Hallo und vielen dank für Deine Antwort. Ich sehe das ja auch so und ich möchte diese Steuerklassenwahl auch so belassen, weil mein Mann bereits seit einer Weile in Kurzarbeit ist und ihm wahrscheinlich die Kündigung mit Abfindung bevorsteht, Gerade da ist es für unser Familieneinkommen von Bedeutung, daß er die Lst.Klasse III hat, und weiterhin, wenn er dann zunächst in Arbeitslosigkeit geht. Meine Frage an Dich/ Sie wäre, nehmen Sie die Unzulässigkeit an oder kennen Sie dazu eine Rechtsgrundlage? Ich war gestern bei einem RA für Insolvenzrecht zur Beratung. Da er bisher noch nie mit Mandanten zu tun hatte, die sich Insolvenz befinden, sondern "nur" in Vorbereitungsarbeiten tätig war, muß er sich auch erstmal einlesen. Das einzigste was bisjetzt rausgekommen ist, ist, daß diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes objektive Gründe des Schuldners verlangt, die eine Entscheidung der ungünstigeren Stkl.wahl für die Gläubiger rechtfertigt. Dieser weitläufige Begriff der "objektiven" Gründe ist aber nirgendwo genau definiert. Das ist bei vielen Entscheidungen des BGH so, das ist richtiger Kaugummi, den man dann drehen,wenden und ziehen kann wie man will ,und man muß wohl auf einen Richter hoffen, der deine Lage versteht. Denn ich habe unsere Lage weiterführend angegeben und der Richter hat in seinem Beschluß gemeint, daß ich keine objektiven Gründe angegeben hätte. Der RA den ich jetzt beratend herangezogen habe, meint auch das dieser Beschluß sehr durchlässig ist und ich bin gespannt, was er jetzt für mich/ uns erreichen kann. Vielleicht hat ja jemant ähnliche Erfahrungen gemacht und kann mir noch Tipps geben, würde mich sehr freuen.