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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?  (Gelesen 54659 mal)

BlueVision

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paps, ich werde alles versuchen, dass mir doch noch die RSB erteilt wird. Rechtsmittel sind eingelegt in Form von der sofortigen Beschwerde. Mal abwarten, wie das Gericht nun Stellung dazu nimmt.

Gruß BlueVision
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Musu

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Alles, alles gute für Sie!!!
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Prinzlichkeit

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Hallo,

ich habe alles mit Spannung gelesen und hoffe sehr dass es gut ausgeht. Ich bin selbst seit 04.2010 mit 45.000 Euro in der Insolvenz und versuche so viele Infos wie möglich über das Verfahren zu gewinnen um keine Fehler zu machen. Daher eine Frage an alle Teilnehmer:

Werden bei Versagung der RSB durch einen Gläubiger nur deren Forderungen Vollstreckbar oder werden auch die Forderungen aller Gläubiger zur Vollstreckung kommen?

Danke
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Inveniam viam aut muniam

"Ich werde einen Weg finden oder werde ihn selbst befestigen"
 

Fallera

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Bei Versagung der RSB sind ALLE noch offenen Forderungen wieder vollstreckbar.
Und die Forderungen können neu berechnet werden, sprich inkl. angelaufener Zinsen ab Entstehung der Forderung.
« Letzte Änderung: 28. Juli 2010, 11:41:24 von Fallera »
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Kurt Cobain
 

BlueVision

  • Gast

Wenn einem die RSB versagt wurde, steht man wieder bei Null und "alle" Gläubiger können wieder vollstrecken.

Gruß BlueVision


Edit: Fallera war schneller...  :whistle:
« Letzte Änderung: 28. Juli 2010, 11:46:28 von BlueVision »
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BlueVision

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So, heute kam wieder ein dicker Umschlag mit erdrückender Post.

Das IG hat den TH aufgefordert Stellung zu den Ausführungen meines RA zu nehmen. In einem 9 Seitigen Berichts des TH wurde ich dargestellt, als wären all meine Bemühungen frei erfunden, auch wenn Kopien über die Bemühungen vorliegen. Nach Ansicht des TH würden nicht einmal die "Absagen" reichen sondern es müssen die Bewerbungsunterlagen (Komplett) vorliegen, um zu entscheiden, ob die Bewerbung Erfolg hätte haben können. Persönliche und telefonische Bewerbungen seien in der Insolvenz nicht zulässig, da über diese kein Nachweis erbracht werden kann. Auch hier wurde wurde kritisiert, ob meine privaten und telefonischen Bemühungen zum Erfolg hätten führen können.

Meine Artest über meine Gesundheitliche Einschränkung würde nichts bedeuten, da es von einem Hausarzt und nicht von einem Fachklinikum erstellt wurde. Es hätte ein Behandlungsplan erstellt werden müssen, um diese Einschränkung (Krisenhafter Bluthochdruck, LWS Syndrom) entgegen wirken zu können. Zudem wurde der Minijob, den ich seit 2 Jahren ausübe im gleichen Zug als fraglich aufgeführt, da ich bei Einschränkungen dieser Art diesen Job nicht hätte ausüben können. Ich arbeite sozusagen als Aufsichtskraft und beaufsichtige Mitarbeiter an der Kasse und im Regalservice. Also keine anstrengende Arbeit.

"Die Beeinträchtigung der Gläubiger"  würde hier nicht in Betracht kommen, da ich von Anfang an gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt hätte. Mein Artest vom Arzt mit Datum Ende 2008 ist au der Sicht des TH nicht maßgeblich, da die WHP 2005 begonnen hat. Das ich schon seit 2003 deswegen in Behandlung bin und meinen ersten Beruf aus diesen  Gründen nicht mehr Ausüben kann, interessiert hierbei niemanden.


