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Autor Thema: Streit über Dauer der Privatinsolvenz  (Gelesen 2472 mal)

tomdo

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Streit über Dauer der Privatinsolvenz
« am: 06. Oktober 2014, 16:40:57 »

Hallo zusammen, mein Insolvenzbetreuer und mein Insolvenzverwalter bringen mich langsam zur Verzweiflung.

Ich habe bei meinem Insolvenzverwaltung beantragt das er mir meinen Motivationsrabatt für das 5 Jahr meiner Privatinsolvenz berechnen soll.
Da ich nach meinen Informationen im April 2015 mit meiner Insolvenz durch sein sollte.
Doch der Verwalter ist der Meinung ich hätte erst das 3 Jahr abgeschlossen.

Darauf hin wollte ich mir Rat bei meinem Betreuer einholen, (Fachanwalt für Insolvenzrecht)der selbst erstmal googeln musste wie lange  eine Privatinsolvenz dauert  :sad:

Jetzt ist meine Frage welche Termine,Schreiben die ich vom Gericht bekommen habe sind ausschlaggebend ?
Gepfändet wird bei mir an den Insolvenzverwalter seid April 2009.

VG

tomdo

PS,

Leider mußte ich mich mit neuem Nutzernamen anmelden, da ich mich mit dem altem nicht mehr anmelden konnte.


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Insokalle

Re: Streit über Dauer der Privatinsolvenz
« Antwort #1 am: 06. Oktober 2014, 19:10:48 »

Entscheidend ist die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, § 292 InsO aF.
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tomdo

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Re: Streit über Dauer der Privatinsolvenz
« Antwort #2 am: 06. Oktober 2014, 20:08:43 »

Mein Anwalt verwirrt mich  :gruebel:

Was bedeutet das ?

Amtsgericht....
Beschluß

"Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 06.01.2009 den Obliegenheiten nach § .... nachkommt.


Die Laufzeit der Abtretung hat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.03.2009 begonnen, und beträgt sechs Jahre."

Vielen Dank im voraus

tomdo
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Insoman

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Re: Streit über Dauer der Privatinsolvenz
« Antwort #3 am: 07. Oktober 2014, 00:22:36 »

Auf die Begrifflichkeiten kommt es an.
Nach 6 Jahren ist man dem Wortlaut nach -normalerweise- nicht mit der "Insolvenz" durch, sondern es endet das Restschuldbefreiungsverfahren.
Der Unterschied ist erheblich.
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach §200 InsO gibt dem Schuldner nicht nur die Verwaltungs-und Verfügungsberechtigung über sein Vermögen zurück, sondern löst auch erst die Frist für den "Motivationsrabatt" (MR) aus.
§ 292 InsO a.F (der übrigens gar nicht mehr so einfach zu finden ist), auf welchen Insokalle abgezielt hat, regelt genau diesen Sachverhalt.
Danach wird ein MR erst ab dem 4.Jahr der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällig.
Wenn Sie also errechnen wollen, ob Beträge zurückfließen, müssen Sie das Datum der Aufhebung nach §200 InsO zugrunde legen.

Mit der Dauer der Abtretungserklärung hat dies nichts zu tun.

« Letzte Änderung: 07. Oktober 2014, 00:24:51 von Insoman »
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 
 

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