sodele, zum Thema Schulden in der Wohlverhaltensphase ....
a) Wer kann denn überhaupt einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen?
-> Kann das ein Neugläubiger? Nein. Das kann nur ein Insolvenzgläubiger (§ 296 InsO) und ggf. noch der Treuhänder (veranlassen).
b) Welche Gründe müssen vorliegen, damit ein Insolvenzgläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen kann?
-> Reicht es aus bei Rot über die Straße zu gehen oder dem Nachbarn unredlich beschimpft zu haben? Man darf sich ja nichts zu schulden kommen lassen ... Nein! Es muss ein Verstoß gegen eine der Obliegenheiten vorliegen. Diese sog. Obliegenheiten, die offenbar nur wenige kennen, die sich im Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren befinden, sind im § 295 InsO aufgelistet und sollten beachtet werden.
Nun noch der Paragraph, der alles erklärt:
§ 295 InsO - Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Im diesem § 295 InsO findet sich ganz eindeutig kein Hinweis darauf, dass Vergehen, wie bei rot über die Straße laufen oder ein (neuer) Mahnbescheid in der Wohlverhaltensphase oder ein unredliches Verhalten gegenüber dem Nachbarn, irgendwen dazu berechtigt, einen begründeten Versagungsantrag zu stellen.
Das heitß aber NICHT, dass einen Freibrief gibt, lustig weiter Schulden zu machen. Stichwort: Eingehungsbetrug etc. pp.
Nur das hat keine direkten Auswirkungen auf die Restschuldbefreiung.