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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Unterhaltspflichten Personen  (Gelesen 5451 mal)

Tomas

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Unterhaltspflichten Personen
« am: 04. November 2014, 20:25:52 »

Hallo zusammen,
Ich muss doch mal eure Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich befinde mich in der wohlverhaltensphase, und bin verheiratet und habe zwei
Töchter 19, und 23 Jahre. Beide Kinder wohnen noch in meinem Haushalt.
Meine ältere Tochter hat dieses Jahr im September ihren Bachelor abgeschlossen und wurde bislang noch trotz Bafög als Unterhaltspflichtige Person anerkannt.
Meine jüngere Tochter hat dieses Jahr ihr Abitur gemacht.
Meine ältere Tochter möchte jetzt erstmal ein jahr Pause machen mit ihrem Studium und leistet ein freiwilliges soziales Jahr mit einem verdienst von 500 Euro.
Meine jüngere Tochter hat leider keine Studien ausbildungsplatz bekommen, und macht jetzt auch ein freiwilliges soziales Jahr mit einem Verdienst von ebenfalls 500 Euro.
Jetzt hat mein Insolvenzverwalter vor Gericht einen Antrag gestellt, das meine beiden Kinder als Unterhaltspflichtige Personen, wegfallen.
Hat er mit diesem Antrag wohl Erfolg? Sollte er nämlich Erfolg haben können wir nämlich finanziell einpacken.

Wir sind im Mai 2015, hoffentlich mit unserer Insolvenz durch.
Aber trotzdem wäre das ein finanzieller Einschnitt den wir nicht stemmen könnten.
Oder habe ich andere Möglichkeiten meine nFreibetrag zu erhöhen, sollte mein Verwalter damit durch kommen

Vielen dank schon einmal im vorraus

Tomas
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Brittipelinda

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Re: Unterhaltspflichten Personen
« Antwort #1 am: 05. November 2014, 13:28:50 »

Hallo Tomas,
auch wenn ich kein Fachmann/frau bin  :whistle:, versuche ich dir mal zu antworten, da ich/ bzw. mein Mann jüngst auch vor diesem Problem stand. :gruebel:
Hier mal ein Link von weiter unten in dem es recht ausführlich diskutiert wurde.
ftp://http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-erneuter-Streit-um-Unterhaltsberechtigte-Person-11720.html
So nun mal meine Meinung dazu.
Zuerst einmal wenn der TH bei Gericht den Antrag stellt  ist noch „etwas“ Zeit, denn erst ab Gerichtsentscheidung werden deine Töchter ganz oder teilweise ausgeschlossen. Außerdem wirst du, meiner Meinung nach, gehört und kannst dich dazu äußern.
Dann richtet es sich in erster Linie danach was die Töchter verdienen. Wobei ich bei FSJ nicht genau weiß, ob es da auch so gerechnet wird. Bei Ausbildungsvergütung sehr wohl.
Auch musst du nicht den gesamten Betrag der oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt abführen. Es staffelt sich. Bei meinem Mann war es so, dass bei ca. 450,- € net-to mehr „nur“ 105,…. € abführen muss. Also es bleibt auch noch was übrig.
Und dann, auch wenn es nur ein kleiner Trost ist, das Ende doch absehbar.
In der Hoffnung nicht allzu viel Falsches erzählt zu haben wünsche ich dir auf dem letzten Stück noch gutes Durchhalten.
Wenn was nicht stimmt bitte gern berichtigen liebe Fachleute.

Beste Grüße
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HausH

Re: Unterhaltspflichten Personen
« Antwort #2 am: 05. November 2014, 14:31:44 »

 :hi:,

solange deine Mädels ihre Erstausbildung nicht beendet haben, schuldest du Ihnen Unterhalt. Erstausbildung heißt entweder Lehre mit Berufsabschluss oder Studium. Bei deiner jüngeren liegt nur ein Schulabschluss vor, hier fehlt die Ausbildung. Bei der älteren bin ich mir nicht so sicher ob der Bachelor das ende der Fahnenstange ist...ich vermute eher nicht.

grüße von HausH
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Tomas

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Re: Unterhaltspflichten Personen
« Antwort #3 am: 05. November 2014, 16:55:42 »

Hallo zusammen,

erstmal vielen Dank für euere Antworten.
Mein Betreuer der mich durch die Insolvenz begleitet (Fachanwalt für Insolvenzrecht) der erst selber googeln musste wie lange die Wohlverhaltensphase dauert, ist der Meinung das meine Kinder ja selbst Schuld sind, sie hätten ja auch ein Jahr auf Fabrik gehen können. Unduns Unterhalt zahlen können.

Meine jüngere macht jetzt wie geschrieben dies freiwillige soziale Jahr, weil sie keine Lehrstelle gefunden hat. Sie kann ja schlecht in ihren Bewerbungen schreiben das Sie ein Jahr auf Fabrik war, weil ihre Eltern in der Privatinsolvenz sind.

Ich lasse mich mal überraschen wie das Gericht entscheidet.
Irgendwie hat man das Gefühl das die Insolvenzverwalter erst um Ende hin richtig aktiv werden.

 :angry:

viele liebe grüße
Thomas.
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Insoman

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Re: Unterhaltspflichten Personen
« Antwort #4 am: 05. November 2014, 19:42:21 »

Zitat
Mein Betreuer ..ist der Meinung das meine Kinder ja selbst Schuld sind, sie hätten ja auch ein Jahr auf Fabrik gehen können.
Schuld woran?  :gruebel:
Zitat
Bei der älteren bin ich mir nicht so sicher ob der Bachelor das ende der Fahnenstange ist...ich vermute eher nicht.
Eher doch.
Unterhaltspflicht besteht, nach bisheriger Rechtslage, nach einem Bachelorabschluss (als berufsqualifizierender Ausbildungsgang) jedenfalls nur noch dann, wenn ein MA-studiengang unmittelbar (zum nächstmöglichen Zeitpunkt) absolviert wird.
Was die jüngere, ebenfalls volljährige, Tochter angeht, besteht Unterhaltspflicht nur für die Ausbildungszeit. Zwar wird den Schulabsolventen eine Orientierungsphase zugestanden (keinesfalls länger als 12 Mon.), währenddessen die Unterhaltspflicht nicht erlischt.. das FSJ gilt aber nur in engen Grenzen als Vorbereitung auf ein Studium und ist i.d.R. als Zeitraum der UH-berechtigung auszuschließen. Bei Beginn eines Studiums lebt die Unterhaltspflicht wieder auf.


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Tomas

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Re: Unterhaltspflichten Personen
« Antwort #5 am: 05. November 2014, 20:27:27 »

Hallo

ich muß mich entschuldigen, ich hätte sagen sollen das sie dieses ich nenne es mal Buftijahr nicht machen müssten, sondern genauso gut einer Fabriktätigkeit für Jahr
nachgehen könnten.
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Der_Alte

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Re: Unterhaltspflichten Personen
« Antwort #6 am: 06. November 2014, 00:13:29 »

das FSJ gilt aber nur in engen Grenzen als Vorbereitung auf ein Studium und ist i.d.R. als Zeitraum der UH-berechtigung auszuschließen. Bei Beginn eines Studiums lebt die Unterhaltspflicht wieder auf.

Woher nimmst du diese Erkenntnis? Während des FSJ wird das Kindergeld weitergezahlt. Da in diese Zeit durch den Träger nur ein geringfügiges Taschengeld von rund 150 € (unterschiedlich je nach Träger) gezahlt wird und die sonstige Zahlung aus einem Verpflegungszuschuss und einem Fahrtkosten- / Wohnkostenzuschuss besteht, gibt es kein Einkommen, dass ansatzweise den Wegfall der Unterhaltspflicht der Eltern rechtfertigen könnte.

