Moin,
ich habe da mal eine Frage.und hoffe jemand kann mir helfen. Ich bin in der WVP und mein Treuhänder möchte ständig Nachweise über meine Jobsuche da ich arbeitslos bin. Nun ein paar Stichpunkte dazu:
- Ein Antrag auf Überwachung der Einhaltung der Obliegenheiten während der WVP wurde seitens der Gläubiger nicht gestellt.
- Bin seit 4 Jahren Arbeitslos,und kann nicht jede Arbeit auggrund meiner Gesundheit annehmen. ( Asthma,Depressionen,chronischen Rückenleiden,Bluthochdruck)
- Arbeit zu finden in meinem Job (Erzieher ) ist hier fast aussichtslos.
- In der Inso nimmt mich eh keiner
- beworben habe ich mich schon mehrmals bei allen Einrichtungen im Umkreis
- Attest vom Arzt das ich nichts anderes machen kann hat der Treuhänder
So nun zu meiner Frage, wenn kein Antrag auf Überwachung der Obliegenheiten während der WVP vor Beginn dieser seitens eines Gläubigers gestellt wurde, hat der Treuhänder wenn ich das richtig verstanden habe garnicht die Aufgabe, b.z.w garnicht das Recht dies zu überwachen, oder? (§292,2,InsO) Dieser § sagt: " Danach ist der Insolvenzverwalter zur Überwachung der Obliegenheiten des Insolvenzschuldners nur dann verpflichtet, wenn ihm diese Aufgabe von der Gläubigerversammlung übertragen worden ist, § 292 II InsO."
Somit hält sich mein Treuhänder nicht an seine Aufgaben,oder? Es hat kein Gläubiger einen Antrag gestellt, uns somit gibt es doch keine Gründe zu Überprüfung.
Ich bemühe mich wirklich einen Job zu finden und studiere täglich die Tagespresse, aber es bringt doch nichts wenn ich jeden Monat die gleichen Einrichtungen anschreibe.
Habe nun folgenden Brief aufgesetzt und würde gerne eure Meinung hören:=)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Nach Rücksprache mit meinem Anwalt für Insolvenzrecht möchte ich sie schriftlich darauf hinweisen das es nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters ist die Einhaltung der Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode zu überwachen, es sei denn ein entsprechender Antrag seitens der Gläubiger wurde vor Eröffnung der Wohlverhaltensperiode gestellt.
Wie sie sicherlich wissen wurde in meinem Fall kein Antrag auf Überwachung der Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode, vor Beginn dieser seitens der Gläubiger gestellt.
Nachträglich ist es nicht möglich diesen Antrag zu stellen, was auch kein Gläubiger getan hat.
Hier ein Auszug aus dem Gesetz: Danach ist der Insolvenzverwalter zur Überwachung der Obliegenheiten des Insolvenzschuldners nur dann verpflichtet, wenn ihm diese Aufgabe von der Gläubigerversammlung übertragen worden ist, § 292 II InsO. Diese Aufgabe wurde Ihnen nicht übertragen und somit bitte ich sie höflichst darum Ihren Aufgabenbereich einzuhalten.
Das ich sie darauf hinweise geschieht nicht aus minderen Gründen, sondern ich erwarte einfach nur das sie sich an Ihre rechtlichen Vorgaben halten, denn selbiges mache ich ja auch.
Aber sie können sich sicher sein das ich mich im Rahmen meiner Möglichkeiten (Gesundheit) ausreichend um einen Arbeitsplatz bemühe.
Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Wie beurteilt Ihr die Lage?
Vielen lieben Dank Stigarta