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Autor Thema: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO  (Gelesen 8306 mal)

markuswalter

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Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« am: 22. November 2013, 15:41:32 »

Ich hab nochmal eine Frage,
bei einem 0 Plan bei Eheleuten, also Ehemann hatt Einkommen, Ehefrau nur 135 € Altersrente, wird bei der Verlängerung der Kostenstundung das Einkommen des Ehepartners voll berücksichtigt?

Hier geht es also im die Verfahrenskosten, bei einem 0 Plan, nach erteilung der Restschuldbefreiung.

Das Gericht sagt jetzt: Gem. § 116 Abs. 4 ZPO wird eine Verlängerung der Kostenstundung nicht bewilligt.

Aber m. W. wird doch nicht das Einkommen des Ehepartner dazugerechnet oder liege ich da falsch?

vgl. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Hierunter fallen alle laufenden und einmalig verfügbaren Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die dem allgemeinen Lebensunterhalt zu dienen bestimmt sind. Dies gilt in erster Linie für Lohn und Gehalt, wobei jährliche Sonderzuwendungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld rechnerisch mit 1/12 aufzuschlagen sind. Zu berücksichtigen sind aber auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Pensionen und Renten, Sozialleistungen, Unterhaltszahlungen sowie Einkünfte aus Kapitalerträgen oder aus Vermietung und Verpachtung. Kindergeld gilt in der Regel als Einkommen des Antragstellers und nicht seines Kindes.

Einkünfte des Ehegatten oder anderer Personen werden nicht berücksichtigt, weil allein auf die Bedürftigkeit des Antragstellers abzustellen ist. Bereits gepfändete Einkünfte zählen nicht mehr zum Einkommen, da der Antragssteller sie zur Bestreitung der Verfahrenskosten nicht einsetzen kann. Ausnahmsweise kann jedoch das erzielbare statt des tatsächlichen Einkommens angesetzt werden, wenn es sonst zu einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der PKH durch Arbeitsunwillige käme.
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Insokalle

Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #1 am: 22. November 2013, 17:47:09 »


Zitat
Das Gericht sagt jetzt: Gem. § 116 Abs. 4 ZPO wird eine Verlängerung der Kostenstundung nicht bewilligt.

Kann nicht sein. Welche Vorschrift??
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markuswalter

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Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #2 am: 22. November 2013, 18:57:07 »

Siehe Anhang!

Danke


http://prntscr.com/25yx6z
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Insoman

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Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #3 am: 23. November 2013, 11:26:44 »

Zitat
Aber m. W. wird doch nicht das des Ehepartner dazugerechnet oder liege ich da falsch?

Es kommt die Heranziehung des ehepartnerlichen Einkommens im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht durchaus in Betracht..(§ 1360a BGB).
Dies ist im Übrigen gängige Praxis im Kostenstundungsverfahren nach § 4a Inso.

In der Sie betreffenden Entscheidung liegt wohl ein Schreibfehler vor...
Gemeint war mit Sicherheit § 115 Abs.4 ZPO.
Auf die Anwendung wird auch in § 4b Inso verwiesen..

Zitat
Einkünfte des Ehegatten oder anderer Personen werden nicht berücksichtigt, weil allein auf die Bedürftigkeit des Antragstellers abzustellen ist

Dies muss dann nicht gelten, wenn die Hinzuziehung des Partnereinkommens der Billigkeit entspricht und der Rückerstattungsanspruch zeitnah realisierbar ist...(siehe § 115 Absatz 4 ZPO)
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

markuswalter

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Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #4 am: 23. November 2013, 11:52:53 »

Also schließe ich jetzt daraus das gezahlt werden muss und ich den Kostenstundungsantrag zurück nehmen sollte?
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Insokalle

Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #5 am: 23. November 2013, 12:09:10 »

Zitat
Zitat
Aber m. W. wird doch nicht das des Ehepartner dazugerechnet oder liege ich da falsch?

Es kommt die Heranziehung des ehepartnerlichen Einkommens im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht durchaus in Betracht..(§ 1360a BGB).

Es kommt mE nicht in Betracht, weil § 1360a abs. 4 BGB einen Gerichtskostenvorschuss
betrifft. Hier geht es aber um die abschließende Rechnung nach Abschluss des ganzen Verfahrens. Um § 4a geht es nicht mehr. Der Vorschuss hätte vor Verfahrenseröffnung eingefordert werden müssen. Bei der Verlängerung der Stundung nach § 4b InsO ist mir das noch nicht untergekommen und macht aus meiner Sicht keinen Sinn, denn die Stundung wurde ja damals schon bewilligt. Vom Gericht ist das auch nicht gefordert.

Das Einkommen des Ehegatten wird nicht dazugerechnet.


Das Schreiben des Gerichts ist inhaltlich falsch, weil es einen § 116 Abs. 4 ZPO nicht gibt. Nach dem Inhalt des Schreibens ist wohl § 115 Abs. 4 ZPO gemeint.

Zitat
Auf die Anwendung wird auch in § 4b Inso verwiesen..
Nein.
§ 4b Abs. 1 lautet: Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 4b InsO verweist also nicht auf § 115 ZPO insgesamt, sondern nur auf die ersten Absätze. Nach einem Versehen des Gesetzgebers sieht das nicht aus. Auf § 115 Abs. 4 ZPO wird nicht verwiesen. Das bedeutet, es können auch weniger als 4 Raten fesetgesetzt werden.
Gegenteilige Rechtsprechung ist mir nicht bekannt.