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Insoman

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Re: Unterhaltspflichten Personen
« Antwort #7 am: 06. November 2014, 07:41:01 »

Zitat
gibt es kein Einkommen, dass ansatzweise den Wegfall der Unterhaltspflicht der Eltern rechtfertigen könnte.
Das ist nur eben nicht das Kriterium.
Die Höhe des eigenen (Kindes-)Einkommens spielt nur dann eine Rolle, wenn die Unterhaltspflicht überhaupt besteht.

Ich habe nun ein BGH- Urteil gefunden, wonach das FSJ als Bestandteil der Orientierungsphase anzuerkennen ist. Somit bestünde also weiterhin Unterhaltspflicht.

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Insokalle

Re: Unterhaltspflichten Personen
« Antwort #8 am: 06. November 2014, 17:49:59 »

Welches Entscheidung ist dies?
Ich glaube nicht, dass der Schluss zutrifft. Die Orientierungsphase bedeutet, dass im Anschluss daran Ausbildungsunterhalt geschuldet ist. Aber während dieser Phase besteht meines Wissens nicht in jedem Fall ein Unterhaltsanspruch. Was das freiwillige soziale Jahr betrifft, dürfte dies noch aktuell sein:

http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Gilt-das-Kind-auch-im-sozialen-Jahr-als-Unterhaltsberechtigt--10703.html

Zu der bachalor - master Geschichte stimme ich zu. Mir ist, als hätte ich dazu auch schon mal was geschrieben.


Im übrigen bin ich der Ansicht, dass der Antrag des TH unzulässig ist, wenn keine Unterhaltspflicht besteht. Das bedeutet andererseits, dass der Arbeitgeber ggf. vom TH verklagt werden muss oder der Schuldner ist ungerechtfertigt bereichert.

Beide Fälle unterscheiden sich von dem von Linda dadurch, dass bei ihr die Kinder in Ausbildung waren und Vergütungen erhielten.
« Letzte Änderung: 06. November 2014, 17:54:15 von Insokalle »
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Tomas

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Re: Unterhaltspflichten Personen
« Antwort #9 am: 09. November 2014, 11:40:29 »

Hallo zusammen,

ich habe den Antrag meines Insolvenz Verwalters vom Gericht zugestellt bekommen.
Er hat zum 30.10.2014 beantragt das meine Kinder als Unterhaltspflichtige Personen
weg fallen.
Ich werde auf jedem Fall erst mal Widerspruch einlegen.

Kann mein Verwalter rückwirkend Zahlungen verlangen, sollte das Gericht sich mit der Entscheidung
Zeit lassen. Sollte ein Urteil erst im Dezember erfolgen, kann ich dann Rückwirkend zur Zahlung für
September-November aufgefordert werden ?

Jetzt habe ich leider noch eine Frage.
Ich habe wohl leider nicht den fähigsten Anwalt  :angry:

Ich habe einen Beschluss vom Amtsgericht,

"Wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 20.03.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet."

Jetzt habe ich folgendes gefunden,

"Mit der rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung beginnt die Laufzeit der Abtretungserklärung.
Diese sog. Wohlverhaltenszeit beträgt 6 Jahre.
Die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Aufhebung des Verfahrens wird auf die Wohlverhaltenszeit angerechnet."

Eine Rechtskräftige Ankündigung der Restschuldbefreiung kann ich leider in meinen Unterlagen nicht finden.

Bedeutet das nicht zwangsläufig das wir 03/2015 mit unserer Insolvenz durch wären ?

Meine Firma überweist seid 03/2009 den pfändbaren Betraq an den Insolvenzverwalter. Oder kann es sein das länger wie 6 Jahre gepfändet werden ?

Sorry für die vielen Fragen, aber das ganze nimmt einen doch ganz schön mit, und man wir immer unsicherer.

