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Autor Thema: Verfahrenskostenstundung Kontoguthaben  (Gelesen 1836 mal)

gkw

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Verfahrenskostenstundung Kontoguthaben
« am: 13. Mai 2013, 10:14:37 »

Hallo!
Meine Wohlverhaltensphase ist nun vorbei. Nun muß ich einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen.
Dazu muß ich ein Formular über meine pers.u. wirtschaftl. Verhältnisse ausfüllen. Meine Frage:
Wie hoch darf mein Bankguthaben sein, daß diesem Stundungsantrag entsprochen wird?
Ich habe ca. 15oo € mühsam zusammengespart und beziehe seit Jahren ALG 2.
Für Antworten wäre ich sehr dankbar!
Viele Grüße
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Verfahrenskostenstundung Kontoguthaben
« Antwort #1 am: 14. Mai 2013, 16:51:45 »

Sie müssen den Antrag ja nicht stellen aber Sie können. Ich nehme an, es geht um die Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten nach Erteilung der RSB (§ 4b InsO).
Ihre Angaben sind etwas dünn, aber nach vorsichtiger Schätzung würde ich sagen, dürfen Sie die 1.500 € behalten.
Jetzt kommts: § 4b InsO verweist auf § 115 ZPO. § 115 Abs. 3 ZPO verweist auf § 90 SGB XII (einzusetzendes Vermögen). § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII spricht von kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Hierzu gibt es eine Durchführungsverordnung, es soll ja auch alles irgendwo geregelt sein. § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieser VO nennt einen Betrag von 2.600 € zzgl. 256 € für jede unterhaltsberechtigte Person. Dieser Betrag taucht auch in den gerichtlichen Hinweisblättern der PKH auf.
Deswegen müssen Sie das Guthaben zwar angeben, dürfte aber keine weitere Rolle spielen.

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