Hallo liebe Community,
ich hoffe ihr hattet schöne Weihnachten.
Erstmal der Schriftverkehr des Amtsgerichts:
1. - (Name) wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 08.07.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt.
2. - 08.07.2010 : (Name) werden d. Schuld. für das Eröffnungs- und Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem. § 4a Abs. 1,3 InsO gestundet.
3. -18.08.2011 : I. wird der Schlussverteilung zugestimmt und die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet.
4. - 18.08.2011 : Vergütung des TH...
Da dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 08.07.2010 gestundet wurden und die zu verteilende Masse nicht ausreichen wird um die Verfahrenskosten im Sinne des § 54 InsO zu decken, hat der Treuhänder einen Anspruch gegen die Staatskasse.
5. - 05.01.2012 : wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt: Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 16.06.2010 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Auf den Treuhändler gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 16.06.2010 für die Dauer ihrer Laufzeit über.
6. - 22.02.2012 :Nachdem der Beschluss dfür die Restschuldbefreiung rechtskräftig ist,wurde das Insolvenzverfahren mit dem anliegendem Beschluss aufgehoben. Es tritt jetzt die bei Antragstellung abgegebene Abtretungserklärung in Kraft. Die Laufzeit dieser Abtretung beträgt sechs Jahre. Auf diese Laufzeit wird die Zeit angerechnet, die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstrichen ist. Diese restliche Laufzeit, die nunmehr beginnt, nennet man die "Wohlverhaltenszeit". Der Treuhändler zieht während dieser Zeit aufgrund der Abtretungserklärung die pfändbaren laufenden Bezüge ein und verteilt die eingehenden Beträge und sonstige Zahlungen einmal jährlich an die INsolvenzgläubiger. Nach Ablauf dieser Wohlverhaltenszeit entscheidet das Insolvenzgericht nach vorheriger Anhörung der Insolvenzgläubiger über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
6a. - Dabei noch folgendes Schreiben: wird das Verfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Hinsichtlich des Insolvenzanderkontos und etwaiger, aus der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung bis zur Afhebung des Verfahrens entstehender bzw. entstandener Erstattungsansprüche des laufenden Kalenderjahres sowie aller früheren Veranlagungszeiträume gegen das Finanzamt,
bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten. Vorsorglich wird diesbezüglich die Nachtragsverteilung gem §203 InsO angeordnet.
Desweiteren sollte mein LG die Einkommenssteuererklärung für 2008 &2009 im Jahr 2010 machen. (62 € kamen raus und gingen direkt an den TH)
Nun zu den Fragen :
letztes Jahr hat der TH uns eine Rechnung (vergütung) geschickt mit ca 120€ die wir an Ihn zahlen mussten.
Bekommen wir diese Rechnung jetzt jedes Jahr ? Trotz WP ? (Punkt 4 hat damit nichts zu tun ?)
Unter Punkt 6a : Wie sieht es mit Steuererstattung für das Jahr
2013 aus? Wird diese an den TH abgeführt oder darf mein LG diese behalten ? (gibt es ein Gesetz dazu?)
Für Antworten bedanke ich mich jetzt schon und wünsche noch einen schönen Abend.
