"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Sabbatjahr nach Privatinsolvenz  (Gelesen 2982 mal)

HausH

Sabbatjahr nach Privatinsolvenz
« am: 28. Mai 2016, 15:03:34 »

 :hi:,

ich habe folgende Frage, mir ist bekannt das man, vor allem im öffentlichen dienst, ein sogenanntes Sabbatjahr einlegen kann. Um dies zu machen, muss man einige Jahre vorher, genauso viel Arbeiten wie bisher, aber man erhält weniger Gehalt. Diese Einsparungen führen dazu das man dann, je nachdem wie lange man es will, ein halbes Jahr z.B. zu Hause bleiben kann und weiterhin Gehalt erhält.

Wenn ich mich nun dazu entschließe dies zu tun, weil ich z.B. in der Vergangenheit einen Burn out hatte, und sehr lange krank war, spricht etwas seitens der Privatinsolvenz dagegen? Es wird so sein das dann weniger zu pfänden wäre.

Wer kennt sich damit aus und kann mir Tipps geben? Meine PI läuft noch bis Oktober 2017

danke
gruß HausH
Gespeichert
Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

KarlPaul

Re: Sabbatjahr nach Privatinsolvenz
« Antwort #1 am: 30. Mai 2016, 09:09:03 »

Ich würde den Sabbat erst nach Erteilung der RSB angehen und keinem Gläubiger da vorher eine Steilvorlage liefern.
Solltest Du nicht arbeitsfähig sein bleibt Dir aktuell nur eine Krank Schreibung.
Gespeichert
 

eidechse

Re: Sabbatjahr nach Privatinsolvenz
« Antwort #2 am: 30. Mai 2016, 11:41:14 »

Sehe es wie KarlPaul. Der Schuldner ist bei Altverfahren in der WVP und bei Neuverfahren während der gesamten Laufzeit verpflichtet, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenn der Schuldner eine Sabbatical-Vereinbarung mit dem AG trifft, bestehen schon arge Argumentationsschwierigkeiten, warum es angemessen sein soll, für die gleiche Arbeitsleistung weniger Geld zu erhalten, um dann später in die Freistellung zu gehen.

Evtl. könnte man auch die Ansicht vertreten, dass dem Schuldner sowieso die Verfügungsbefugnis zur Gehaltsreduzierung fehlt, weil er über pfändbares Arbeitseinkommen verfügt. Ähnlich wie bei der betrieblichen Altersversorgung aufgrund Entgeltumwandlung argumentiert wird.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz