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Autor Thema: RSB erteilt nun geht es erst richtig los  (Gelesen 2384 mal)

HansWilli

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RSB erteilt nun geht es erst richtig los
« am: 19. Mai 2012, 17:13:48 »

Guten Abend zusammen,

ich habe die PI folgreich durchlaufen. Im Dezemeber 2011 wurde mir die  RSB erteilt.

Nún zu meinem Problem: Ich bin nun mehr einem 18 jährigen Sohn zum Unterhalt verpflichtet.
Bei Anmeldung der Forderrung gute 8000 Euro (wusste zum damiligen Zeitpunkt nichts von Herabsetzungsklage so das Schulden aufgelaufen sind Sozialhilfe ect). wurde durch den Anwalt der Kindesmutter damals angemeldet, da mein Sohn minderjährig war Forderung wurde durch den TH festgestellt. Allerdings wurde keine vorsätzliche Handlung angegeben. So das die Forderung der RSB unterliegen müsste, das ist zumindest meine Auffasung.

Nun kommt der Anwalt meines Sohnes der sich nach dem Insolvenzverfahren und fordert mich zur Zahlung des Betrages auf.
Problem hier wiederrum: Das Insolvenzgericht hat dem Kind damals zu Händen der Kindesmutter in der Wohlverhaltensperiode ein Tabellenauszug na zukommen lassen da sie diesen beantragt hatte.

Habe die Vorgehensweise mit dem Tabellenauszug mal gegoogelt und folgendes gefunden: So scheint das Gericht auch gehandelt zu haben

.§ 201
Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung.(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE RESTSCHULDBEFREIUNG BLEIBEN UNBERÜHRT--- dürfte wohl heissen keine Vollstreckung in der Wohlverhaltensperiode.


1) Wie stehen meine Chancen??
2) Mein Sohn führt an das er ja keine Chance hatte eine Vorsätzlichkeit angeben zu können und das nur weil seine Mutter nicht in der Lage war korrekt anzumelden und ihn daher keine Schuld trifft er gegen mich volstrecken bzw. sogar klagen will..

Hier zu habe ich folgendes Gerichtsurteilt des BGH gefunden:

16.12.2010
Behandlung einer unterbliebenen oder unvollständigen Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
BGH, Urt. v. 16.12.2010 - IX ZR 24/10 = ZinsO 2011, 244
Leitsatz des Gerichts:
Eine nicht oder ohne den Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldete Forderung wird auch dann von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn die unterbliebene oder unvollständige Anmeldung nicht auf einem Verschulden des Gläubigers beruht.

Hilfe!!!!


Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: RSB erteilt nun geht es erst richtig los
« Antwort #1 am: 19. Mai 2012, 18:35:08 »

Sie können ganz beruhigt sein, die Forderung ist von der Restschuldbefreiung erfasst. Die Forderung ist seinerzeit zur Tabelle festgestellt, also eine Insolvenzforderung. Damit erfüllt sie das wesentliche Merkmal für die Restschuldbefreiung, nämlich, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestanden hat.
Wenn seinerzeit keine vorsätzich unerlaubt begangene Handlung angemeldet wurde, so ist das nicht Ihr Problem, sondern das des Gläubigers. Das ist in etwa so, als sei die Foerderung nicht zur Tabelle angemeldet worden; dann geht der Gläubiger auch leer aus. Das sagt das Urteil des BGH auch genau so aus.

So ist es auch bei Ihnen.
Die Zahlung der Forderung können Sie unter Berufung auf die erteilte Restschuldbefreiung ablehnen; eine Klage des Anwalts Ihres Sohnes halte ich für aussichtslos.
Gespeichert
 
 

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