Hallo,
Ich habe gehört, dass bei den Obliegenheiten in der WHP Pflicht ist eine Arbeit zu suchen und das zu belegen. :gruebel:
Ich bin immer noch bei meinem jetzigem Arbeitgeber (seit 1996) Beschäftig nur mein Arbeitsverhältnis ruht wegen meiner Herz-Krankheiten. Deshalb bin ich bis heute noch nicht entlassen.
Nach der Lohnfortzahlung (6 Wochen) wurde ich von meiner Krankenkasse weiterbezahlt und nach 78 Wochen wurde ich ausgesteuert. Deswegen musste ich mich bei der Arbeitsagentur melden und ALG1 beantragen.
Meine ALG1 endet am 08.07.2012 und mit Hilfe Verdi habe ich versucht meinen Arbeitgeber dazu bewegen, dass er laut ärztlichen Gutachten mir eine leichte Arbeit ermöglicht, leider hat das nicht geklappt deswegen habe ich einen Antrag bei meiner Rentenversicherung auf Versichertenrente wegen Erwerbsminderung am 15.02.2012 gestellt (der läuft noch).
Da meine ALG1 bald endet, bin ich gezwungen ALG2 zu beantragen, weil mein Arbeitgeber bis jetzt keine leichte Arbeit für mich hat und auch kein Interesse hat, mich zu entlassen.
Laut Arbeitsvertrag, darf ich ohne Erlaubnis des Arbeitgebers keine andere Tätigkeit ausüben.Das nämlich wäre ein Grund zu sofortiger Kündigung,was eine Sperre der Arbeitsagentur nach sich ziehen würde.
Meine bisherigen Bemühungen, einen Job zu finden, sind:
Ein Bewerbungsprofil bei der Jobbörse, Suche in den Zeitschriften und Internet. Bisher ohne Erfolg.
Ich habe einen Schwerbehinderten Ausweis mit 60 % Behinderung und Eintragung G.
Insolvenzverfahren eröffnet am 08.08.2006
Am 04.06.2008 Beschluss Amtsgericht wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§291 InsO)
Insolvenzverfahren wegen mangels zu verteilenden Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§200 InsO) am 27.01.2009
Meine Fragen sind:
Muss ich in meiner Situation auf Arbeitssuche bei ALG2 gehen wenn ich immer noch nicht entlassen bin?
Wenn ich es nicht tue, wäre das ein Versagensgrund für die RSB?
Für kompetente Antworten bin ich dankbar!