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Autor Thema: Selbständigkeit in der Wohlverhaltensperiode!  (Gelesen 3681 mal)

schuldner84

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Selbständigkeit in der Wohlverhaltensperiode!
« am: 26. Mai 2012, 22:00:45 »

Hallo Leute,

ich habe noch heute genau 12 Monate. Dann ist es geschafft ( :juchu:). Bisher konnte leider noch nix gepfändet werden, weil ich Netto 1700€ verdiene und 3 unterhaltspflichte Personen zu versorgen habe (FRau und 2 Kinder).

Nun möchte ich mich selbstständig machen.
Nehmen wir an ich würde einen Umsatz von 80.000€ in diesen 12 Monaten machen (mal hypothetisch).
Und nach Abzug der Steuern, Ausgaben, etc. würden 40.000€ übrig bleiben.
Wieviel würde gepfändet werden?
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horst69

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Re: Selbständigkeit in der Wohlverhaltensperiode!
« Antwort #1 am: 27. Mai 2012, 11:55:11 »

Es ist vollkommen egal wie viel Sie tatsächlich verdienen!

In Ihrem Falle haben Sie im angestelltenverhältnis Vollzeit gearbeitet und gut verdient, lediglich die unterhaltsberechtigten Personen haben dazu geführt, das nichts gepfändet wurde!

Ich denke Sie können sich zurücklehnen und Geld verdienen, bei Ihnen wird auch in der selbstständigkeit nichts pfändbar sein.

Schauen Sie auch mal hier §295 InsO 4
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schuldner84

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Re: Selbständigkeit in der Wohlverhaltensperiode!
« Antwort #2 am: 27. Mai 2012, 12:34:51 »

Hallo Horst,

danke erstmal für die schnelle Antwort. Aber ich habe nicht die letzten 5 Jahre diesen Verdienst gehabt. In den ersten 3 Jahren habe ich eine Ausbildung gemacht ung nur 650€ verdient (Frau und Kinder haben ALGII bekommen).
Danach habe ich 3 Semester (1,5 Jahre) ein duales Studium abgelegt (Leider nicht beendet  :sad:). Verdienst 1000€ mtl.
Und nun arbeite ich seit gut 9 Monaten und habe diesen Verdienst.

Ändert das was an der Sachlage?
Ich war immer hatte in dieser Zeit immer einen Vollzeitvertrag, egal ob Ausbildung, Studium oder nun meine jetzige Arbeit.
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horst69

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Re: Selbständigkeit in der Wohlverhaltensperiode!
« Antwort #3 am: 27. Mai 2012, 16:10:26 »

§ 295 InsO besagt, das selbstständige Schuldner die Gläubiger so stellen müssen, als wären Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen.

Was ist bei dir angemessen wirst du dich vielleicht fragen !?

Angemessen ist z.B. dein erlernter Beruf.

Es ändert sich meiner Meinung nach gar nichts an der Sachlage!
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horst69

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Re: Selbständigkeit in der Wohlverhaltensperiode!
« Antwort #4 am: 27. Mai 2012, 16:11:41 »

Und du solltest wissen, das der TH in der WVP kein Recht hat, deine Unterlagen zu checken!

Du musst keinerlei Nachweise, z.B. BWAs herausgeben.
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schuldner84

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Re: Selbständigkeit in der Wohlverhaltensperiode!
« Antwort #5 am: 28. Mai 2012, 14:25:53 »

OK. Dann werde ich mal am Dienstag mein Nebengewerbe anmelden und dies dem Insolvenzverwalter melde, dass ich NEBEN meinem Hauptberuf nebenberuflich selbstständig bin.

Oder ist das auch nicht nötig, dies dem Insolvenzverwalter zu melden?
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schuldner84

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Re: Selbständigkeit in der Wohlverhaltensperiode!
« Antwort #6 am: 29. Mai 2012, 23:23:22 »

Ich habe mit dem Insolvenzverwalter telefoniert und ihm mitgeteilt, dass ich nun noch ein Gewerbe anmelden will.
Er hat gemeint ich solle mir das nochmal gut überlegen, da ich in den letzten 5 Jahren noch keinen Cent gezahlt habe.
Das könnte sich negativ auf meine RSB auswirken...

HÄH???? :dntknw:

Was nun?
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Der_Alte

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Re: Selbständigkeit in der Wohlverhaltensperiode!
« Antwort #7 am: 30. Mai 2012, 08:01:30 »

Ich weiss auch nicht, was der TH meint. Sie üben einen Job in Vollzeit aus. Damit ist die Obliegenheit aus § 295 InsO insoweit erfüllt. Es steht nirgendwo, dass Sie in dieser Zeit etwas abführen müssen, um die Obliegenheiten zu erfüllen. Und mit 1700 € netto bei drei unterhaltsberechtigten sind Sie ja nun nicht gerade das, was man einen reichen Menschen nennen könnte. Wenn Sie jetzt zusätzlich in selbständigem Nebengewerbe zusätzlich Geld verdienen, so hat das mit den Obliegenheiten nichts zu tun.
Gleichwohl würde ich aus dem Gewinn dieses Nebenjobs soviel an den Treuhänder zahlen, dass am Ende der sechs Jahre die Verfahrenskosten getilgt sind.
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hurts

Re: Selbständigkeit in der Wohlverhaltensperiode!
« Antwort #8 am: 05. Juni 2012, 15:09:59 »

Und du solltest wissen, das der TH in der WVP kein Recht hat, deine Unterlagen zu checken!

Du musst keinerlei Nachweise, z.B. BWAs herausgeben.

Hnm, meiner schrieb mir zu Beginn der WVP, dass er nun regelmäßig Einkommensunterlagen von mir sehen möchte.
Ich gehe davon aus, dass BWAs/Jahresabschlüsse/Steuerbescheide gemeint sind.
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horst69

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Re: Selbständigkeit in der Wohlverhaltensperiode!
« Antwort #9 am: 06. Juni 2012, 17:17:12 »

@hurts

Das hat meiner auch geschrieben, das machen alle!

Aber du musst es nicht!

Ich habe meinem TH geschrieben, das ich keine Veranlassung sehe, ihm meine BWA´s zu überlassen! Er lässt mich seitdem in Ruhe!!

Mir als selbstständiger obliegt es die Gläubiger so zu stellen, als....

Der TH hat hier gar nichts zu melden, er hat kein Recht zu checken was an Umsatz gemacht wird oder wie der Kontostand ist ect.
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hurts

Re: Selbständigkeit in der Wohlverhaltensperiode!
« Antwort #10 am: 13. Juni 2012, 23:21:38 »

Danke für die Tips.

Ich habe meinen TH freundlich angeschrieben, dass ich unterstelle, dass
meine gewerblichen Einkünfte irrelevant seien- dies bejahte er kurz.  :biggrin:
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