"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Wieder Selbständig?  (Gelesen 2162 mal)

makro

  • Gast
Wieder Selbständig?
« am: 18. Januar 2010, 16:58:11 »

Hallo,

ich denke das ich wohl bald in der WVP bin. Bei der Jobsuche sieht es derzeit nicht so gut aus, seit über einem JAhr nix zu finden, scheinbar möchte niemand mich haben.  :rougi:
Na ja, knapp 40, über 8 Jahre selbständig.....

Damit es mal wieder aufwärts geht würde ich mich gerne wieder selbständig machen, was anderes kann ich ja nicht.  :cheesy: Hier habe ich mehrere Angebote
als Handelsvertreter die mir auch zusagen. Ich kenne natürlich die Nachteile, aber auch die Vorteile.

Kann mein Insolvenzverwalter mir sowas untersagen? Mir ist klar das er informiert werden muss, aber hat er irgendwelche Mitspracherechte? Wie sieht das dann bezüglich
des pfändbaren Betrags aus? Bekommt er monatlich eine BWA und anhand derer wird das passend runtergerechnet? Fragen über Fragen!


Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Wieder Selbständig?
« Antwort #1 am: 18. Januar 2010, 19:28:21 »

Grundsätzlich verbieten kann er es nicht.
Er kann jedoch das Gewerbe gleich freigeben oder nicht.

Gibt er frei, gilt gleich §295(2) InsO (Vergleichseinkommen)

Gibt er im Verfahren nicht frei, müsste ein Betrag festgelegt werden, der Ihnen zum Unterhalt verbleibt.
In diesem Fall müsste die Gläubigerversammlung dazu einen Beschluss fassen, wie viel der Einkünfte bei Ihnen verbleiben soll.
Ist das Verfahren dann aufgehoben gilt wieder §295(2) InsO.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

makro

  • Gast
Re: Wieder Selbständig?
« Antwort #2 am: 18. Januar 2010, 19:49:59 »

Danke paps. Das heißt am einfachsten wäre es wenn die Selbständigkeit erst in der WVP beginnt? Gilt dann gleich  §295(2) InsO (Vergleichseinkommen)? Das heißt ich würde evtl. das Verfahren mit einer Selbständigkeit in die Länge ziehen wenn ich damit vor Beginn der WVP beginne?
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Wieder Selbständig?
« Antwort #3 am: 19. Januar 2010, 19:24:03 »

Das muß nicht sein, dass es dadurch länger dauert.
Einkommen zu haben ist ja kein Grund  :wink:

Einfacher ist es aber nach erfolgreich absolviertem Verfahren in die (erneute) Selbständigkeit zu gehen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz