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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: restschulbefreiung erteilt, Einkommensteuer rückwirkend?  (Gelesen 3404 mal)

oehrchen

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restschulbefreiung erteilt, Einkommensteuer rückwirkend?
« am: 04. Januar 2013, 12:19:00 »

Hallo,

nach dem ich jetzt zwei geschlagene Stunden gesucht habe, hoffe ich hier eindeutige Informationen zu bekommen!  :cheesy:

Insolvenz wurde 27.03.2006 aufgehoben
Restschuldbefreiung wurde am 27.03.2006 erteilt.
Abtretungserklärung endete am 06.06.2011

Schulden beim FA waren vorhanden, wurde auch verrechnet.

Nun habe ich 2012 die Einkommensteuer für das Jahr 2011 eingereicht und einen Bescheid erhalten, aus dem hervorgeht, das das FA weiter verrechnet, darf es das?
Und wenn für die gesamten 12 Monate aus 2011?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Oehrchen


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Insokalle

Re: restschulbefreiung erteilt, Einkommensteuer rückwirkend?
« Antwort #1 am: 04. Januar 2013, 14:21:42 »

Zitat
nsolvenz wurde 27.03.2006 aufgehoben
Restschuldbefreiung wurde am 27.03.2006 erteilt.
Abtretungserklärung endete am 06.06.2011

Die Daten sind nicht logisch!


Das Forum ist sich nicht einig:
http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Steuererklaerung-nach-Restschuldbefreiung-7878.html#msg43087
mit Hinweisen zur weiteren Vorgehensweise
Wenn Aufrechnung möglich, wäre 2011 wohl aufzuteilen gewesen.
« Letzte Änderung: 04. Januar 2013, 14:24:13 von Insokalle »
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oehrchen

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Re: restschulbefreiung erteilt, Einkommensteuer rückwirkend?
« Antwort #2 am: 04. Januar 2013, 16:34:45 »

Zitat
Die Daten sind nicht logisch!

sorry, habe es so aus dem Gerichtsbeschluss abgeschrieben,
ich meine damit natürlich, das am 27.03.2006 die WVP begonnen hat und
am 06.06.2011 die Restschuldbefreiung erteilt wurde, hab ich doof abgeschrieben..
Schade das es offenbar keine klare Regelung gibt!
Das seltsame ist das ich für (ich habe gerade nochmal nachgesehen) 2010 meine komplette Erstattung bekommen habe!

Vielleicht hat ja noch jemand eine Idee

Danke schon mal
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Der_Alte

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Re: restschulbefreiung erteilt, Einkommensteuer rückwirkend?
« Antwort #3 am: 05. Januar 2013, 11:57:07 »

Ich würde es zumindest mit der Aufforderung an das Finanzamt versuchen, dass aufgrund der erteilten RSB eine Aufrechnung nicht mehr zulässig ist und daher der Betrag an Sie zu überweisen wäre.

Es ist ja nicht so, dass der Gläubiger nicht weiter aufrechnen dürfte (oder sogar versucht, seine Forderungen über GV o.ä. einzutreiben), denn die Forderung ist durch die RSB nicht weg. Man muss als Schuldner in dieser Sache selbst aktiv werden und die Uneinbringbarkeit der Forderung aufgrund der erteilten RSB dem Gläubiger entgegenhalten.
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Stylo1976

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Re: restschulbefreiung erteilt, Einkommensteuer rückwirkend?
« Antwort #4 am: 09. Januar 2013, 16:42:33 »

Da hätte ich jetzt auch mal eine Frage. Ich befinde mich seid dem 20.12.2012 in der Wohlverhaltensperiode.
Ich soll bis April meine Steuererklärung beim Insolvenzverwalter abgeben.
In meinem Fall sollte doch die einfach Steuererklärung reichen oder ?? Ich bekomme ja eh nichts zurück ?!?
Ab 2013 wird es wieder interessant für mich, sehe ich das richtig ??


Hinzu kommt das der Gläubiger bei mir das Finanzamt ist. Da stelle ich mir erst recht die Frage ob ich
überhaupt die nächsten Jahre was bis zur Beendigung der Insolvenz zurück bekomme?!?
« Letzte Änderung: 09. Januar 2013, 16:58:36 von Stylo1976 »
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Der_Alte

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Re: restschulbefreiung erteilt, Einkommensteuer rückwirkend?
« Antwort #5 am: 10. Januar 2013, 13:04:27 »

Sie sind ab sofort für die Steuererklärung selbst wieder zuständig und haben dem enstsprechend nach den gesetzlichen Vorgaben die Steuererklärung bis zum 31.5.2013 beim Finanzamt einzureichen. Den Treuhänder geht die Steuererklärung nichts mehr an. Seine Forderung nach Vorlage der Einkommensteuererklärung ist unzulässig. Das Sie eine Kopie des Steuerbescheids zuschicken, steht auf einem anderen Blatt.

Das Finanzamt kann in der WVP wieder mit eigenen Forderungen aufrechnen. Ob es davon Gebrauch macht, muss man abwarten.
Sollte es in der Aufhebungsverfügung des Insolvenzverfahrens keinen Beschluss über die Nachtragsverteilung geben, steht Ihnen eine ggf. vom Finanzamt ausbezahlte Steuererstattung zu.
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Prinz Eisenherz

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Re: restschulbefreiung erteilt, Einkommensteuer rückwirkend?
« Antwort #6 am: 10. Januar 2013, 19:24:40 »

Ich habe den Eindruck, Insolvenzen gibt es soviele, die Gerichte haben den Durchblick verloren.
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Prinz Eisenherz

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Re: restschulbefreiung erteilt, Einkommensteuer rückwirkend?
« Antwort #7 am: 10. Januar 2013, 19:37:35 »

Ja das Datum stimmt. Immer bis zum 31.05 jeden Jahres. Allerdings kann Steuerberater den Antrag bis Ende des Jahre zurücklegen.
Ob dies aber in einer laufenden Inso Sinn macht auch wenn man in der WVP steckt steht auf einem anderen Blatt.
Auch ich muss künftig kräftig Steuer nachzahlen.
Ganz im Gegensatz zu Ihnen, gehörte das Finanzamt bisher nicht zu meinen Gläubigern wird es dann aber sicher nach 2,5 Jahren Inso von mir werden.
insofern frage ich ganz klar wenn ich doch selber keinerlei Gläubiger selbs bedienen darf, was macht es sdann auch für mich noch für einen Sinn über eine Lohnsteuerhilfeverein zahlbar von mir selber eine Steuererklärung zu machen.
Das blöde ist nur TH sind nicht verpflichtet für Ihre Mandanten eine Steuerklärung abzugeben.
So wurde es mir von Anfang an gesagt.
 :juchu: ich habe einen neuen Gläubiger  :lollol: :ironie: :ironie:
:Baseball:So sollte man mit denen da oben umspringen.

Ich bin dafür, dass Ihr  :dagegen:seid.
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