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Autor Thema: Pfändungsgrenze  (Gelesen 3056 mal)

AndyBZP

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Pfändungsgrenze
« am: 19. Januar 2008, 13:04:19 »

Hallo zusammen,

Kann hier jemand helfen, ich bin in der WHV

Mein TH will von mir wissen wie hoch das Einkommen meier Frau ist ( Sie ist nicht in der Inso/WHV)um festzustellen  ob die Pfändungsfreigrenze zu senken ist und mein Arbeitgeber mehr vom Netto Abführen muss.
Ich Verdiene Netto 1500€ Verheiratet und 1 Kind, wäre lt.Tabelle Spalte 3.

Hat jemand einen Tip


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Feuerwald

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Re: Pfändungsgrenze
« Antwort #1 am: 19. Januar 2008, 14:15:05 »

bei 2 unterhaltspflichtigen Personen wäre

gem. Tabelle mit der Nr. 2 (= 3 Spalte) erst ab einem Nettoeinkommen von 1.569,99 Euro der Mehrbetrag anteilig pfändbar.

Der Treuhänder will nun auf § 850c Abs. 4 ZPO hinaus.

... Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt ...

Aus diesem Grund will der TH das Einkommen des Ehepartners wissen. Sollte es zur gänzlichen Nichtberücksichtigung des Ehepartners wegen eigenen Einkünften kommen, wäre dann gem. Lohnpfändungstabelle mit der Nr. 1 (=2 Spalte) ein geringer Lohnanteil von rund 72 Euro  pfändbar.

Zuvor hat der TH m.E. ein Antrag beim Insolvenzgericht welches dann zu entscheiden hat. Ohne Beschluss durch das Insolvenzgericht würde ich als Arbeitgeber den Wünschen eines TH nicht nachkommen.

Gruss
Feuerwald
 
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AndyBZP

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Re: Pfändungsgrenze
« Antwort #2 am: 19. Januar 2008, 14:30:55 »

Bloß ist  der TH  kein Gläubiger
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Feuerwald

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Re: Pfändungsgrenze
« Antwort #3 am: 19. Januar 2008, 14:33:23 »

richtig, ist er nicht,
er kann aber den Antrag stellen.

§ 292 InsO - Rechtsstellung des TH  ...  § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend ...

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