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Autor Thema: Vergütung von TH+Gerichtskosten  (Gelesen 1789 mal)

maksskam

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Vergütung von TH+Gerichtskosten
« am: 24. Februar 2014, 20:13:09 »

Hallo,

ich habe mit Euch mein PI (und von meiner Ehefrau) angefangen, möchte auch mit Euch beenden. Ganze Zeit hat mich dieses Forum begleitet, nun bleiben letzte Fragen.
Aber erstmals möchte ich mich bei allen Beteiligten für die nützliche Tipps bedanken!!!
Ich habe meine RSB im November 2013 erhalten, für die TH Vergütung und für Gerichtskosten war genug Masse da. Hier ist alles geklärt.
Nun hat meine Frau vor paar Tagen von InsoGericht die Ankündigung der Kosten des TH bekommen (100 Euro/Jahr + Steuer=714e), dass die von dem beglichen werden und auch das Schreiben, dass keine Anträge auf Versagung der RSB vorliegen. Das Gericht beabsichtigt deshalb gemäß §300 Abs.1 InsO die Restschuldbefreiung zu erteilen.
Meine Frau ist Teilzeit beschäftigt (ca. 350 Euro Einkommen / Monat), von daher hat Sie keine Möglichkeit gehabt, etwas in die Masse einzuzahlen. Antrag auf die Stundung wurde damals gestellt und von InsoGericht genehmigt. Nun sind die Fragen:
1. Muss Sie trotz geringes Einkommens die TH-Vergütung zahlen?
2. Muss Sie trotz geringes Einkommens die Gerichtskosten zahlen. Wenn ja, wie hoch die sind?
3. Ich verdiene mittlerweile 4600e Netto/Monat, muss ich für Sie aufkommen?

Meine Fragen sind nur deshalb, weil ich irgendwo im Forum gelesen habe, dass wenn man nach RSB "Nichts" verdient, werden die TH- plus Gerichtskosten nach einiger Zeit erlassen.
Liege ich hier falsch? Bitte um Eure Kommentare.
Vielen Dank!
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Der_Alte

  • Gast
Re: Vergütung von TH+Gerichtskosten
« Antwort #1 am: 24. Februar 2014, 21:53:56 »

zu 1.: ja, auf jeden Fall, sonst kann die RSB nach § 298 InsO versagt werden.
zu 2.: solange diese gestundet sind, nicht. Nach der Insolvenz prüft das Gericht auf Antrag, ob eine weitere Stundung möglich ist oder eine ratenweise Zahlung erfolgen muss.
zu 3.: welche Frage. Die Verpflichtung der Ehegatten auf gegenseitige Unterstützung ergibt sich aus dem BGB. Wenn Sie allerdngs die Verfahrenskosten meinen, dann gelten besondere Regeln, die in diesem Link gut dargestellt sind: http://www.schuldnerberatung-diskret.de/ehepartner-kosten-insolvenzverfahren.
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Insokalle

Re: Vergütung von TH+Gerichtskosten
« Antwort #2 am: 25. Februar 2014, 11:03:18 »

Sie sollten noch mitteilen, ob die Verfahrenskosten gestundet waren.

Zu 1: Wenn die Verfahrenskosten auch für die WVP gestundet waren, kann die RSB wegen Nichtzahlung nicht versagt werden. Ihre Schilderung spricht für eine Stundung, denn sonst wäre an sich jährlich eine Rechnung des TH gekommen. Wenn nun das Gericht abrechnet, scheinen die Kosten gestundet worden zu sein. Die abschließende Rechnung des Gerichts ist zunächst zur Zahlung fällig. Wegen einer Nichtzahlung dieser abschließenden Rechnung kann die RSB nicht versagt werden.

Wenn eine Zahlung nicht möglich ist, kann sie eine Verlängerung der Stundung beantragen. Wird sie bewilligt und tritt keine Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den folgenden 4 Jahren ein, hat sich die Sache erledigt.

Die Problematik mit dem Ehegatten bei einer Verlängerung der Stundung wurde hier kürzlich erörtert.

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