"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: Reisekostenerstattung nicht angegeben  (Gelesen 1540 mal)

Blume1985

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 4
Reisekostenerstattung nicht angegeben
« am: 21. Dezember 2012, 11:14:54 »

Guten Morgen.

Habe eine kurze Frage : Muss ich eine steuerfreie Reisekostenerstattung meines AG auch meinem TH mitteilen? Im September habe ich 503 Euro erstattet bekommen. Habe das Auto meiner Schwiegereltern hier für genutzt .

Habe es nie angegeben weil ich dachte das ich das nicht müsste bin schließlich in Vorleistung getreten.

Meine Freundin meinte jetzt ich müsse es angeben schließlich stehe dies später auch auf meiner Lohnsteuerbescheinigung und dann Fliege alles auf....

Soll ich es nachträglich noch angeben . Gefährdung RSB???

Hab jetzt echt Angst.....

Was vielleicht noch wichtig wäre befinde mich in der Wohlverhsltsperiode...

Vielen Dank für eure Hilfe :-)
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Reisekostenerstattung nicht angegeben
« Antwort #1 am: 21. Dezember 2012, 13:37:21 »

Reisekostenerstattungen sind nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar und brauchen deshalb auch nicht angegeben werden.
Gespeichert
 

Insoman

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 733
Re: Reisekostenerstattung nicht angegeben
« Antwort #2 am: 21. Dezember 2012, 13:41:53 »

Sie sollten sich keine Sorgen machen.
Anzeigepflichtig waren Sie bzgl. der Reisekostenerstattung nicht.
Die Erstattung stellt keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge i.S.d. § 295 (1)3 InsO dar
(unpfändbar nach § 850a 3 ZPO); von einem "Verheimlichen" im insolvenzrechtlichen Sinne kann auch nicht gesprochen werden.

Gespeichert
www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz