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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: vorzeitiges Ende der Wohlverhaltensphase :-) + mögliche zu hohe Forderung des TH  (Gelesen 3476 mal)

timon28

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Hallo liebe Gemeinde

meine Insolvenz, bzw. Wohlverhaltensphase würde im Januar 2017 enden.
Nun haben sich aber betriebliche Dinge ergeben, die zur Folge haben, dass ich in diesem Jahr eine nicht unerhebliche Abfindung erhalte, die weit über dem liegt, was dem Treuhänder zustehen würde. Mit anderen Worten, die Abfindung deckt alle Restschulden ab plus Kosten und Gebühren. Und für mich bleiben trotzdem etliche zigtausend über.

Nun ist die Abfindung Gehaltsanteil, unterliegt daher der Pfändung und muss an an den TH ausgezahlt werden, der abrechnet und den übrigen Teil an mich erstatten muss.

Jetzt hatte ich den TH angeschrieben, den Sachverhalt geschildert (er erfährt es ja ohnehin) und gebeten, mit mitzuteilen
a) wieviel von den von mir durch Pfändung erhaltenen Geldern an die Gläubiger ausgeschüttet wurden
b) wie hoch in etwa die Restschulden zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung sein würden
c) ob es eine Möglichkeit gibt, die letztmalige Pfändung auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen, da ihm ja immerhin etliche zigtausend Euro zuviel ausgezahlt werden würden (also auf sein Entgegenkommen hoffend)

Heute erhielt ich die Antwort.... und die fiel nicht so aus, wie erhofft.
Man teilte mir nämlich mit, dass die Vergütung für die Dauer des RSB-verfahrens des TH von der Höhe der eingezogenen pfändbaren Anteile abhängig ist ...
... was also bedeutet, dass die komplette Abfindung Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist?

Weiter wird mir mitgeteilt, dass bei Auszahlung der Abfindung eine Vergütung von ca 3tsd Euro fällig ist und der AG verpflichtet ist, nach § sowieso InsO sämtliche pfändbaren Anteile aufgrund Abtretungserklärung auf das Anderkonto des TH zu überweisen hat.

Was doch im Klartext bedeutet, dass Gebühren berechnet werden sollen für Geld, was dem TH gar nicht zusteht. So sehe ich das jedenfalls.

Auf mein eigentliches Anliegen ist der TH gar nicht eingegangen. Nungut, dann würde ich beim AG einen Antrag stellen, dass die Pfändung auf einen bestimmten Betrag begrenzt wird in der Hoffnung, dass dem stattgegeben wird. Verständlich, dass ich von dem Geldregen natürlich auch etwas auf meinem Konto haben möchte und nicht wochenlang auf die Abrechnung warten möchte. Abgesehen davon, dass ich es für verwerflich halte, wenn der TH Gebühren auf einen Betrag berechnet, der ihm gar nich zusteht.
Abgesehen davon, dass ich keine Kenntnis hab über die Höhe der möglichen Gebühren des Gerichts

Wie seht ihr das?
Ist es in diesem Falle besser, einen Antrag bei Gericht zu stellen? Der zur Folge hat, dass dem TH weniger ausgezahlt wird und weniger TH-Gebühren anfallen.
Ist es legitim seitens des TH, Gebühren auf einen Betrag zu fordern, der dem TH gar nich zusteht?

Viele Grüße und vielen Dank für eure Antworten
timon28

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Verbraucherinso Beginn Januar 2011
Ankündigung RSB Februar 2012
Aufhebung Inso-verfahren März 2012
Beginn WVP März 2012
Laufzeit Abtretung 14. Jan 2011 - Jan 2017
 

Der_Alte

  • Gast

Es gibt keine zu hohen Forderungen des TH. Die Berechnung dessen, was dem Verwalter zusteht, bemisst sich nach der InsVV.

Die Abfindung steht dem TH auch zu. Denn Du hast seinerzeit eine Abtretungserklärung unterschrieben, dass alle pfändbaren Teile deines Einkommens an den TH abzuführen sind. Und da die Abfindung unzweifelhaft pfändbares Arbeitseinkommen ist, steht es dem TH zu.
Auch wenn mit der Überweisung diesen Betrages alle Forderungen bezahlt wären, endet die Abtretung nicht. Bis zum Januar 2017 sind weiterhin alle pfändbaren Teile des Gehalts weiterhin vom Arbeitgeber an den TH zu überweisen. Die Abtretungserklärung endet nämlich nicht, wenn alles bezahlt ist, sondern durch Fristablauf. Oder mit der Entscheidung des Gerichts über eine vorzeitige Erteilung der RSB.

