Die Gebühren bestimmt das InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung) plus Gerichtskosten.
Während des Insolvenzverfahrens gilt:
§ 13 Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren
(1) Der Treuhänder erhält in der Regel 15 vom Hundert der Insolvenzmasse. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Haben in dem Verfahren nicht mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 600 Euro betragen. Von 6 bis zu 15 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 16 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (WVP) gilt:
§ 14 Grundsatz
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält
1. von den ersten 25.000 Euro 5 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis 50.000 Euro 3 vom Hundert und
3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.
(3) Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.
Treuhänderkosten im Verfahren schätzungsweise EUR 2.500
Treuhänderkosten in der WVP schätzungsweise EUR 2.000
Gerichtskosten etwa EUR 1.400
Gesamtkosten im Verfahren ca. EUR 6.000
Wenn wirklich im Jahr EUR 10.000 abgeführt werden (und sonst keine Vermögenswerte = Insolvenzmasse am Anfang da war), dann dürfte das Insolvenzverfahren voraussichtlich nach 4,5 Jahren vorzeitig zu beenden sein. Also vermutlich Ende 2013. Die Abrechnungen kann man ja mal Mitte 2013 im Insolvenzgericht einsehen (Akteneinsicht) und dann hochrechnen. Zu viel angeführte Beträge bekommt der Schuldner auf jeden Fall wieder zurück. Aber es wäre natürlich Nonsens das Verfahren durchlaufen zu lassen.