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Autor Thema: Trennung, Auszug aus Wohnung, Kind beginnt Lehre  (Gelesen 1594 mal)

regenbogen1308

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Trennung, Auszug aus Wohnung, Kind beginnt Lehre
« am: 17. Mai 2013, 11:04:53 »

Seit 2009 bin ich in der Privatinsolvenz, mittlerweile bin ich auch in der Wohlverhaltensperiode angekommen.

Im März diesen Jahres haben wir uns wegen seiner Spielsucht usw. getrennt, leben aber momentan noch räumlich zusammen (selbstverständlich getrennt von Bett und Tisch). Ich bin nun aktiv am Suchen nach einer Wohnung für mich und meine 15jährige Tochter, da die Situation für mich nicht mehr ertragbar ist. Auch ich habe schon die Erfahrung gemacht, dass nicht jeder Vermieter gern einen "Insolvenzler" nehmen möchte.

Meine Frage: hätte ich die Trennung auch schon dem Treuhänder mitteilen müssen oder erst die richtige räumliche Trennung, sprich die neue Adresse?

Nächste Frage meinerseits ist: Im September beginnt meine Tochter eine Lehre und wird aber weiterhin bei mir wohnen. Gilt sie dann noch als unterhaltsberechtigte Person (im Bezug auf die Pfändungstabelle), auch wenn sie ein Lehrlingsgehalt von 650 € brutto haben wird? Oder wird sie dann beim Pfändungsbetrag nicht mehr berücksichtigt? Damit würde sich nämlich der Pfändungsbetrag lt. Tabelle enorm erhöhen (ca. 400 € mehr), so dass ich dann Schwierigkeiten haben würde, meine neue Miete, Essen, Autounterhalt und sonstige Festkosten aufzubringen.

Vielen Dank für eure Tipps.
LG Kathrin
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Insokalle

Re: Trennung, Auszug aus Wohnung, Kind beginnt Lehre
« Antwort #1 am: 24. Mai 2013, 11:29:01 »

Zitat
hätte ich die Trennung auch schon dem Treuhänder mitteilen müssen oder erst die richtige räumliche Trennung, sprich die neue Adresse?

Die InsO fordert nur die Mitteilung der neuen Anschrift an TH und Gericht.


Zitat
Gilt sie dann noch als unterhaltsberechtigte Person (im Bezug auf die Pfändungstabelle), auch wenn sie ein Lehrlingsgehalt von 650 € brutto haben wird?

Ich denke, grundsätzlich besteht Unterhaltspflicht, weil das Kind noch nicht volljährig ist. Ich meine mich zu erinnern, dass das Einkommen des Kindes zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet wird. Das müsste aber noch mal überprüft werden. Wenn ich richtig liege, müsste ausgerechnet werden, ob das Einkommen den Unterhaltsanspruch abdeckt. Falls ja, dann müsste eigentlich die Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person entfallen.
Gespeichert
 
 

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