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Autor Thema: Verfahren zur Restschuldbefreiung  (Gelesen 3723 mal)

keinplan

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Verfahren zur Restschuldbefreiung
« am: 27. November 2010, 14:29:38 »

Guten Tag zusammen,

gesucht habe ich aber nichts passendes gefunden oder ich wurde nicht schlauer dadurch, deshalb meine Frage an Euch.

Auf meinen Antrag beim Gericht auf vorzeitige Erteilung der RSB, bekam ich heute eine Kopie des Schreibens vom TH ans Gericht.

Hier ist der letzte Satz für mich interessant.

" Ein Beschluss über eine Restschuldbefreiung kann somit entfallen.Das Verfahren über die Erteilung der Restschuldbefreiung ist somit beendet"

Wenn ich das nun richtig verstehe bin ich fertig, die Pfändungen hören auf aber ich erhalte keine RSB.
Sollte es so sein ist das nicht so gut für mich weil dann zwei Gläubiger die nicht gemeldet haben ja irgendwann wieder anfangen könnten einzutreiben...

Oder kann ich das so Verstehen das die Grundlage für einen Beschluss zur erteilung fehlt da die Gläubiger befriedigt sind und mir die RSB erteilt wird?

Vielen Dank für Eure Mühen
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tomwr

Re: Verfahren zur Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 27. November 2010, 16:33:54 »

Das hört sich so an, als ob die Gläubiger vollständig befriedigt wurden.
Die Erteilung der RSB ist nur erforderlich, sofern die Gläubiger im Laufe der Abtretungserklärung nicht vollständig befriedigt wurden (§286 InsO). Deswegen ja auch der Name Restschuld Befreiung. Wenn keine Restschuld dann auch keine Befreiung (notwendig).

Da nur die angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger berücksichtigt werden bei der Verteilung, kommt es nicht darauf an ob die anderen Insolvenzgläubiger auch ihre Forderungen angemeldet haben.

Forderungen die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden wenn sie nicht angemeldet wurden. Nach §87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur (noch) nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgen. Und dazu muss der Anspruch zunächst zur Tabelle angemeldet werden.
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Feuerwald

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Re: Verfahren zur Restschuldbefreiung
« Antwort #2 am: 27. November 2010, 17:35:35 »


"Forderungen die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden wenn sie nicht angemeldet wurden"

Haben Sie eine Rechtsquelle dazu?

§ 201 InsO - Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

BGH IX ZB 214/ 04 - b) Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen

Ohne RSB können auch Insolvenzgläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben, ihre Forderungen gegen den Schuldner geltend machen. Somit hat der Schuldner ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der RSB.

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tomwr

Re: Verfahren zur Restschuldbefreiung
« Antwort #3 am: 27. November 2010, 22:57:34 »


"Forderungen die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden wenn sie nicht angemeldet wurden"

Haben Sie eine Rechtsquelle dazu?

Nicht direkt, also keine Rechtsprechung. Aber da das Insolvenzgericht offenbar der gleichen Meinung ist, kann meine nicht so ganz verkehrt sein.  :wink:

Aber vielleicht bringt "keinplan" ja Aufklärung und stellt ein bischen mehr von dem Beschluss hier rein als nur den letzten Satz. "Ein Beschluss über eine Restschuldbefreiung kann somit entfallen." deutet darauf hin, dass es ein paar Sätze vorher eine Begründung gab für das "somit".
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Feuerwald

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Re: Verfahren zur Restschuldbefreiung
« Antwort #4 am: 28. November 2010, 01:39:19 »

Aber da das Insolvenzgericht offenbar der gleichen

Nö, denn "bekam ich heute eine Kopie des Schreibens vom TH ans Gericht". Das meint der TH und nicht das Gericht.



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keinplan

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Re: Verfahren zur Restschuldbefreiung
« Antwort #5 am: 28. November 2010, 08:39:16 »

Guten morgen tomwr,

"Aber vielleicht bringt "keinplan" ja Aufklärung und stellt ein bischen mehr von dem Beschluss hier rein als nur den letzten Satz"

Da gibt es nicht mehr einzustellen denn die relevanten Daten sind bekannt. Ich fasse nochmal zusammen: Gläubiger sind befriedigt, Antrag auf vorzeitige RSB wurde von mir bei Gericht gestellt, Gericht hat TH angeschrieben, Antwort von TH an Gericht bekam ich als Kopie. Es ist also noch nichts beschlossen worden!!

Danke für die bisherigen Antworten von Euch und einen schönen Tag.
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Miau

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Re: Verfahren zur Restschuldbefreiung
« Antwort #6 am: 03. Dezember 2010, 23:30:29 »


"Forderungen die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden wenn sie nicht angemeldet wurden"

Haben Sie eine Rechtsquelle dazu?

§ 201 InsO - Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

BGH IX ZB 214/ 04 - b) Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen

Ohne RSB können auch Insolvenzgläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben, ihre Forderungen gegen den Schuldner geltend machen. Somit hat der Schuldner ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der RSB.



Danke Feuerwald, das wird auch mir helfen, denn jetzt sehe ich die Notwendigkeit, dass ich unbedingt die RSB beantragen und bekommen muss. Denn bei mir gibt es viele Inso-Gläubiger, die nicht angemeldet haben und dennoch Lust hätten, irgendwie an Geld zu kommen.
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keinplan

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Re: Verfahren zur Restschuldbefreiung
« Antwort #7 am: 21. Dezember 2010, 18:42:46 »

hallo zusammen, muss noch mal nerven...

habe vorrige woche den beschluss vom gericht bekommen das der kostenaufstellung bzw. vergütung des th entsprochen wird. Ebenso das die enstandenen kosten durch die masse gedeckt sind und weitere gerichtskosten für die wvp nicht anfallen.

Auf nachfrage beim th wurde mir mitgeteilt das a: keine nachricht darüber von ihm an den arbeitgeber geht und das b: die pfändungen bis zur erteilung der restschuldbefreiung weitergehen. Ich bekäme das geld ja wieder.

Ist ja soweit gut und schön aber die mühlen der justiz arbeiten ja ab und an recht langsam. Kann mir jemand sagen ob dieses verhalten des th korrekt ist oder ob er sogar eine mitteilung an den arbeitgeber machen muss, gibt es für weitere pfändungen eine grundlage?

danke und einen schönen abend
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keinplan

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Re: Verfahren zur Restschuldbefreiung
« Antwort #8 am: 12. April 2011, 19:04:52 »

also falls es noch für jemanden interessant ist,

Abrechnung vom Th kam dann im Januar, Rückzahlung der zuviel gepfändeten Beträge Anfang Februar und nach einigen freundlichen Telefonaten mit der Rechtspflegerin die RSB heute!!!  :juchu: :juchu: :juchu:
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