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Autor Thema: Unterhalspflichtige Person ?  (Gelesen 1915 mal)

barny

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Unterhalspflichtige Person ?
« am: 23. September 2010, 18:01:53 »

Hallo,
 zuerst einmal ein Lob auf das forum und die moderatoren, ich habe durch schlichtes mitlesen so einige Sachen klären können. Danke.
 Aber nun mal zu meinem Fall.
Bin seit 3 Jahren in insolvenz, davon seit 2,5 Jahren in der WWP. Alles läuft prima, sozusagen.
Will nun mit meiner Freundin(ALG II Empfängerin) zusammenziehen.Da Mein Gehalt abzüglich des betrages der Pfändungstabelle nicht reicht müssten wir;also sie witerhin ALG II beziehen.
 Da mein Gehalt aber bei der Berechnung mit einbezogen wird,stellt sich die Frage,: Wenn Wir zusammenwohnen als Lebensgemeinschaft, aber nicht verheiratet sind, kann dann meine Freundin als Unterhalspflichtige Person gerechnet werden ?
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Fallera

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Re: Unterhalspflichtige Person ?
« Antwort #1 am: 24. September 2010, 07:20:33 »

Guten morgen,

Da sie weder verheiratet sind, noch gemeinsame Kinder haben wird Ihre Freundin meiner Meinung nach nicht als Unterhaltsberechtigt berücksichtigt werden.
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I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 

paps

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Re: Unterhalspflichtige Person ?
« Antwort #2 am: 24. September 2010, 17:05:09 »

So ganz eindeutig ist das inzwischen nicht mehr:
Z.B::
OLG Frankfurt  24 U 146/07 vom 04.07.2008
   
"...handelt es sich ... um eine planwidrige Nichtregelung seitens des Gesetzgebers",

"Mit zutreffenden Überlegungen, denen sich das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat das Landgericht als Verfügungsanspruch § 850 f Abs. 1 analog ZPO als Bemessungsgrundlage zur Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs aufgrund faktischer Unterhaltspflicht nach SGB II angesehen."

"Ebenfalls ist durch das Landgericht festgestellt, dass der Verfügungskläger wesentlich auch für den Lebensunterhalt von Frau A aufkommen muss, da er gemäß SGB II bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Bedarfsgemeinschaft mit dieser angesehen wird, was entsprechende Auswirkungen auf die an ihn geleisteten Zahlungen hat. Diese Sachlage kann bei einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen zum Schuldnerschutz nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb eine analoge Anwendung des § 850 f ZPO zwingend geboten ist, um zumindest den notwendigen Lebensunterhalt für den Verfügungskläger und seiner Lebenspartnerin sicherzustellen."

"Nach alledem erwies sich der Erlass der einstweiligen Verfügung seitens des Landgerichts als ursprünglich begründet, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.!


Also entsprechenden Antrag an das Insolvenzgericht, um die mögliche Brücksichtigung feststellen zu lassen.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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barny

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Re: Unterhalspflichtige Person ?
« Antwort #3 am: 26. September 2010, 22:27:04 »

haloo
 vielen lieben dank für die Antworten.
werde sogleich einen antrag ans gericht stellen und berichten was passiert.
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