Fazit: Ein Brief, der mir nun die Letzte Hoffnung nimmt. In der nächsten Woche habe ich noch ein Termin mit meinem RA. Ob der Allerdings alle Punkte so widerlegen kann, das mir doch noch die RSB erteilt wird, bleibt fraglich und bis auf weiteres abzuwarten.


Gruß BlueVision
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BlueVision

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Nachtrag:

Habe Heute dann, nach dem ich die Post bekommen habe, mit dem RA telefoniert. Meine Chancen stehen mehr als schlecht, da ich einfach zu wenig "absagen" und "Bewerbungsbemühungen" nachweisen kann. Habe den Aufstellungen des TH also nicht hingegen zusetzen,  was vor Gericht stand halten könnte. Mein RA kann sich jetzt nur noch auf die Beeinträchtigung der Gläubiger berufen und auf meine Gesundheitliche Situation, was vor Gericht in meiner Situation einfach zu wenig ist.

Fazit:

7 Jahre der Insolvenz um sonst. Werde mich nun den Schulden mit neu- berechneten Zinsen stellen müssen. Wäre ich jetzt jemand gewesen, der sich nun "wirklich" um nichts gekümmert hätte, würde ich es hinnehmen und sagen "selbst Schuld". Leider ist es bei mir so, dass ich wirklich alles versucht habe und an meiner Gesundheitlichen Situation gescheitert bin. Für die Zukunft werde ich mir merken, dass nur Sachen, die Schwarz auf Weiß belegbar sind zählen.

Werde mich dann noch mal melden, wenn das Urteil rechtskräftig bekannt gegeben worden ist.

Habe ja nun 10 Jahre Zeit, bis zur Eröffnung der neuen Insolvenz. Also nicht immer alles negativ sehen...


Danke für eure Hilfe.

Gruß BlueVision
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paps

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Interessant wäre, ob das Urteil dann zur Revision zugelassen wird.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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BlueVision

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Nachtrag:

Habe heute noch mit der Schuldnerberatung hier im Ort telefoniert, die mir Folgendes geraten haben. Urteil abwarten. Bei Versagung versuchen einen Vergleich mit den Gläubigern zu erzielen. Wenn dieses scheitert, Ratenzahlungsvereinbarung.

Möchte noch ein Auszug des TH bekannt geben, für alle die wissen wollen, was die sich dort so vorstellen:

Zitat von: Treuhänder
Mit angemessen bemühen ist gemeint - Übernommenes Zitat:

Selbstständige Protokollierung der Bewerbungsbemühungen. Dies beinhaltet nicht nur die Absagen der Firmen, sondern ebenfalls die Bewerbungen inkl. Anschreiben, Lebenslauf und beigefügten Zeugnissen. Bei "Absagen"  ist ein Protokoll und ein Nachweis zu führen, welches die Gründe der "Absage" verdeutlichen.
Unter "angemessen" sind mindestens 10 schriftliche Bewerbungen im Monat zu verstehen. Zeitungsannoncen und Internetinserate sind ebenfalls zu pflegen und dem Treuhänder bei verlangen vorzulegen um zu belegen, ob die Bewerbungen nach offenen und zu vergebenden Stellen gesendet und nicht aus der Luft gegriffen wurden.


Für mich ergibt sich somit aus der Insolvenz eine Vollzeitbeschäftigung um alle geforderten Nachweise zu erbringen.  :biggrin:



Nun meine Fragen an paps:

1. Ist es beim scheitern möglich, in Revision zu gehen?

2. Würden die weiteren Kosten, bei einer Revision durch die Prozesskostenhilfe gedeckt werden?

3. Gibt es ein Urteil, aus dem genau hervorgeht, was "angemessen bemühen" beinhaltet?

4. Kann ein Vollstreckungsbescheid nach 30 Jahren verlängert werden?

5. Kann eine Schuld beim Gläubiger (Kein Amt) in Haft gewandelt werden?


Im Netz gibt es keine genaue Definition für "angemessen bemühen". Dieses wurde mir erst mit dem Schreiben vom TH mit heutigem Datum bekannt.

