"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: Stundung der Verfahrenskosten  (Gelesen 1776 mal)

zwergflo

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 17
Stundung der Verfahrenskosten
« am: 30. Oktober 2013, 21:50:19 »

Hallo,

meine Frau hat Heute den Brief vom Amtsgericht bekommen wo ihr mitgeteilt wird, dass ihre RSB "durch" ist  :juchu:

Anbei war noch ein Brief mit den Treuhänderkosten von 595 € + ca. 66 € Kosten aus dem Inso Verfahren nun stellen wir uns die Frage unter welchen Vorraussetzungen werden diese Kosten die nächsten 4 Jahre weiterhin gestundet oder muss sie eine Ratenzahlung leisten?
Sie verdient knapp 900-1000 € Netto im Monat, wir haben 2 Kinder, ich habe selber ein Inso Verfahren am laufen

Danke schon mal im vorraus
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Stundung der Verfahrenskosten
« Antwort #1 am: 31. Oktober 2013, 09:58:43 »

Stellen Sie einen erneuten Stundungsantrag bei Gericht. Das Gericht wird die Stundungsvoraussetzungen anhand der Einkommen feststellen und entweder komplett stunden oder eine angemessene Ratenzahlung verlangen.
Sofern gestundet wird erfolgt in vier Jahren eine weitere Prüfung. Sollte auch dann keine Zahlung möglich sein, wird der Rest erlassen.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Stundung der Verfahrenskosten
« Antwort #2 am: 31. Oktober 2013, 17:01:02 »

Prüfungen der Voraussetzungen der PKH sollten durch das Gericht eigentlich früher und regelmäßig erfolgen. Abgesehen davon ist der Schuldner verpflichtet, dem dem Gericht eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz