Meine Frage: Muss ich meinen Mann als unterhaltsberechtigt angeben? Gilt mein Sohn als unterhaltsberechtigt, auch wenn er nicht auf meiner Steuerkarte eingetragen ist?
Sie müssen Ihren Mann nicht angeben, aber Sie können.
Ihr Mann und Ihr Sohn sind zunächst grundsätzlich unterhaltsberechtigt. Angerechnet werden nur Personen, denen Sie tatsächlich Unterhalt gewähren, dies kann auch Naturalunterhalt sein.
Ihr Sohn wird angerechnet, wenn er mit Ihnen in einem Haushalt lebt und keine nennenswerten eigenen Einkünfte hat (z.B.Arbeitseinkommen). Kindergeld/Unterhaltszahlungen bleiben unberücksichtigt. Mit Ihrer Steuerkarte hat das nichts zu tun.
Wenn Ihr Mann nicht mit berechnet werden soll, muss der
Gläubiger einen entsprechenden Antrag (gemäß § 850c ZPO - Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen) stellen:
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
Allerdings ist damit zu rechnen, dass Ihr Mann nicht angerechnet wird; er erzielt ja ein höheres Einkommen als Sie selbst..
Insofern spielt das Einkommen Ihres Mannes eine Rolle, aber eben nur in Bezug auf Ihre Unterhaltspflicht ihm gegenüber.
Wenn ich bei unterhaltsberechtigt das NEIN ankreuze, soll ich den fehlenden Nachweis begründen.
1. Vielleicht will der Verwalter vermeiden, dass Sie zu Ihren Ungunsten fälschlicherweise von einer nichtvorhandenen Unterhaltspflicht ausgehen (eher unwahrscheinlich - würde aber zu seinem "milden" Auftritt bezüglich der Abtretungserklärung passen // jaaa, es gibt auch nette Verwalter!)
2. Prolog:er will das Formular ja ans Gericht weiterleiten..
Würde Ihr Mann über ein sehr hohes Einkommen verfügen, käme schlimmstenfalls die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung in Frage; er könnte ja dann für Sie die Kosten vorlegen (ist nur hypothetisch, bei dme bestehenden ALG-Einkommen kommt dies nicht in Frage).
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Was ihren Arbeitgeber (AG) angeht:
Es kommt selten genug vor, dass ein IV/ TH es dem Schuldner überlässt, seine pfändbaren Anteile "freiwillig", aus eigener Tasche zu zahlen.
Meistens machen es sich die Verwalter einfach und legen dem AG die von Ihnen bei Antragstellung unterschriebene Abtretungserklärung vor. Die Verwalter nehmen sich dadurch aus der Haftung für falsch abgeführte/eingezogene Beträge.
Vielleicht liegt Ihr Fall so, dass der Verwalter bereits weiß, dass Sie mit Ihrem Einkommen im unpfändbaren Bereich liegen - mit einem Kind haben Sie bereits 1419,99 € netto frei.
Möglich ist ebenfalls, dass es sich um ein für Ihren Verwalter übliches Standardformular handelt...
immerhin wäre denkbar, dass Sie sich in der Probezeit befinden und es Ihrem Interesse entspricht, dass Ihr AG zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nichts von Ihrer Inso mitbekommt..
Einen Rechtsanspruch auf "Nichtoffenlegung der Abtretungserklärung" durch den Verwalter haben Sie selbstverständlich nicht.