Ich möchte einen Punkt herausgreifen, den ich für missverständlich halte.
Sie schreiben: "Dem Selbständigen bleibt natürlich der Vorteil, Gewinne behalten zu dürfen. Er hat aber auch das Verlustrisiko zu tragen." Ihrer so in den Raum gestellte Aussage haftet der Anschein an, der im Nebengewerbe Selbständige habe dieses Risiko nicht. Da sehe ich deutlich anders, denn dieser haftet für seine Verbindlichkeiten aus der Nebentätigkeit sogar mit seinem bereits gepfändeten Arbeitseinkommen, während der "normale" Selbständige in der WVP nicht nur den Vorteil der Gewinnsteuerung hat, sondern auch noch je nach Ertragslage bestimmen kann, wann er die Zahlungen an den Treuhänder leistet. Und da er nur in der Höhe leistungsverpflichtet ist, die der andere bereits aufgrund seines der Ausbildung und dem Beruf angemessenen Entlohnung zwangsweise abführt, ist er in einem deutichen Vorteil.
Das fiktive Einkommen wird ja gerade nicht wie Lohneinkommen behandelt, denn es heißt im § 295 InsO " ... so zu stellen, als ob ..." Es ist eben keine Vergleichbarkeit hergestellt. Der selbständige Insolvenzschuldner handelt sozusagen einen Deal mit dem Treuhänder aus, was wohl vergleichbar zu zahlen wäre und kann bei geschickter Argumentation deutlich besser dastehen als ein vergleichbar abhängig Beschäftigter.
Ich kann auch nichts negatives daran finden, den nebenberuflich Selbständigen bezüglich der Gewinne aus dieser Tätigkeit gleichberechtigt neben dem hauptberuflich Selbständigen zu stellen.
Es besteht keine Verpflichtung, eine Nebentätigkeit, schon gar keine selbständige, zur Befriedigung der Gläubiger aufzunehmen.
Wenn jemand das aus freien Stücken tut und ohne Risiko ein weiteres abhängiges Beschäftigungsveerhältnis eingeht, muss er mit einer Zusammenrechnung leben. Das hat der Gesetzgeber so gewollt, wobei er sicher nicht an diese Konstellation in erster Linie gedacht hat.
Wer jedoch das Risiko einer nebenberuflichen Selbständigkeit auf sich nimmt darf meiner Meinung nach nicht schlechter dastehen als derjenige, der sich ganz auf die Selbständigkeit verlegt hat. Ihrer und auch Insoman Vorstellung von einer Zusammenrechnung folgend wäre das allerdings so. Das ist für mich genauso ungerecht wie in Ihrem Beispiel mit dem Vergleich der Hausmeister. Weil der Gesetzgeber es nicht geregelt hat und auch bei intensivem Forschen kein wirkliches Ergebnis zu erzielen ist, schließe ich daraus, dass der Gesetzgeber, weil der Fall auch eher selten ist, hier bewußt keine Regelung getroffen hat. Regierungsbegründung und Bundesratentgegnung beim Entstehen dieses Gesetzes geben jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass diese Tätigkeitskonstellation als regelungsrelevant betrachtet wurde.
Das ganze Regelwerk ist nicht glücklich; im Zweifelsfall würde ich immer dazu raten, nicht vorschnell auf eine Einigung mit dem Treuhänder einzugehen, sondern eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten.