Ich halte das Zitat für nicht ganz richtig, es übersieht einen wesentlichen Punkt. Aber der Reihe nach. Man muss einige zeitliche Abschnitte genau auseinanderhalten. Ich versuche es möglichst einfach zu halten.
1. (erstmalige) Pfändung der Rente oder der Rentenanwartschaft nach Erteilung der RSB
Richtig ist, dass sich nach Erteilung der RSB die Insolvenzforderungen nicht in Luft auflösen. Sie bleiben bestehen. Nach Erteilung der RSB wäre also eine ZV durch einen Gläubiger möglich. Die zur Tabelle festgestellte Forderung führt zu einem vollstreckbaren Titel, wenn der Gläubiger nicht ohnehin schon einen hat (z.B. ein Urteil, VB o.ä.). Der Schuldner kann die ZV aber mit einer Vollstreckungsgegenklage abwenden.
2. Pfändung der Rente oder der Rentenanwartschaft vor Insolvenzantragstellung
Nun kann es aber auch vorkommen, dass ein Gläubiger frühzeitig gepfändet hat, also noch bevor der Schuldner den Insolvenzantrag gestellt hat. Mal angenommen, die Pfändung ist insolvenzsicher, dann bleibt sie zunächst bestehen. Das muss auch so sein, denn im Grunde sollen den Gläubigern die Sicherheiten erhalten bleiben (s. §§ 49 ff, 88, 312 InsO). Auch nach Erteilung der RSB sollen Sicherheiten bestehen bleiben, § 301 InsO.
Für Bezüge aus einem Dienstverhältnis und an deren Stelle tretenden Bezüge gibt es aber eine Sonderregelung, § 114 InsO. Die Renten bzw. Rentenanwartschaften gehören dazu, das wird nicht in Frage gestellt. Danach wird die Zwangsvollstreckung, hier also die Renten(anwartschafts-)pfändung spätestens ein Monat nach Eröffnung unwirksam, § 114 Abs. 3 InsO.
Der BGH hat aber gläubigerfreundlich entschieden, dass das keine endgültige Unwirksamkeit sein soll (BGH IX ZB 217/08). Das ist eine schwierig zu lesende und zu verstehende Entscheidung. Allgemein wird sie so verstanden, dass die Pfändung sozusagen wiederauflebt, wenn dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt wird. Das bedeutet umgekehrt, wenn die RSB erteilt wird, darf nicht mehr vollstreckt werden. Der Schuldner kann sich mit der Vollstreckungsgegenklage erfolgreich wehren.
Meiner Meinung nach brauchen Sie sich um die Rente keine Sorgen machen.
Der Beitrag ist vielleicht vor dem BGH-Beschluss entstanden oder der Autor hat nicht sorgfältig gelesen bzw. recherchiert.