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Autor Thema: wohlverhaltensperiode  (Gelesen 3194 mal)

hasehh

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wohlverhaltensperiode
« am: 28. Januar 2008, 15:35:32 »

hallo,

wieviel darf ich in der wohlverhaltensperiode brutto verdienen
ohne das gepfändet wird
und wieviel stunden darf ich dann in der woche arbeiten ?

vielen dank für eine schnelle antwort
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paps

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Re: wohlverhaltensperiode
« Antwort #1 am: 28. Januar 2008, 17:26:33 »

Nun eine doch zeimlich allgemeine Frage.

Was Sie  Netto verdienen können erfahren Sie hier.

Wieviel das Brutto ausmacht, kann man nicht berechnen, das ist unter anderem abhängig von:
-individuellem Steuersatz
-Höhe des Beitragssatzes der GKV
- Lohnsteuerklasse
- Kinder (wegen Pflegebeitrag)
- Art der Zuschläge
.....

Sie sollten ihre jetzige Abrechnung nehmen und grob Brutto und Netto vergleichen.
Je mehr Brutto sie haben um so höher wird sich im ähnlichen Verhältnis das netto gestalten.

Wenn Sie in die Tabelle schauen, dann werden Sie sehen, dass auch von einem höheren Netto immer etwas bei Ihnen verbleibt.
Als Alleinstehender beginnt der pfändbare Betrag bei 990,- Euro.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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hasehh

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Re: wohlverhaltensperiode
« Antwort #2 am: 28. Januar 2008, 17:56:21 »

hallo und danke für die schnelle antwort.

habe aber noch eine frage.
wieviel stunden darf ich als lediger
steuerkl. I  bei 950 brutto in der woche arbeiten

gruss hasehh
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paps

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Re: wohlverhaltensperiode
« Antwort #3 am: 28. Januar 2008, 18:07:43 »

Das hat mit der Pfändung nichts zu tun.

Die Wochenarbeitszeit ist in den Tarifverträgen geregelt; in aller regel um 40 Stunden
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Feuerwald

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Re: wohlverhaltensperiode
« Antwort #4 am: 28. Januar 2008, 18:27:47 »



"wieviel darf ich in der wohlverhaltensperiode brutto verdienen ohne das gepfändet wird"

Die Frage nach dem "darf" ist doch doch glas klar, man "darf"" so viel man will und kann!
Weit interessanter ist die Frage, wie viel man "muss", um in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen.

Da genügt es nicht, gerade mal so viel zu leisten, um unpfändbar zu sein.  Die "Erwerbsobliegenheit" ist auch glas klar

§ 295 Inso Obliegenheiten des Schuldners

Abs. 1  (1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung  1.  eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

Angemessen ist stets eine Vollzeiterwerbstätigkeit, es sei denn, die Ausübung wäre nicht zumutbar (bspw. Kinder, Behinderung/Krankheit, Alter).
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

hasehh

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Re: wohlverhaltensperiode
« Antwort #5 am: 28. Januar 2008, 18:56:10 »



"wieviel darf ich in der wohlverhaltensperiode brutto verdienen ohne das gepfändet wird"

Die Frage nach dem "darf" ist doch doch glas klar, man "darf"" so viel man will und kann!
Weit interessanter ist die Frage, wie viel man "muss", um in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen.

Da genügt es nicht, gerade mal so viel zu leisten, um unpfändbar zu sein.  Die "Erwerbsobliegenheit" ist auch glas klar

§ 295 Inso Obliegenheiten des Schuldners

Abs. 1  (1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung  1.  eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

Angemessen ist stets eine Vollzeiterwerbstätigkeit, es sei denn, die Ausübung wäre nicht zumutbar (bspw. Kinder, Behinderung/Krankheit, Alter).


hallo,

sorry...aber ich vergass zu erwähnen das ich bereits in der 5ten wohlerhaltungsperiode bin.

gruss hasehh
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paps

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Re: wohlverhaltensperiode
« Antwort #6 am: 28. Januar 2008, 19:39:08 »

Auch das 5. jahr ändert doch nichts an der tatsache, dass je mehr Sie Netto verdienen um so mehr auch bei Ihnen verbleibt.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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