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Autor Thema: Nicht pfändbare Gehaltsanteile!  (Gelesen 9397 mal)

Romangr42

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Nicht pfändbare Gehaltsanteile!
« am: 24. Juli 2007, 12:11:09 »

Guten Tag,
Ich bin derzeit in der Wohlbehaltsphase in einem aufgehobenen Verbraucher Insolvenzverfahren.  Von meinen Gehalt wird jetzt monatlich nach der Pfändungstabelle gepfändet.  es geht konkret um die 50 % Urlaubsgeld.  Mein AG hat  volle 100 % berechnet, mit der Begründung , dass lt.  Tarifvertrag das ausgezahlte Urlaubsgeld wie eine Einmalzahlung zu behandeln ist.  Urlaubsgeld in dem Sinne heißt, dass Urlaubsgeld ausgezahlt wird wenn ich mein Urlaub, aus welchen Gründen auch immer nicht antrete.  Hier würden dann die 50% zum tragen kommen.  gibt es gesetzliche Grundlagen wo das mit den 50 % Urlaubsgeld beschrieben ist?

Desweiten habe ich irgendwo gelesen, dass im 5.  und 6.  Jahr der Wohlbehalsperiode bei dem Pfändungsbetrag an den Treuhänder bestimmte % Punkte erlassen werden.  Soll als Anreiz dienen bis zum Schluss durch zu halten.  Gibt auch hier gesetzliche Vorschriften worauf man sich berufen kann? Mein AG möchte das gerne wissen.   
Mit freundlichen Grüßen
Romangr42
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Feuerwald

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Re: Nicht pfändbare Gehaltsanteile!
« Antwort #1 am: 24. Juli 2007, 12:49:22 »

"Urlaubsgeld in dem Sinne heißt, dass Urlaubsgeld ausgezahlt wird wenn ich mein Urlaub, aus welchen Gründen auch immer nicht antrete. "

Hallo

Sie meinen die Entschädigung, die Ihnen gezahlt wird, weil Sie Ihren Urlaub nicht antreten, sondern arbeiten ? Das wäre m.W. kein Urlaubsgeld i.S.d. § 850a ZPO.

Zum Motivationsrabatt:

Es ist nicht die Aufgabe des Arbeitgebers, diesen zu berechnen und einzubehalten. Das ist die Aufgabe des  Treuhänders.

§ 292 InsO 

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.

Man beachte, nach Aufhebung des ...


Gruss
Feuerwald
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Romangr42

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Re: Nicht pfändbare Gehaltsanteile!
« Antwort #2 am: 24. Juli 2007, 13:37:14 »

Vielen Dank für die Antworten!

Also muss ich meinem Arbeitgeber wohl mitteilen, dass die Bezeichnung der Einmalzahlung als Urlaubsgeld so nicht korrekt ist.  Denn ich werde meinen Urlaub voll in anspruch bzw. in anteten werde.

Zum Motivationsrabatt:
Stimmt der Passus "seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens " ist etwas irreführend! Bei mir gibt es die Stichtage: Beginn Insolvenzverfahren 14. 07. 04 und Aufhebung 11. 01. 06.
Das heisst doch konkret, dass ich in der Zeit vom 11. 01. 10 bis 14. 07. 10 diesen Rabatt bekommen würde.  Voraussetzung ist aber das die gestundeten Verfahrenskosten berichtigt sind! 
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Romangr42

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Re: Nicht pfändbare Gehaltsanteile!
« Antwort #3 am: 24. Juli 2007, 13:44:36 »

Muss mich korrigieren! die Aufhebung des insolvenzverfahren ergolgte am 11. 01. 2007
Da komme ich aber mit meiner Rechnung nicht hin! Weil ja das vierte jahr dann am 12. 01. 2011 beginnt! aber die vollständige Restschuldbefreiung am 14. 07. 10 ( 6 jahre abgelaufen ab 14. 07. 04) erfolgt.
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