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Autor Thema: Selbstständigkeit - fiktives Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze?!  (Gelesen 2567 mal)

bubblesylvi

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Hallo an Alle,

ich plane gerade meine Selbstständigkeit (nebenberuflich). Soweit ist auch alles mit meinem Treuhänder abgesprochen. Nun soll ich ein Schreiben fertig machen wo ich das fiktive Einkommen benennen, dass ich im "Normalfall" erzielen würde.

Da tun sich schon einige Fragen auf. Zum einen entspricht meine Selbstständigkeit nicht meinem erlernten Beruf, also sprich null Berufserfahrung. Ok, die habe ich in meinem erlernten Beruf auch nicht wirklich, da ich kurz nach der Ausbildung mein erstes Kind bekam und danach noch 2 Kinder folgten.

In meinem erlernten Beruf als Bürokauffrau würde ich in meiner Region ein fiktives Einkommen von 1300,- € brutto erzielen. Wenn ich Vollzeit arbeite, was ich schon mangels Kinderbetreuung nicht kann...

In meiner Selbstständigkeit als Schneiderin hätte ich bei Vollzeit einen fiktiven durchschnittlichen Verdienst von 1100,- € brutto im Monat (und das gilt für ausgebildete Schneiderinnen - was ich nicht mal bin). Also noch weniger!

Da ich durch meine 3 Kinder (alleinerziehend) noch weiter hoch gesetzt werde bei der Pfändungsfreigrenze, frage ich mich, ab wann ich überhaupt was abführen müsste...

Was sollte ich denn in dem Schreiben den Gläubigern mitteilen? Dass es in unserer Region ein derartiges Lohndumping gibt, dass ich durch meine unterhaltspflichtigen Kinder nie in den finanziellen "Genuss" oberhalb der Pfändungsfreigrenze komme? Das würde sicher nicht so nett rüber kommen...Aber ich kann ja auch nicht den Durchschnittsverdienst eines Schiffsbauingenieurs nehmen. :dntknw:
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eidechse


Nach § 295 Abs. 2 InsO ist von Bedeutung welchen Verdienst man durch eine angemessene abhängige Beschäftigung erzielen könnte. Wenn die Verdienste im Ausbildungsberuf höher sind, dann wird man dies als angemessene Tätigkeit werten müssen.

Im Übrigen frage ich mich, ob Sie brutto und netto verwechseln. Die Bruttobeträge, insbesondere für die Schneiderin erscheinen mir nämlich sehr gering.
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bubblesylvi

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Dann werde ich meinen Ausbildungsberuf angeben. Es handelt sich bei den Verdiensten tatsächlich um den Bruttoverdienst.

Ich hatte mich vorgestern nochmal rückversichert bei der Handwerkskammer. Durch den eingeführten Mindestlohn steigen jetzt auch die Bruttoeinkommen der Schneiderinnen, im Schnitt lag wohl der Stundenlohn bei 6,50 €. Ein Schneidermeister selbstversändlich höher.

Meine Mutter hatte bis vor einigen Jahren selbst eine Änderungsschneiderei und konnte lediglich zwei 165,- € Kräfte beschäftigen.

Eigentlich traurig für so ein historisches Gewerbe. Aber irgendwo auch verständlich, wenn man bei KIK und Co. ein T-Shirt für 3 Euro bekommt.
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eidechse


Na ja, ich hatte mal kurz google bemüht. Aber die Handwerkskammer vor Ort weiß es natürlich besser. Aufgrund des Mindestlohnes dürfte jedoch jedwede Vollzeitbeschäftigung bei einem Bruttogehalt von um die 1.400,00 € liegen.

Und mit den geringen Verdiensten in Bezug auf Änderungsschneiderei kann ich in die "Wehklage" nur mit einsteigen. Meine Mutter hat nämlich auch eine Änderungsschneiderei und die Leute sind echt nicht bereit für die handwerkliche Leistung einen angemessenen Preis zu bezahlen. Da kommt dann tatsächlich das Argument, dass das ja teurer als ein Neukauf wäre.
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