Gruß BlueVision
« Letzte Änderung: 29. Juli 2010, 20:05:15 von BlueVision »
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paps

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Die Fragen sollten Sie wirklich dem Anwalt stellen.
Nicht dass ich keine persönliche Meinung dazu hätte, aber das fällt in den Bereich der Rechtsberatung

Da die Frage "angemessen" zumindest hier noch nicht geklärt ist, hilft vielleicht doch die ARGE.
Hier ist es zumindest so, dass die Bewerbungskosten und der Nachweis lediglich auf einem Vordruck nachzuweisen sind.

Was zu ordentlichen Bewerbungsunterlagen gehört, ist doch immer gleich, warum sollte man das auch noch in Kopie vorhalten?
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BlueVision

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Was zu ordentlichen Bewerbungsunterlagen gehört, ist doch immer gleich, warum sollte man das auch noch in Kopie vorhalten?

Habe nur den TH zitiert. Vlt. will er oder das IG prüfen, ob die Bewerbungen in Ordentlicher Form verfasst wurden. !?

Nächste Woche habe ich den Termin mit meinem RA, mal schauen, was er zu meinen Fragen sagt.

Das mit "angemessen bemühen" war nicht auf die Arge sondern auf das in den Obliegenheiten bezogene Zitat:

Zitat
Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

   1.    eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
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BlueVision

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So, habe heute noch einmal vorsorglich mit der AWO telefoniert. Sehr kompetent und wirklich aufgeschlossen gegenüber dem Schuldner. Sollte mir die RSB nun wirklich endgültig versagt werden, wird mir die AWO zur Seite stehen und sich mit dem Gläubigern auseinandersetzen.  :thumbup:

Ein tolles Gefühl, dass ich wenn alles scheitern sollte nicht alleine da stehe.  :juchu:


Aber bis es so weit ist, werde ich alle möglichen Rechtsmittel geltend machen. Allerdings ist mein RA eine Mensch mit direkter Meinung, der mir gestern schon signalisierte, das die Chancen nicht sehr gut stehen. Also heißt es nun warten und hoffen, dass von irgendwo noch ein Lichtlein kommt.

Gruß BlueVision
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deagle

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Heute kam wieder ein Schreiben vom Amtsgericht. Ein Gläubiger hat einen Antrag auf Versagung der RSB gestellt.

In seinen Ausführungen, bezieht er sich alleinig auf den Bericht des TH, dass ich mich nicht genügend beworben hätte und somit die RSB zu versagen wäre.


Ich hab jetzt nicht den ganzen Thread gelesen, sollte jedoch der Gläubiger erst durch die ihm zugespielte Information des TH die Kenntnis erlangt haben, dass Versagungsgründe vorliegen, hat Dein Anwalt die ganze Geschichte falsch aufgezäumt.

Im Insolvenzverfahren herscht Gläubiger/Schuldner Autonimie, der TH DARF Keine Gläubiger über Versagungsgründe informieren!

Dies hat bereits das AG HH so gesehen

siehe:
AG Hamburg, Beschluss vom 23.11.2004, AZ 67c IN 1/02, ZinsO 2004, 1324
Entscheidung zu den Umständen einer beantragten Restschuldbefreiungs-Versagung

1. Der Insolvenzverwalter darf keinen Restschuldbefreiungs-Versagungsantrag initiieren oder die Stellung eines solchen Antrages im Schlusstermin durch eigenes Handeln erst herbeiführen. Dies kann ein Entlassungsgrund gem. § 59 InsO sein.
2. Der Sozius eines Insolvenzverwalters darf einen Restschuldbefreiungs-Versagungsantragsteller nicht vertreten.
3. Ein unter Verstoß gegen die Leitsätze 1. und 2. zustande gekommener Restschuldbefreiungsversagungsantrag ist unwirksam, da er das objektive Gepräge einer Unrechtsvereinbarung zum Nachteil des Schuldners hat.

besprich das mal mit Deinem Anwalt...
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BlueVision

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@ deagle

Erst einmal danke für die Info.

