin.  :cheesy:
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HausH

Re: Neue Berechnungsgrundlage für Urlaubs- und Weihnachtsgeld
« Antwort #8 am: 20. November 2013, 16:15:26 »

 :hi:

und ich bin froh das ich die Selbständigkeit hinter mich gebracht habe, bin froh nen festen Job mit Weihnachtsgeld bekommen zu haben. @ eidechse, schon mal überlegt was wäre wenn es in Deutschland so wäre wie in Frankreich oder England (bezogen aufs Insolvenzrecht)?

gruß von HausH
« Letzte Änderung: 20. November 2013, 16:34:35 von HausH »
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Volvo

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Re: Neue Berechnungsgrundlage für Urlaubs- und Weihnachtsgeld
« Antwort #9 am: 20. November 2013, 18:21:02 »

Pfandfreigrenze nach § 850a Ziffer 4 ZPO bei der Sonderzahlung 2013
 

Die im Monat November bzw. Dezember 2013 geleistete Jahressonderzahlung stellt fortan keine Weihnachtsvergütung im Sinne des §850 a Ziffer 4 ZPO dar und unterliegt somit in vollem Umfang der Pfändung.

 
Ist dem so???????
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eidechse

Re: Neue Berechnungsgrundlage für Urlaubs- und Weihnachtsgeld
« Antwort #10 am: 21. November 2013, 17:19:10 »

@HausH

Zitat von: HausH
schon mal überlegt was wäre wenn es in Deutschland so wäre wie in Frankreich oder England (bezogen aufs Insolvenzrecht)?

Dann wäre es halt so. Das Statement hat aber wohl eher nichts mehr mit dem hier behandelten Thema zu tun.

Ist ja nett, dass Sie communicator hier argumentativ offenssichtlich untersützen wollen. Worauf ich mit meiner Frage bzgl. des was wäre wenn im Hinblick auf Pfändungsschutzvorschriften hinaus wollte ist, dass communicator nicht zu Ende gedacht hat. Es wird auf den bösen Gesetzgeber und die bösen Gerichte gemeckert, die den Schuldnern doch alles einbrocken würden. Es geht doch in dem BAG Urteil letzten Endes um die Anwendung von Pfändungsschutzvorschriften. Im Prinzip wird der Gesetzgeber also für die erlassenen Pfändungsschutzvorschriften gescholten, die letzten Endes den Schutz des Schuldners darstellen. Gäbe es diese nicht, gäbe es auch keinen Schuldnerschutz und alles wäre pfändbar.

Von daher, bevor man zum Allgemeinschlag im Sinne von "alles schlecht" ausholt, sollte man vielleicht auch mal ganz genau gucken, worüber man denn nun genau meckert und dann seine Kritik präzisieren und nicht auf einfache Parolen beschränken.

@ Volvo

Zitat von: Volvo
Die im Monat November bzw. Dezember 2013 geleistete Jahressonderzahlung stellt fortan keine Weihnachtsvergütung im Sinne des §850 a Ziffer 4 ZPO dar und unterliegt somit in vollem Umfang der Pfändung.

Nach § 850a Ziffer 4 ZPO ist nur Weihnachtsgeld zum Teil von der Pfändung ausgenommen. Weihnachtsgeld ist eine aus Anlass des Weihnachtsfestes geleistete Zahlung des AG an den AN. Bei Jahressonderzahlungen muss man im Einzelfall anhand der vertraglichen oder tarifvertraglichen Grundlagen prüfen, ob diese aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt werden. Von daher kann man keine allgemeine Aussage treffen, ob eine Jahressonderzahlung nun pfändungsgeschätzes Weihnachtsgeld ist oder nicht. Für die Sparkassensonderzahlung nach § 44 Abs 1 S 2 TVöD BT-S gibt es bereits ein BAG Urteil. Nach diesem handelt es sich bei der Sparkassensonderzahlung nicht um Weihnachtsgeld. Dann gibt es noch Urteile des BayVGH zur Jahressonderzahlung nach dem bayrischen Sonderzahlungsgesetz. Auch hier wird das Vorliegen von Weihnachtsgeld verneint. Weitere Urteile sind mir jedoch nicht gekannt.
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