Zitat
Aber m. W. wird doch nicht das des Ehepartner dazugerechnet oder liege ich da falsch?
Es kommt die Heranziehung des ehepartnerlichen Einkommens im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht durchaus in Betracht..(§ 1360a BGB).
Es kommt mE nicht in Betracht, weil § 1360a abs. 4 BGB einen Gerichtskosten
vorschuss
betrifft. Hier geht es aber um die abschließende Rechnung nach Abschluss des ganzen Verfahrens. Um § 4a geht es nicht mehr. Der Vorschuss hätte vor Verfahrenseröffnung eingefordert werden müssen. Bei der Verlängerung der Stundung nach § 4b InsO ist mir das noch nicht untergekommen und macht aus meiner Sicht keinen Sinn, denn die Stundung wurde ja damals schon bewilligt. Vom Gericht ist das auch nicht gefordert.
Das Einkommen des Ehegatten wird nicht dazugerechnet.
Das Schreiben des Gerichts ist inhaltlich falsch, weil es einen § 116 Abs. 4 ZPO nicht gibt. Nach dem Inhalt des Schreibens ist wohl § 115 Abs. 4 ZPO gemeint.
Auf die Anwendung wird auch in § 4b Inso verwiesen..
Nein.
§ 4b Abs. 1 lautet: Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen.
§ 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 4b InsO verweist also nicht auf § 115 ZPO insgesamt, sondern nur auf die ersten Absätze. Nach einem Versehen des Gesetzgebers sieht das nicht aus. Auf § 115 Abs. 4 ZPO wird nicht verwiesen. Das bedeutet, es können auch weniger als 4 Raten fesetgesetzt werden.
Gegenteilige Rechtsprechung ist mir nicht bekannt.
Vorausgesetzt, die Berechnung des Gerichts ist korrekt, könnten Sie entsprechend Stellung nehmen.