So wie ich es verstanden habe, hat der TH einen Schlussbericht nach Ende der WVP verfasst. Der Gläubiger hat dann Einsicht bei dem IG genommen und danach den Antrag auf Versagung gestellt.

Also würde das Urteil von dir in dem Fall ja nicht greifen oder?


Habe gerade nach dem Urteil gegoogelt, aber irgendwie das Urteil nicht gefunden. Kannst du mir vlt. ein Link zukommen lassen, damit ich es dann nächste Woche dem RA vorlegen kann?

Gruß BlueVision
« Letzte Änderung: 30. Juli 2010, 15:03:48 von BlueVision »
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deagle

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sollte er ihn verfasst haben um ihm dem Insolvenzgericht zu übermitteln hättest Du keine chance...

sollte er oder das Insolvenzgericht  (AKTENEINSICHT nehmen!!) aber den Gläubiger ohne dessen expliziete Anfrage informiert haben würde ich Feuer machen das es raucht!

hier nochmal die Leitsätze
« Letzte Änderung: 30. Juli 2010, 19:53:45 von deagle »
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BlueVision

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Danke Deagle für deine Bemühungen. Werde auf jeden Fall alles versuchen um doch noch meine RSB zu bekommen. Da kommt mir jede Hilfe recht...  :cheesy:

Gruß BlueVision
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BlueVision

  • Gast

So, habe heute 1,5 Stunden bei meinem RA verbracht. Danke Deagle für deinen Tipp, denn mit ein bisschen Glück können wir uns auf das von dir geschriebene Urteil berufen, denn in der Akte vom IG ist kein Eintrag zu finden, das der Gläubiger Akteneinsicht gefordert hat. Zudem ist der Schlussbericht des Treuhänder auf einmal verschwunden. Alles sehr kurios.

Wir werden uns jetzt auf jeden Fall auf die Beeinträchtigung der Gläubiger berufen, weil es weder vom Gläubiger weder vom TH widerlegt noch glaubhaft gemacht worden ist. Des weiteren wird er sich nun auf das von Deagle geschriebene Urteil berufen. Dann wird ein unabhängiges Hutachten eines Facharztes erstellt und beigefügt. Alle Angaben von mir wurden zudem an Eides Satt versichert.

So weit so gut. Werde euch dann auf dem Laufenden halten.

Gruß BlueVision
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deagle

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schön zu hören...

dann wird wohl der Amts(Insolvenz)Richter vom Landrichter abgewatscht werden.  :biggrin:

Kannst Du den Versagungsantrag mal im Wortlaut einstellen (persönliches weglassen)
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BlueVision

  • Gast

Kannst Du den Versagungsantrag mal im Wortlaut einstellen (persönliches weglassen)

Na klar doch.... ;)

Zitat von: Versagungsantrag
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beantragen, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 296 InsO zu versagen.

Begründung:

Der Schuldner hat laut Bericht des Treuhänders XY vom xx.xx.xxxx im Jahr 2008 an einer dreimonatigen Fortbildung der Agentur für Arbeit teilgenommen.
Danach wollte er sich wieder intensiv um einen Arbeitsplatz bemühen.

Als Nachweis über seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz hat der Schuldner dem Insolvenzverwalter dann aber lediglich zwei schriftliche Absagen aus April und Mai 2008 vorgelegt. Danach hat er keine weiteren Nachweise vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass der Schuldner sich seit Mai 2008 überhaupt nicht mehr um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat bzw. seine Erwerbsbemühungen nur in unzureichendem Maße dargelegt hat

Damit hat er die Obliegenheit nach § 295 (1) 1 InsO verletzt. Dem Schuldner ist deshalb die Restschuldbefreiung zu versagen.


Gruß BlueVision
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deagle

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Na dann wäre der Antrag eigentlich schon von Amtswegen zurück zu weisen...

der 296 InsO sagt u.a.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt;
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