Höhere Steuerabzüge sind kein sachlich zu rechtfertigender Grund für einen Steuerklassenwechsel i.S. des Pfändungsrechts.
Natürlich können höhere Steuerabzüge ein sachlicher Grund für einen Wechsel der Steuerklasse sein.
Die monatlichen Steuerabzüge sollen im Idealfall exakt der tatsächlichen Steuerlast entsprechen. Wird zuviel Steuer vorab entrichtet, fließt der zuviel bezahlte Betrag deswegen an den Steuerzahler zurück.
Im Pfändungs- oder Insolvenzfall stellt das deswegen für die Gläubiger ein Problem dar, weil sie durch das niedrigere Nettoeinkommen weniger an Pfändungsbeträgen erhalten als ihnen eigentlich zusteht. Das ist eine klassische Gläubigerbenachteiligung, zumindest in der WVP, wenn die Erstattung voll beim Schuldner verbleibt.
Im hier beschriebenen Fall läuft es aber genau umgekehrt. Die monatliche Vorauszahlung ist zu niedrig, so dass Steuer nachgezahlt werden muss. Die Gläubiger bzw. der TH erhalten im Jahresverlauf daher mehr als ihnen eigentlich zusteht, der Schuldner wird benachteiligt. Es ist daher sachlich geboten, z.B. über eine Änderung der Steuerklasse, ein reales monatliches Nettoeinkommen als Pfändungsgrundlage herzustellen.
Es ist schon schlimm genug, dass die Gläubiger bzw. der TH nicht an der Steuernachzahlung des TE und anderer, bei denen es auch zu Nachentrichtungen von Steuern kommt, beteiligt wurden. Aber so ist das System nunmal.
Und um diese Ungerechtigkeit zu beseitigen, darf der TE problemlos eine Steuerklasse wählen, die seine tatsächliche Steuerschuld auf den Monat umgerechnet besser bzw. möglichst genau abbildet.
Wenn also die Steuerklassenwahl dazu führt, dass künftig keine (wesentlichen) Steuernachzahlungen oder -rückerstattungen entstehen, kann der TH nichts dagegen einwenden.
Die Gefährdung der RSB liegt dagegen vor, wie z.B. im Thread von Postschnecke beschrieben, wenn über eine Änderung der Steuerklasse gewissermaßen eine Vermögensverschiebung auf den Ehegatten passiert. Der Schuldner zahlt dann mehr Steuern, es wird weniger gepfändet, der Ehepartner hat den finanziellen Vorteil in einem höheren Nettoeinkommen. Das teilt er dann der Lebenserfahrung nach mit dem Schuldner. UInd das ist dann eine klassische Gläubigernenachteiligung.
FG Achduhjeh