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Autor Thema: Wohlverhaltensperiode Was ist zu beachten ?  (Gelesen 2933 mal)

MondLicht

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Wohlverhaltensperiode Was ist zu beachten ?
« am: 20. Dezember 2014, 14:22:07 »

Hallo 
Meine frage nun: Was passiert da genau und was für Nach oder Vorteile hat die
Wohlverhaltensperiode ?
Steuerklärung, Sparkonto , u.s.w

Danke im voraus und Frohe Weihnachten
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wollter001

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Re: Wohlverhaltensperiode Was ist zu beachten ?
« Antwort #1 am: 20. Dezember 2014, 22:46:07 »

hallo

Die Wohlverhaltensphase
beginnt nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Diese wird durch das Insolvenzgericht angekündigt wenn die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Inso statt findet. Es kann auch nach § 258 Inso oder nach § 34 III Inso statt finden. Es kann bis(Aufhebung des Insolvenzverfahrens)  hierhin eins bis zwei Jahre dauern, wobei diese Zeit mit angerechnet wird.
Sobald das Insolvenzverfahren aufgehoben ist, fällt das an den Insolvenzverwalter gefallene Recht das Vermögen des Schuldners zu verwalten wieder an diesen zurück. Die Vollstreckungsverbote gegen den Gläubiger gelten nicht mehr, die Insolvenz Gläubiger haben ein Nachforderungsrecht laut § 201 InsO unter anderen auf das Guthaben - Rückerstattung von FA Jahreseinkommensteuer . Der Schuldner erhält nun die Verwaltung und Verfügungsbefugnis zurück und die Gläubiger das Recht in dieses Vermögen zu vollstrecken.

Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung § 201 Inso

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen
(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
(3)
Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

mfg wollter001


« Letzte Änderung: 20. Dezember 2014, 22:57:58 von wollter001 »
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Insoman

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Re: Wohlverhaltensperiode Was ist zu beachten ?
« Antwort #2 am: 21. Dezember 2014, 02:15:50 »

Bitte keine solchen irreführenden Hinweise..!!
Natürlich haben Insolvenzgläubiger von natürlichen Personen, denen die RSB angekündigt ist, weiterhin Vollstreckungsverbot!!
Immerhin zitieren Sie selbst
Zitat
(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

und nur darauf kommt es hier an
Zitat
§ 294 InsO Gleichbehandlung der Gläubiger
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

Die Absätze 1 und 2 aus §201 InsO sind nur für Insolvenzverfahren -beendet oder unbeendet- ohne RSB relevant.
______

Steuererstattungen für Zeitäume, die NACH Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§200 InsO) liegen, stehen dem Schuldner zu.
(Neu-)vermögen wird nicht mehr an die Masse geschuldet.
Ausnahme: Vermögen aus Erbschaft muss zur Hälfte abgegeben werden.

Wenn es die Höhe des verbleibenden Einkommens erlaubt, kann wieder angespart werden.
« Letzte Änderung: 21. Dezember 2014, 02:20:06 von Insoman »
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Insokalle

Re: Wohlverhaltensperiode Was ist zu beachten ?
« Antwort #3 am: 21. Dezember 2014, 11:12:55 »

Irreführung ist gut. Bei so vielen Fehlern weiß man gar nicht, wo man anfangen soll. Die WVP beginnt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Das Verfahren wird erst nach Schlussverteilung und Rechtskraft der Ankündigung der RSB aufgehoben.
Danach gilt nur noch die Abtretungserklärung. Der Schuldner kann Vermögen ansparen, das nicht mehr in die Insolvenzmasse fällt sondern ihm gehört.

Es ist müßig über irgendwelche Vor- oder Nachteile des einen oder anderen Verfahrensstatus zu philosophieren.
Wichtig ist auf jeden Fall, dass man sich die Obliegenheitspflichten der §§ 295 ff InsO anschaut  und sich daran hält, wenn einem an der Erteilung der RSB gelegen ist.

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MondLicht

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Re: Wohlverhaltensperiode Was ist zu beachten ?
« Antwort #4 am: 21. Dezember 2014, 17:45:10 »

Herzlichen Danke für die Antwort .
Ich wünsche eine Schöne Weihnachtszeit  :coffee:
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