Ich wüßte nicht was das Gericht veranlassen sollte, einen Beschluss zu erlassen, dass dem TH nur der Teil der Abfindung zu überweisen sein soll, der ausreicht, um die noch offenen Forderungen zu decken. Im Insolvenzverfahren ist geregelt, dass überschüssige Masse nach Abdeckung aller Forderungen und der Verfahrenskosten dem Schuldner ausgezahlt wird (§ 199 InsO, der hier analog anzuwenden sein dürfte). Warum soll also das Gericht - nur damit der Schuldner etwas früher an sein Geld kommt und der TH etwas weniger Vergütung bekommt - Mühe für eine solche Berechnung aufwenden? Und warum sollte ein TH sich damit einverstanden erklären, bringt er sich doch selbst um den Lohn für seine Arbeit.
Es gibt Fälle, in denen die Kürzung der TH-Vergütung gerechtfertigt ist, z.B. wenn ein sehr großer Lottogewinn plötzlich und als reiner Glücksfall der Masse zufließt. Aber eine Abfindung ist kein glückliches Geschick, sondern etwas im Arbeitsleben durchaus erwartbares.

Statt sich also zu bemühen die Zahlung zu begrenzen, würde ich lieber schnellstmöglich einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB stellen.
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timon28

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@ der Alte

Guten Morgen :)

was die Abtretung und die Abfindung betrifft, sind wir uns völlig einig. Das akzeptier ich durchaus, da hab ich überhaupt kein Problem mit.

Mich stört nur, dass der TH auf einen Anteil von ca., sagen wir mal 90tsd Euro Gebühren verlangen kann, oder will, die von vornherein im Grunde gar nicht seine 90tsd sind, bzw. die der Gläubiger, sondern unzweifelhaft meine.
Seine berechtigte Gebührenforderung bekommt er ja auch erfüllt, dem verwehr ich mich auch gar nicht.

Übrigens erhalte ich seitens des TH keinerlei Info darüber, wie hoch die Restschulden z.Zt. sind. Ich würde es schon gerne vorab wissen wollen. Ich weiss nur, dass ca 6,5tsd an bisherigen Gebühren/Kosten angefallen sind, von bisher eingesammelten 9tsd. Wieviel Geld noch durch die Abtretung aufs Anderkonto fliesst, lässt sich ja relativ einfach berechnen.
Ich würde schon gerne wissen wollen, wieviel Geld mir von der Abfindung bleibt.

Ich werde aber einen Antrag formulieren mit dem Ziel, den Pfändungsbetrag zu begrenzen. Mehr als ablehnen kann das Gericht schliesslich nicht. Dieser Antrag ist auf jeden Fall verbunden mit dem Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB

Schönes Wochenende :-)
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Der_Alte

  • Gast

Mich stört nur, dass der TH auf einen Anteil von ca., sagen wir mal 90tsd Euro Gebühren verlangen kann, oder will, die von vornherein im Grunde gar nicht seine 90tsd sind, bzw. die der Gläubiger, sondern unzweifelhaft meine.

Und da liegt der Denkfehler. Bis zur Erteilung der RSB ist es das Geld der Gläubiger, das der TH zu vereinnahmen hat.

Die einzige Möglichkeit, die ich sehe, ist, gegen die Vergütungsfestsetzung für den TH zu klagen und die Herabsetzung zu fordern. Ob sich das allerdings durchsetzen läßt? Und wahrscheinlich kostet es sogar mehr als die "verlorenen" Verwaltergebühren.
« Letzte Änderung: 07. Februar 2015, 13:04:28 von Der_Alte »
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Insokalle


Zitat
Die einzige Möglichkeit, die ich sehe, ist, gegen die Vergütungsfestsetzung für den TH zu klagen und die Herabsetzung zu fordern. Ob sich das allerdings durchsetzen läßt?

Wahrscheinlich erfolglos. Im Gegensatz zur Vergütung im lfd. Verfahren gibt es dem Gesetzeswortlaut zufolge in der WVP keine Regelvergütung.



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eidechse


Wahrscheinlich erfolglos. Im Gegensatz zur Vergütung im lfd. Verfahren gibt es dem Gesetzeswortlaut zufolge in der WVP keine Regelvergütung.

Na ja, das Problem liegt wohl eher darin, dass §§ 14 - 16 InsVV keine Zu- und Abschläge vorsehen.
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Insokalle


vgl § 13 InsVV aF und § 14 InsVV
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Der_Alte

  • Gast

Wahrscheinlich erfolglos. Im Gegensatz zur Vergütung im lfd. Verfahren gibt es dem Gesetzeswortlaut zufolge in der WVP keine Regelvergütung.

Gesetzestext alt (und der dürfte für das Verfahren gültig sein): Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird

deute ich so, dass tatsächlich ein "Abschlag" vom Regelsatz in einer bestimmten, hier vorliegenden Konstellation möglich sein soll. Wenn also das Gericht die Vergütung des TH nicht entsprechend mindert, sollte der Schuldner dagegen klagen können.

Ob es letztlich Erfolg hat und zu welchen Kosten, bleibt abzuwarten.
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Insokalle


Nein.
§ 13 InsVV betrifft die Vergütung im lfd. Insolvenzverfahren.
§ 14 InsVV betrifft die Vergütung des TH in der WVP. Und in diesem Abschnitt befindet er sich. Folglich: Keine Regelvergütung, kein Zurückbleiben möglich. Damit wäre ein Vorgehen gegen die Vergütungsfestsetzung dem reinen Gesetzeswortöaut nach erfolglos.
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