Hallo ich schon wieder....Ihr seid einfach zu kompetent:-)))
Ich würde sooo gern wissen ob Ihr damit was anfangen könnt und es mir in *blondinendeutsch* übersetzten könnt. Habe mit der SB von meinem INsovenzverwalter telefoniert aber da heisst es immer nur: Alles ok sie bekommen bescheid...
Wie weit bin ich denn ca???
Nicht lachen,aber von keiner Ahnung hab ich viel:-((( :rougi:
Über das Vermögen
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wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 07.07.2006, um 9:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.08.2006 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
Freitag, 29.09.2006, 10:10 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Bonn, -Insolvenzgericht-, Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn, 1. Stock, Zimmer W 1.24A.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
die Person des Insolvenzverwalters,
den Gläubigerausschuss,
gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
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wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 29.02.2008. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bonn, Zimmer Nr. W 2.29 niedergelegt.
xxxxxxxxAmtsgericht Bonn, 17.12.2007