"Also es nennt sich in der tat Restschuldbefreiungsverfahren"
nein,
es sind i m m e r zwei Verfahren, am Ende des
a) Insolvenzverfahrens steht der Schlusstermin. Etwas ganz anders ist die Laufzeit der Abtretung im
b) Restschuldbefreiungsverfahren, die 6 Jahre beträgt.
Sie müssten doch vom Insolvenzgericht Post bekommen haben. Wurde die Restschuldbefreiung bereits angekündigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben? Das müssen Sie doch wissen. Je nach dem macht es Sinn noch irgendeinen Insolvenzgläubiger "nachzumelden".
Mal angenommen des Insolvenzverfahren ist schon durch. Es kann dann keine wirksame Nachmeldung mehr erfolgen. Die Forderung wird nicht berücksichtigt. Der Insolvenzgläubiger kann in der Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahren nicht vollstrecken und die Erteilte Restschuldbefreiung nach 6 Jahren wirkt dann auch gegen diesen Insolvenzgläubiger. Dennoch könnte der Insolvenzgläubiger die Titulierung außerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens bereiten. Daher wäre die nächste Frage, ob ein berechtigter Anspruch ggf. schon verjährt ist.
Unterstellt das Insolvenzverfahren läuft noch. In diesem Fall könnte der Insolvenzgläubiger seine Forderung ggf. noch nachträglich zur Insolventtabelle anmelden und würde im Fall der Feststellung auch bei evtl. Verteilung berücksichtigt werden. Kleine Gefahr dabei ist jedoch § 290 Abs. 1 Nr.- 6 InsO (den man eigentlich auch kennen sollte).
Da Sie schon mal nachfragen,
bitte lesen Sie unbedient auch den § 295 InsO, das sind die Obliegenheiten im RSB-Verfahren. Wer die nicht kennt, läuft schnell Gefahr, seine RSB zu verspielen. Ich vermute mal, Sie kennen diese Obliegenheiten auch nicht? Es reicht einfach nicht aus sich am Anfang mal auf einen Rechtsanwalt oder Beratungsstelle zu verlassen.
Nur nin paar Minuten der Lektüre und das neue Jahr kann kommen.