Vorausgesetzt, die Berechnung des Gerichts ist korrekt, könnten Sie entsprechend Stellung nehmen.









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markuswalter

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Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #6 am: 23. November 2013, 12:14:01 »

Ok danke für die Antwort und was genau soll ich denen nun Schreiben, bin etwas verwirrt ;-)
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Insokalle

Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #7 am: 23. November 2013, 12:17:21 »

Zitat
Zitat
Einkünfte des Ehegatten oder anderer Personen werden nicht berücksichtigt, weil allein auf die Bedürftigkeit des Antragstellers abzustellen ist

Soe die Rechtsprechung: Keine Zusammenrechnung
Gegenteiliges ist nicht bekannt.


Zitat
Dies muss dann nicht gelten, wenn die Hinzuziehung des Partnereinkommens der Billigkeit entspricht und der Rückerstattungsanspruch zeitnah realisierbar ist...(siehe § 115 Absatz 4 ZPO)

Versteh ich nicht. In meinem § 115 abs 4 steht was anderes drin.
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Insokalle

Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #8 am: 23. November 2013, 12:20:09 »

Ok danke für die Antwort und was genau soll ich denen nun Schreiben, bin etwas verwirrt ;-)

Ganz einfach, Sie weisen erstmal auf den vermutlichen Schreibfehler hin. Und wenn das Gericht tatsächlich § 115 Abs. 4 meint, dann schreiben Sie, das der bei dem Antrag auf Verlängerung der Stundung nicht angewendbar ist, weil § 4b InsO nicht darauf verweist. Und dann bitten Sie um die Festsetzung der monatlichen Raten. (Letzters, wenn die Berechnung stimmt).
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markuswalter

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Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #9 am: 10. Dezember 2013, 13:25:27 »

So folgendes kam vom Gericht zurück:

http://prntscr.com/2a309w


Hier jetzt nochmal meine konkrete Frage:

Ist das Einkommen des Ehepartners wirklich heranziehbar?

Wie sollen 200 € Raten bei einem Montaseinkommen von 139,90 € gezahlt werden?

Hewrzlichen Dank für die kompetente Hilfe
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Insokalle

Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #10 am: 10. Dezember 2013, 17:30:07 »

Gut, das hat schonmal geklappt.
Ich hatte es schon einige Male geschrieben, vorausgesetzt die Berechnung stimmt. Die kennen wir nun nicht.
Wen betreffen denn die Schreiben, Sie oder Ihre Frau?
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markuswalter

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Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #11 am: 10. Dezember 2013, 17:31:30 »

Meine Verfahrenkosten wurden aus der Masse gezogen, hier geht es um die Kosten meiner Frau ja

Vielleicht habe ich den Antrag auch falsch Ausgefüllt....

Dort habe ich die Einnahme, Altersrente meiner Frau und meine Altersrenten eingetragen  :gruebel:
« Letzte Änderung: 10. Dezember 2013, 17:36:05 von markuswalter »
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Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #12 am: 10. Dezember 2013, 18:13:22 »

OK, ich dachte, es ging um Ihr Verfahren.
Das kann schon sein, dass die Berechnung auf falschen Angaben beruht. Vielleicht überprüfen Sie die Angaben und klären Missverständnisse gleich mit dem Gericht. Den Kampf um die Raten hätte man sich dann sparen können aber immerhin weiß das Gericht hoffentlich zukünftig um Inhalt und Bedeutung der Vorschriften.
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markuswalter

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Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #13 am: 02. Januar 2014, 15:05:19 »

Erstmal ein frohes und gesundes neues Jahr

Das kam jetzt vom Gericht zurück:

http://prntscr.com/2fu82f

Ist das korrekt?

Ich will damit endlich abschließen können......

Danke für die Hilfe!
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Insokalle

Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #14 am: 02. Januar 2014, 17:31:09 »

Richtig müsste sein, dass die Stundung nach Verfahrensablauf endet.
Die Anwendbarkeit von § 1360a Abs. 4 BGB halte ich wie oben beschrieben für nicht richtig, das ist eine Rechtsansicht. Das Ehegatteneinkommen wäre meiner Meinung nach nur über § 115 ZPO zu beachten.
Ansonsten kann man nicht viel sagen, weil einige Infos fehlen. Aber gut, Ihre Frau könnte nach dem Schreiben ein Angebot machen, wenn möglich. Allerdings nicht zu gering, sonst zahlt sie ewig.
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markuswalter

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Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #15 am: 02. Januar 2014, 17:45:59 »

welche infos fehlen?

reiche ich gerne nach
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Insokalle

Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #16 am: 03. Januar 2014, 10:59:00 »

das wird den rahmen wohl doch allmählich sprengen
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markuswalter

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Re: Verfahrenskosten gem. § 116 Abs. 4 ZPO
« Antwort #17 am: 03. Januar 2014, 11:03:35 »

ok trotzdem vielen dank für ihre hilfe

werde dem gericht dann entsprechende raten vorschlagen damit das endlich vorbei ist

ich sag mal so:

es war keine schöne zeit, die 6 jahre, aber ich bzw. wir hätten es uns schlimmer vorgestellt

nur mut bei allen die es noch vorhaben, die zeit geht relativ schnell vorbei!!
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