MMMMhhhh....
mit Vergleichsangeboten ist das so eine Sache.. :gruebel:
Grundsätzlich sind Argumente, die wirtschaftliche Gesichtpunkte betreffen, für die Gläubiger natürlich am interessantesten.
Die Gegenüberstellung mit im RSB-Verfahren prognostizierten Summen ist sinnvoll.
Wenn dann deutlich über Erwartungen hinausgegangen wird, bringt man den Gläubiger zum nachdenken.
Sie sollten also versuchen, relativ genau zu berechnen, wie hoch die TH-Vergütung ausfallen wird.
Studieren Sie in diesem Zusammenhang
http://www.gesetze-im-internet.de/insvv/index.htmldie insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung.
Die Gerichtskosten sollten Ihnen soweit bereits bekannt sein. Fragen Sie im Zweifelsfall auf der Geschäftsstelle nach.
Die Erhebung weiterer Gerichtskosten ist eher unwahrscheinlich.
Vielleicht könnten Sie auch den Referentenentwurf zur geplanten Insolvenzrechtsänderung einfließen lassen..
hier heißt es
„§ 300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger,
des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung,
wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne vorzeitige Beendigung
verstrichen ist. Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht zu entscheiden,
1. wenn drei Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger
mindestens 25 Prozent ihrer Forderungen erhalten haben, die
im Schlussverzeichnis aufgenommen sind, oder..
hiernach soll ab 2013, zwar erst mit Wirkung für die Zukunft, ein Schuldner nach insgesamt 3 Jahren die RSB erhalten, wenn er eine Erfüllungsquote von 25% (+ Verfahrenskosten) erreicht hat.
Insofern halten die Experten im Ministerium eine Erfüllungsquote in dieser Größenordnung für akzeptabel.
Bedenken sie auch, dass der Gläubiger keinen weiteren Zinsausfall zu verkraften hat, wenn er jetzt bedient wird.