Betrachten wir diese beiden §§ etwas näher.
§ 4 InsO (
http://dejure.org/gesetze/InsO/4.html):
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 850c Abs. 4 ZPO (
http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html):
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
Wie ich oben (s. Antworten #20 am: 04. Februar 2011 ) beschrieben habe, ist die
Pflicht zur Feststellung einer Tatsache etwas völlig anderes als
das Recht zur Gewährung einer Berechtigung, insbesondere wenn dieses Recht die Feststellung der genannten Tatsache bereit voraussetzt. In § 850c Abs. 4 ZPO, § 4 InsO. geht es eben um das Recht des Gerichts darüber zu bestimmen, ob Einkünfte einer Person (teilweise) unberücksichtigt bleiben sollten. Aber dies kann das Gericht erst tun, nachdem diese Person als Unterhaltsberechtigte dem Gericht bekanntgegeben wurde. In diesem Fall geht § 850 c Abs. 4 ZPO sogar davon aus, dass der Sch dieser Person sogar bereits Unterhalt gewährt.
Vallender in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl. 2010, § 292 Rn 16:
1. Offenlegung der Zession, Abs 1 S 1. Nach Übernahme seines Amtes hat der Treuhänder den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten (Arbeitgeber des Schuldners oder Sozialleistungsträger) über die Abtretung zu unterrichten und ihn aufzufordern, die pfändbaren Bezüge des Schuldners nur an ihn zu zahlen. Dies setzt voraus, dass ihm der Zahlungspflichtige bekannt ist. Hat er keine Kenntnis darüber ob der Schuldner in einem Dienstverhältnis steht oder laufende Bezüge erhält, die an deren Stelle treten, hat dieser ihm entsprechende Auskunft zu erteilen. Diese umfasst Angaben über die Höhe seiner Bezüge und die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen.
Da nach Auffassung des BGH, diese Auskunft mit Initiative des TH ermittelt werden soll (s. Antworten #7 am: 30. Januar 2011), dann ist m. E. die Situation deutlich genug.
Dass § 295 InsO in erster Linie die Obliegenheiten des Sch regelt steht außer Frage. Doch es ist andererseits ebenso korrekt, dass aus § 295 I 3 InsO der Rahmen erkennbar ist, innerhalb dessen der Treuhänder handeln sollte.
Dass nach hM der TH für Überprüfung von allen Einzelheiten betreffend des Sch ohne Auftrag und Bezahlung nicht als verpflichtet betrachtet werden soll, ist uns inzwischen wohl bekannt. Doch diese Meinung wird soweit gerechtfertigt, dass eine völlige Kontrolle aller Einzelheiten des Sch eine Überspannung der Aufgaben und Pflichten des TH zur Folge haben würde. Bei unserer Diskussion geht es ja um die Feststellung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Diese Feststellung ist etwas anders als die andauernde Kontrolle der pfändbaren Bezüge, ob sie dahingehend korrekt berechnet wurden.
MfG
bertino