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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Restschuldbefreiung  (Gelesen 3217 mal)

Heidelberg

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Restschuldbefreiung
« am: 18. Dezember 2008, 18:55:02 »



Hallo Miteinander,

Mir Wurde die Restschuldbefreiung am 8.9.2008 angekündigt jedoch habe ich bis heute noch keinen Beschluß über die Aufhebeung meines Inso Verfahrens.

Hier Nun meine Frage :  Wie ist es nun mit der Einkommenssteuer für 2008 und 2009 .
Mal angenommen ;  der Beschluß über die Aufhebung kommt erstt im  Feb 2009  , würde dann Meine Einkommensteuer dür beide Jahre mein TH bekommen ???
Laut seiner Aussage ja ??????

Danke für eure Hilfe
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paps

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 18. Dezember 2008, 19:18:19 »

Kommt die Aufhebung im Februar und es wurde keine Nachtragsverteilung für 2008 beschlossen, steht ihnen auch die Erstattung für 2008 zu.
Sie haben ja Zeit, bis zum Mai, die Erklärung abzugeben.

2009 dürfte im Normalfalle ganz an Sie gehen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Heidelberg

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #2 am: 19. Dezember 2008, 16:10:13 »

Hallo Paps

Wer macht den die Nachverteilung????? bzw wer Beschließt diese.
Gruß Heidelberg
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paps

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #3 am: 19. Dezember 2008, 17:58:32 »

Wer beschließt eine Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren... :gruebel:
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.....ahhhhhhhhhhh  (http://www.cosgan.de/images/midi/froehlich/b025.gif) das Insolvenzgericht.
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Mausilein

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #4 am: 19. Dezember 2008, 23:18:23 »

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Wenn das Verfahren in 2008 aufgehoben wird, fließt die Erstattung für 2008 voll  an die Masse und bei einer Aufhebung in 2009 anteilig für das Jahr 2009 zur Masse. Der Rest wird Ihnen erstattet.
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paps

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #5 am: 20. Dezember 2008, 12:14:43 »

auch hier nochmal die Frage, wo steht das???

Begriff der Insolvenzmasse:
Zitat von: § 35 Begriff der Insolvenzmasse
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
« Letzte Änderung: 20. Dezember 2008, 12:17:51 von paps »
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Mausilein

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #6 am: 20. Dezember 2008, 18:37:32 »

Meine Ausführungen sind dennoch richtig. Es kommt auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an.

Mit einer Nachtragsverteilung hat das übrigens gar nichts zu tun. Auch im RSBV können Beträge zur Masse gezogen
wie beipielsweise auf Grund der Gehaltsabtretung, Einkommenssteuererstattungk, Erbe, Erwerb neuen Vermögens bevor das Insolvenzverfahren augehoben wordne ist
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paps

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #7 am: 20. Dezember 2008, 22:46:55 »

--------------------------------------------------------------------------------
Wenn das Verfahren in 2008 aufgehoben wird, fließt die Erstattung für 2008 voll  an die Masse und bei einer Aufhebung in 2009 anteilig für das Jahr 2009 zur Masse. Der Rest wird Ihnen erstattet.

Hier wiedersprechen Sie sich doch selber.

Was macht den Unterschied bei einer Aufhebung in diesem Jahr zu einer Aufhebung im nächsten Jahr aus?
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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #8 am: 20. Dezember 2008, 22:51:58 »

.... Auch im RSBV können Beträge zur Masse gezogen
Ja gemäß § 295InsO und auf Grund der Abtretungserklärung

wie beipielsweise auf Grund der Gehaltsabtretung
siehe oben

, Einkommenssteuererstattungk,
nach Aufhebung des Verfahrens nur, wenn dafür ein Beschluß existiert

 Erbe,

1/2 Erbe , sieh §295 InsO


Erwerb neuen Vermögens bevor das Insolvenzverfahren augehoben wordne ist

davon reden wir gerade nicht; ist ja wohl auch klar und wurd durch mich mit Zitat des §35 InsO bereits klargestellt.
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Mausilein

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #9 am: 21. Dezember 2008, 16:12:20 »

Anfang offtopic
Hallo Paps,
ich habe den Eindruck, dass ich hier unerwünscht bin auf Grund  der Art und Weise, wie Sie meine Beiträge auseinandernehmen. Gerne können Sie meinen Account löschen, nur weil Sie der Meinung sind, dass meine Beiträge falsch sind.
Ende offtopic


Wenn das Verfahren in 2008 aufgehoben wird, fließt die Erstattung für 2008 voll  an die Masse und bei einer Aufhebung in 2009 anteilig für das Jahr 2009 zur Masse. Der Rest wird Ihnen erstattet.

Hier wiedersprechen Sie sich doch selber.

Was macht den Unterschied bei einer Aufhebung in diesem Jahr zu einer Aufhebung im nächsten Jahr aus?



Wieso widerspruche ich mich???
a) Aufhebung des Insolvenzverfahren im Dezember 2008: etwaiges Steuerguthaben fließt voll zur Masse
b) Aufhebung des Insolvenzverfahrens im März 2009: etwaiges Steuerguthaben wird aufgeteilt in dem Zeitraum bis März und ab April 2009. Guthaben ab April 2009 steht dem Schuldner zu, bis März 2009 steht der Insolvenzmasse zu.
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paps

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #10 am: 21. Dezember 2008, 17:08:04 »

Ich habe prinzipiell nichts gegen aktive user.

Aber eben eine andere Meinung zu einem Teil ihrer Antworten.

Wie sie bereits bemerkt haben, sind auch einige ihrer postings unwiedersprochen geblieben.

Gerne diskutiere ich, ob eine nachträgliche Erstattung nun an den TH geht oder nicht, mit ihnen weiter.
Sie sollten dazu aber entweder vorab die Forensuche benutzen oder mal auf Rechtsgrundlagen verweisen.

Es bringt nichts, wenn Sie hier auftauchen und plötzlich das Gegenteil zu den bsiherigen einschlägigen themenbezogenen Treads behaupten.

Das verunsichert nicht nur die Stammuser, sondern auch alle die, die die Suchfunktion benutzen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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