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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Wohlverhalten und mehr  (Gelesen 5917 mal)

Alleinerziehender

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Wohlverhalten und mehr
« am: 11. August 2008, 18:58:08 »

Hallo, ich habe euch auch durch zufall entdeckt.
Mein Problem ist ich befinde mich in der wohlverhaltensphase. bin alleinerz, vater eines 18 jahre alten sohnes dessen mutter (geschieden und wieder neu verheiratet) keinen unterhalt zahlt. Mit begründung sie sei nicht leistungsfähig. Obwohl sie vollzeit job hat und ihr mann auch. okay er ist da nicht mit drinn aber ist es eigentlich rechtens wenn sie den selben freibetrag hat wie alleinstehende?
und was ist mit den ehemaligen schulden wenn meine wohlverhaltensphase beendet ist?
sie sagt sie zahlt monatlich ab und kann daher nicht leisten. nur wenn ich meinen teil durchhabe bezahlt sie ja nur ihren teil...und damit ist sie doch eigentlich wieder greifbar.
es wäre toll wenn uns jemand antwort geben könnte.
habe meinen sohn seit 12 jahren alleine durchbringen müssen und nun bekommt er gerade mal 165 euro lehrlingsgeld..davon gehen 65 euro ab an fahrgeld.....
Danke für eure antworten
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ThoFa

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Re: Wohlverhalten und mehr
« Antwort #1 am: 11. August 2008, 19:29:38 »

Hallo,

wenn Sie denn einen Vollzeitjob hat, müsste Sie natürlich auch leistungsfähig sein, es sei denn Sie verdient so wenig !?!

Ob Ihre Frau irgendwelche Schulden zahlt, ist ihr Problem.

MfG

ThoFa
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luci

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Re: Wohlverhalten und mehr
« Antwort #2 am: 11. August 2008, 20:52:54 »

Hallo alleinerziehender Vater,

wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt kannst du ihr den Kinderfreibetrag schon mal weg nehmen. Der Sohn müsste eine Anzeige bei der Polizei erstten wegen unterlassener Unterhaltszahlung. Nur die Schulden die vor der Geburt des Kindes schon da waren können bei der Unterhaltszahlung berücksichtigt werden. Ansonsten interessiert es nicht was sie für Schulden hat.

Da der Junge eigenes Geld verdient darf dies natürlich gegengerechnet werden. Ansonsten kannst du versuchen eine Ausbildungsförderung, Kindergeldzuschlag, Wohngeld oder ergänzendes Hartz 4 zu beantragen.  Das kommt eben darauf an ob du selbst erwerbstätig bist etc.

Ein Freibetrag wird immer geteilt außer bei der Aufteilung Steuerklasse 3 und 5 für verheiratete. Dann hat derjenige der die Steuerklasse 3 hat alle Kinderfreibeträge auf der Steuerkarte.

Bei allen anderen Steuerklassen hat jeder Elernteil 0,5 Freibetrag pro Kind. Wenn nun der Unterhaltpflichtige mind. 75% der Unterhaltszahlungen auslässt hat man das Recht dem Elernteil den Kinderfreibetrag wegzunehmen.

Wer hat denn begründet sie sein nicht leistungsfähig? Sie selbst? Oder ein Anwalt?

Ich würde gleich mal zum Amtgericht gehen und mir einen Beratungsschein holen. Anschließend würde ich mir eine Fachanwältin oder Anwalt mit Haaren auf den Zähnen suchen.

weitere Unterstützung bekommen Sie bei www.vamv.de = Verband alleinerziehender Mütter und Väter e. V.
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Alleinerziehender

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Re: Wohlverhalten und mehr
« Antwort #3 am: 11. August 2008, 21:32:23 »

danke erst mal.
die Schulden sind während der Eheh nach der Geburt unseres Sohnes entstanden.

Die Frage ist ja eigentlich wenn ich nun in der Insolvenz bin...ist die gesammte schuld weg oder nur "mein" Teil.?
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paps

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Re: Wohlverhalten und mehr
« Antwort #4 am: 11. August 2008, 23:47:52 »

Nun wann die gemeinsamen Schulden entstanden sind, hat mit der Inso wenig zu tun.
Auch für die Berechnung des Unterhalts bei einem 18-Jährigen mag ich da keinen Zusammenhang herstellen wollen.

Ansonsten war das gesagte richtig.
Notfalls müßte der Sohn gegen die Mutter einen Titel für den rückständigen Unterhalt erwirken, wenn die Leistungsfähigkeit festgestellt ist.
Dazu sollte aber ein Anwalt für Unterhalts- und Familienrecht hinzugezogen werden.

Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung für Sie, haftet  ihre Exfrau allein für die dann bestehende Restschuld aus den gemeinsamen Schulden.
Das kann bei einer Nullinsolvenz/ geringen pfändbaren Beträgen auch mehr sein, als vor ihrer Insolvenz (Zinsen...)
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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luci

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Re: Wohlverhalten und mehr
« Antwort #5 am: 12. August 2008, 09:06:56 »

Meine Antwort bezog sich auf die Frage des Kinderfreibetrages und auf nichts anderes. Dabei habe ich das Einkommensteuerrecht, Lohnsteuerrecht und Kindschftsrecht angeschnitten. Vom Insolvenz rechtbhabe ich in keinem Wort gesprochen. Der Junge hat Anspruch auf Unterhalt egal ob die Eltern verschuldet sind oder nicht. Alles was ich geschrieben habe ist richtig.

Für die Anrechnung der Schulden auf Unterhaltsforderungen hat es sehr wohl was damit zu tun wann die Schulden entstanden sind. Es wäre ja noch schöner wenn es möglich wäre Kredite ohne Ende aufzunehmen um damit eine Unterhaltsverpflichtung auszuschließen.

Zu Fragen die das Insolvenzrecht betreffen frage lieber Papa oder jemand der sich damit auskennt. Im Punkt Steuerrecht und Kindschaftsrecht und sowieso alles zum  Thema alleinerziehend kann ich dir gerne deine Fragen beantworten.
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ThoFa

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Re: Wohlverhalten und mehr
« Antwort #6 am: 12. August 2008, 10:44:56 »

Hallo,

Die Frage ist ja eigentlich wenn ich nun in der Insolvenz bin...ist die gesammte schuld weg oder nur "mein" Teil.?

nur Sie kommen in den Genuß der Restschuldbefreiung, Ihre Ex haftet weiter zu 100 %. Die Gläubiger können sich dann alle an sie wenden.

Zudem kann es eine Pflicht zum Antrag auf Stellung eines Insolvenzantrages für Ihre Ex geben, wenn sie dadurch wieder in der Lage ist Unterhalt zu leisten. Urteil muss ich mal raussuchen.

MfG

ThoFa



« Letzte Änderung: 12. August 2008, 10:47:12 von ThoFa »
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Alleinerziehender

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Re: Wohlverhalten und mehr
« Antwort #7 am: 13. August 2008, 18:42:45 »

Für das Urteil wäre ich sehr dankbar. Mfg Alleinerziehender
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paps

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Re: Wohlverhalten und mehr
« Antwort #8 am: 13. August 2008, 20:00:57 »

Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, daß ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.
   

BGH, Urteil vom 23. 2. 2005 - XII ZR 114/ 03
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Alleinerziehender

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Re: Wohlverhalten und mehr
« Antwort #9 am: 14. August 2008, 19:56:38 »

herzlichen Dank. Kann man mich eigentlich in der wohlverhaltensphase pfänden? Danke
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paps

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Re: Wohlverhalten und mehr
« Antwort #10 am: 14. August 2008, 20:16:23 »

theoretisch ja.
praktisch ehr nein.

Für Insolvenzgläubiger eindeutig nein.
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Alleinerziehender

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Re: Wohlverhalten und mehr
« Antwort #11 am: 20. August 2008, 17:30:55 »

Noch eine Frage. Wer muß die Mutter nun verklagen? Ich als alleinerziehender oder mein Sohn welcher 18 geworden ist
Danke
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MissTraut

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Re: Wohlverhalten und mehr
« Antwort #12 am: 20. August 2008, 20:06:23 »

Hallo ... wenn Kläger/in volljährig dann er/sie, wenn nicht dann der/die Erziehungsberechtigte (was für ein blödes Wort)

LG
MissTraut
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paps

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Re: Wohlverhalten und mehr
« Antwort #13 am: 20. August 2008, 23:05:05 »

Wenn der Sohn 18 ist, muß er dies für rückständigen und künftigen Unterhalt tun.

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Im Übrigen ist doch die Rechtsfähigkeitsgrenze von 21 Jahren kurz nach dem Mauerfall auch geändert wurden.
(Mann wollte ja schließlich die 5 Mio 18-20-jahrigen auch bei der Wahl; eine der wenigen Änderungen, die man von uns übernommen hat. Wobei der Combi wurde doch auch im Osten erfunden? ). 
« Letzte Änderung: 20. August 2008, 23:07:11 von paps »
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