Du möchtest also keinen "Streit" mit Deinem Treuhänder, dann überweise dem TH die Beträge wie gefordert!
Solltest Du allerdings der Meinung sein, es sei für beide Seiten besser sich an den Buchstaben des Gesetzes zu orientieren dann Schreibe Deinem TH folgendes
sehr geehrter Treuhänder
unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX nehme ich wie folgt Stellung
Mein Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 27.08.2009 nach § 200 InsO mittlerweile rechtskräftig aufgehoben,
Das Finanzamt in XXX hat also vollkommen zurecht, den Erstattungsbetrag für die Einkommensteuererklärungen 2008/2009 aus gemeinsamer Veranlagung, an meine Ehefrau überwiesen, da der Erstattungsanspruch von der Abtretungserklärung nach § 287 InsO nicht erfasst ist.
Ein erneuter Insolvenzbeschlag des zur Masse gehörenden Erstattungsanspruches bis zum 27.08.2009 kann jedoch nur erfolgen wenn das zuständige Gericht die Nachtragsverteilung beschließt, dies ist bis dato jedoch nicht geschehen. (BGH Beschluss vom 12. 1. 2006 - IX ZB 239/ 04)
Mein Teil des Erstattungsanspruchs aus den Steuererklärungen 2008/2009 wurde meinerseits mittlerweile an meine Frau übertragen um damit laufende Unterhaltskosten zu decken.
Somit wäre eine jetzt beschlossene Nachtragsverteilung des Gerichtes wirkungslos, da dieser
keine Rückwirkung zukommt (siehe u.a. Beschluss des BFH vom 04.09.2008 - VII B 239/07)
Ich werde deshalb Ihrer unberechtigten Forderung, den kompletten Erstattungsbetrag an Sie zu überweisen, nicht nachkommen.
mit freundlichen Grüßen
Welche Wirkung solch ein Schreiben haben kann siehst du im nachfolgenden Tätigkeitsbericht meines Treuhänders
(http://www.abload.de/img/imag5172qsrb.jpg)