Liebe Grüße
Tomas


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HausH

Re: Unterhaltspflichten Personen
« Antwort #10 am: 09. November 2014, 11:49:40 »

 :hi:

kleiner Tipp, wenn dir Dokumente zur Insolvenz fehlen such die hier:

https://www.insolvenzbekanntmachungen.de

Bekanntmachung suchen--Bundesland--Gericht--Detailsuche--Name

gruß von HausH
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Tomas

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Re: Unterhaltspflichten Personen
« Antwort #11 am: 09. November 2014, 12:27:46 »

Vielen Dank, ich habe etwas gefunden ,

"ist dem Schuldner durch Beschluss vom 07.05.2010 die Restschuldbefreiung angekündigt worden (§ 291 InsO). Treuhänder nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO ist ...............

 

Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.

 

Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.03.2009 begonnen und beträgt sechs Jahre.

Was bedeutet das nun für uns, mein Anwalt verwirrt uns total.

Liebe Grüße

Tomas
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waldi

Re: Unterhaltspflichten Personen
« Antwort #12 am: 09. November 2014, 21:25:43 »

Am 7.5.2010 hat die Wohlverhaltensperiode begonnen.

Am 20.3.2015 sind die sechs Jahre um, ab dann gilt die Abtretungserklärung beim Arbeitgeber nicht mehr, und - falls nichts Widerrechtliches vorgefallen ist, wird einige Wochen später schriftlich die Restschuldbefreiung erteilt.
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Tomas

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Re: Unterhaltspflichten Personen
« Antwort #13 am: 10. November 2014, 12:54:07 »

Hallo zusammen
Ich muss doch nochmal hier schreiben.
Ich hatte gerade einen telefonischen Termin bei meinem Rechtsanwalt der mich durch die Insolvenz begleiten soll. Irgendwie habe ich das Gefühl das Insolvenzrecht nicht gerade seine Stärke ist. Ich habe ja wie bereits erwähnt ein schreiben vom Amtsgericht bekommen, das der Insolvenzverwalter einen Antrag gestellt hat das meine beiden Töchter als Unterhaltspflichtige Personen nicht mehr zu berücksichtigen seien.

Mein Anwalt ist der Meinung das meine beiden Kinder ja wohl eigenes Einkommen hätten und wohl nicht mehr zu berücksichtigen seien.

Ich habe ihn jetzt aber aufgefordert das er Widerspruch einlegen soll.
Er solle begründen das meine Kinder noch keine Abgeschlossene Berufsausbildung haben, bzw. Studium und ihnen ein Orientierungsjahr zugestanden wird. Und das meine jüngste Tochter auch leider keinen Ausbildungsplatz für 2014 bekommen hat.
Desweiteren bekommen wir auch noch Kindergeld gezahlt, woraus ersichtlich wäre das wir sehr wohl noch Unterhaltspflichtig gegenüber unseren beiden Kindern sind.

Ich bin jetzt wirklich mal gespannt was er für ein Schreiben aufsetzt.

Ich werde euch auf jedenfalls auf dem laufendem halten.

Liebe grüße
Tomas
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Tomas

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Re: Unterhaltspflichten Personen
« Antwort #14 am: 11. November 2014, 07:34:57 »

Hallo zusammen, habe ich ganz vergessen,
Ich möchte mich erstmal für die Antworten bedanken, habe ich im Eifer ganz vergessen.
Habe ich das richtig verstanden, sollten meine Kinder als Unterhaltspflichtige Person wegfallen, Kann ich erst ab dem Gerichtsbeschluss zu höheren Zahlungen aufgefordert werden? Nicht rückwirkend.?
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Insokalle

Re: Unterhaltspflichten Personen
« Antwort #15 am: 11. November 2014, 09:42:25 »

mE ab Antragstellung durch den TH.
Das Problem ist übrigens nicht insolvenzspezifisch. Es kann bei jeder Pfändung auftreten. Die von mir genannten Entscheidungen sollte auch Ihr RA finden können.
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