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Autor Thema: unpfändbares Einkommen  (Gelesen 4057 mal)

BoskoBiati

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unpfändbares Einkommen
« am: 07. Juli 2009, 23:18:08 »

Hallo zusammen,

egal wo ich bisher gesucht habe, ich habe nichts gefunden:

Was gehört zu den Beträgen n. §850a Absatz 3 ZPO?
Ist die Springerzulage einer Verkäuferin, die in unterschiedlichen Filialen arbeiten muß, eine Aufwandsentschädigung?
Fällt eine Umsatzprämie, die sporadisch gezahlt wird, unter den §850a?

Über Ihre Hilfe würde ich mich sehr freuen.
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paps

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Re: unpfändbares Einkommen
« Antwort #1 am: 08. Juli 2009, 18:26:05 »

Für Filialen, die nicht am Wohnort oder ständigen Einsatzort sind, dürfte die Aufwandsentschädigung unpfändbar sein.

Umsatzprämien werden zur Pfändung dazugerechnet.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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BoskoBiati

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Re: unpfändbares Einkommen
« Antwort #2 am: 09. Juli 2009, 12:43:17 »

Hallo Paps,

danke erst mal für die Antwort. Das Problem ist, dass der überwiegende Teil der Filialen in einer Stadt (weitläufig)

verteilt ist.
Allerdings hat der Arbeitgeber geschrieben, das die Zahlung als Aufwandsentschädigung gedacht ist. Hilft das gegenüber dem Treuhänder?

Gruß
Bosko
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paps

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Re: unpfändbares Einkommen
« Antwort #3 am: 09. Juli 2009, 20:34:56 »

Liegt an der Sichtweite des Gerichtes.
genauer formuliert heist es im 850a
...
3.    Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen...
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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