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Autor Thema: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?  (Gelesen 8714 mal)

Insokalle

Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
« Antwort #20 am: 23. Februar 2016, 17:31:52 »

Das wird er kaum machen. Womöglich hatte er auch eigene Kosten.
Ich würde übrigens die Obliegenheitspflichten nicht ganz aus den Augen lassen.
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Ernst

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Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
« Antwort #21 am: 24. Februar 2016, 20:35:57 »

Kündigungsschutzprozess habe ich klar gewonnen. Nun wird mein Anwalt mit der Gegenseite eine Abfindungshöhe ausloten . . . weiterbeschäftigen will mein Arbeitgeber ja leider nicht.

#Insokalle welche "Obliegenheitspflichten" meinst Du genau nicht aus den Augen lassen?

1) TH & Gericht wissen Bescheid
2) Klage gewonnen > Arbeitgeber lässt mich nicht
3) Abfindung fließt, ausgeklammert sollen aber meine Rechtsanwaltskosten sein > diese hatte ich nachweislich für den Gewinn der Klage, den Rest der Abfindung möchte ich auf Monate x als Gehaltszahlung bekommen > also bekommt der TH auch noch ordentlich was ab

Meine 1 Frage:

Wie mache ich das genau, dass die Gegenseite "sämtliche Rechtskosten" übernimmt? Wenn wir das schriftlich festhalten, dass die Rechtskosten durch den Arbeitgeber übernommen werden, kommt mein TH dann an diesen Teil der Überweisung ran?
Oder ist es legitim es so zu machen?

Meine 2 Frage:

Ich könnte doch auch bis nach meinem WVP-Ende (2/2017) bei meinem Arbeitgeber angestellt sein > dann erfolgt die Abfindungszahlung und der hier im Forum erwähnte "Anspruch" auf meine Abfindung fällt auf die Zeit nach Ende der WVP. Ginge das um den hohen Zahlungen bis zu zum Ende der WVP aus dem Weg zu gehen?

Danke für Eure Kommentare > diese helfen mir in meiner derzeitigen Situation viel weiter.
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Insokalle

Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
« Antwort #22 am: 25. Februar 2016, 17:07:22 »

In der WVP besteht eine Erwerbsobliegenheit nach § 295 InsO. Ob dies bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber noch angemessen oder zumutbar ist, mag diskussionswürdig sein. Ein gewisses Problembewusstsein schadet jedoch nicht.


Nach dem Gewinn der Klage haben Sie doch einen Weiterbeschäftigungsanspruch oder nicht? Bieten Sie Ihre Arbeitskraft an, setzen Sie ihn in Annahmeverzug und er muss den Lohn bezahlen auch wenn er Sie nicht reinlässt. Besprechen Sie das mit Ihrem Anwalt.

Noch einmal: Ihr Arbeitgeber wird Ihre Anwaltskosten nicht übernehmen. Warum sollte er? Selbst wenn Sie das so hinbekommen und sich die Abfindung entsprechend reduziert, bleibt es Abfindung. Womöglich verstoßen Sie damit gegen die nächste Obliegenheitspflicht.


Zu Frage 2:
Lassen Sie das prüfen, dazu haben Sie Ihren Anwalt. Denkbar wäre es, dass das Arbeitsverhältnis erst später endet und dann eine Abfindung fällig wird. Wenn der Arbeitgeber aber eine unliebsame Person weiterbeschäftigen muss, erscheint mir auch das schwierig.


Oder haben Sie schon einen neuen Job mit annähernd gleichem Verdienst an der Hand?

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Ernst

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Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
« Antwort #23 am: 18. Mai 2016, 21:33:58 »

Hallo,

Gütetermin der zweiten Kündigungsschutzklage stand kurz bevor. Mein Anwalt und der Anwalt der Gegenseite wollen sich jetzt einigen, ohne Gütetermin.

Was mache ich jetzt?

1. Die Abfindung in der vom Arbeitgeber in Höhe einer monatlichen Gehaltszahlung (Annahmeverzugslohn) von 1/16-9/16 behalten? Müßte davon an den Th entsprechend nachabführen, da ich ja seit Januar voll arbeite.
Meine Frage kann ich bei Gericht einen Antrag auf Berücksichtigung besonderer Belastungen meiner sehr hohen Anwaltskosten stellen, praktisch vom hohen abzuführenden Betrag an den TH die Anwaltskosten versuchen abzuziehen, plus meine besonderen Belastungen 280 km jeden Tage zur Arbeit zu fahren?

oder wir einigen uns auf Pkt.

2. Bis 2020 einen Teilzeitlohn vom alten Arbeitgeber zu bekommen, ab 3/17 ist meine WVP vorbei . . . muß ich dann nach Ende der WVP weiter abführen da die Teilzeitbeschäftigung nur auf dem Papier steht und der Anspruch als eine andere Art der Abfindung in der WVP entstanden ist?? Oder kann ich nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Gelder aus dem dann immer noch weiterführenden Teilzeitjob behalten???

Kann ich bei Gericht einen Antrag stellen die hohen Rechtsanwaltskosten mit den abzuführenden Beträgen aufzurechnen, hat jemand damit Erfahrungen?

Danke.
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eidechse

Re: Vom Arbeitgeber freigestellt > TH Bescheid geben?
« Antwort #24 am: 19. Mai 2016, 17:48:12 »

1. Die Abfindung in der vom Arbeitgeber in Höhe einer monatlichen Gehaltszahlung (Annahmeverzugslohn) von 1/16-9/16 behalten?

Ich verstehe hier nicht so ganz, was Sie damit sagen wollen. Es wäre hilfreich, wenn Sie mal genauer schildern würden, was denn in dem Vergleich stehen soll.

Wenn nämlich z.B. das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015 beendet wird und es wird eine Abfindung in Höhe X vereinbart, dann ist es eine Abfindung und kein Verzugslohn, d.h. vollständig pfändbar. Dann können Sie auch nicht den Teil behalten, der nach Ihrer Meinung rechnerisch Verzugslohn wäre.

Eine Vereinbarung dergestalt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2016 besteht und bis zum Beendigungszeitpunkt eine ordnungsgemäße Abrechnung stattfindet, könnte für Sie auch ungünstig sein und zwar nicht unbedingt von Seiten des TH sondern von Seiten des Ex-AG. Auf Verzugslohn muss sich der AN nämlich anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Da Sie nach eigenen Angaben seit Januar wieder Arbeit haben, dürfte da von dem Verzugslohnanspruch nicht viel übrig bleiben.

Meine Frage kann ich bei Gericht einen Antrag auf Berücksichtigung besonderer Belastungen meiner sehr hohen Anwaltskosten stellen, praktisch vom hohen abzuführenden Betrag an den TH die Anwaltskosten versuchen abzuziehen, plus meine besonderen Belastungen 280 km jeden Tage zur Arbeit zu fahren?

Eine Abfindung ist Einkommen gemäß § 850i ZPO. Ein Pfändungsschutzantrag kann nur nach dieser Vorschrift gestellt werden. Für die Bewertung, was pfändungsfrei ist, sind dann aber die Anwaltskosten oder die besonderen Belastungen wegen der neuen Arbeit nicht maßgeblich. Da wird dann nur geprüft, was ein angemessener Zeitraum ist, um dem Schuldner die Abfindung in Raten zu belassen und wie sich dann in dieser Zeit das unpfändbare Einkommen aus Arbeits- oder Dienstlohn darstellen würde. Und wenn der Schuldner wieder Arbeit hat, dann kann der angemessene Zeitraum auch mal bei 0 liegen.

Im Übrigen kann man die Fahrtkosten für die Entfernung zur neuen Arbeit nach § 850f Abs. 1 b) ZPO durch Anhebung der Pfändungsfreigrenze für die aktuelle Arbeit geltend machen. Das hat rein gar nichts mit dem Ausgang des Kündigungsschutzrechtsstreites zu tun und hätte von Ihnen längst beantragt werden können.

2. Bis 2020 einen Teilzeitlohn vom alten Arbeitgeber zu bekommen, ab 3/17 ist meine WVP vorbei . . . muß ich dann nach Ende der WVP weiter abführen da die Teilzeitbeschäftigung nur auf dem Papier steht und der Anspruch als eine andere Art der Abfindung in der WVP entstanden ist?? Oder kann ich nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Gelder aus dem dann immer noch weiterführenden Teilzeitjob behalten???

Diese Variante halte ich für arg risikobehaftet. Erstmal stellt sich die Frage, ob Ihr (Ex-)AG da überhaupt mitmachen würde. Dann müsste, um für Sie hinreichende Rechtssicherheit zu erlangen, dass das Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier besteht, so viel in den Vergleich reinformuliert werden, dass sofort auffällt, dass es sich um eine verkappte Abfindung handelt und sie nur Beträge an den Gläubigern vorbeischleusen wollten. Das kann dann auch mal ganz schnell zur Versagung der RSB führen, wenn man einen entsprechend aufmerksamen Gläubiger dabei hat.
Gespeichert
 
 

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