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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Wohlverhaltensphase mit vielen Fragen  (Gelesen 3639 mal)

hope

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Wohlverhaltensphase mit vielen Fragen
« am: 10. November 2007, 01:54:47 »

Hi, ich bin heute das erste Mal auf eurer Seite und fühle mich schon nicht mehr so allein mit der Sch. . .  .  Der Eröffnungsbeschluss zu meiner Verbraucherinsolvenz ist zwar bereits vom 19. 07. 2005 aber bisher habe ich das Thema Insolvenz möglichst nicht an die Oberfläche kommen lassen.  Schuldgefühle, Panikattacken und Depressionen sind dann jedesmal an der Tagesordnung.  Ich leiste pünktlich meine halbjährlichen Zahlungen an den TH (bin selbständig tätig) und lege den Schriftverkehr ganz schnell im Ordner ab, damit ich ja nicht wieder innerhalb der nächsten 6 Monate daran erinnert werde. 

Ich weiß, dass ich die nachfolgenden Fragen auch an meinen TH stellen könnte, aber ich möchte mit dieser offiziellen Stelle im Moment so wenig wie möglich zu tun haben (irgendwann schaffe ich das vielleicht auch mal).  Also jetzt endlich meine Fragen:

1) Der Eröffnungsbeschluss ist auf den 19. 07. 2005 datiert - der Beschluss zur Restschuldbefreiung ist datiert auf den 12. 10. 2006 und dann gibt es noch einen Aufhebungsbeschluss vom 06. 12. 06.  Welches Datum ist jetzt ausschlaggebend für den Beginn der WVP?
2) Ausgehend, dass das Datum des Eröffnungsbeschlusses ausschlaggebend ist, wäre es korrekt, dass die WVP am 31. 07. 2011 beendet wäre?
3) Wo kann ich eine Aufstellung meiner festgehaltenen Schulden und deren Verteilungssätze erhalten? Im Moment habe ich nur meine Zahlen als Richtwert und weiß nicht, was vom Amtsgericht "abgesegnet" wurde.
4) Wie viele von euch, fahre auch ich ein "km-erfahrenes" Auto, das ich für meine berufliche Tätigkeit dringend benötige und das mir vom TH auch als erforderlich bestätigt und aus der Insolvenzmasse genommen wurde.  Ich stehe jedesmal kurz vor einem Herzinfarkt, wenn mein Auto Probleme hat, weil ich befürchte, dass es nicht mehr reparabel ist und ich kein Geld für einen Neukauf habe.  Sollte mein Auto tatsächlich während der WVP die Krätsche machen, könnte ich dann mit einer außerordentlichen Erhöhung meines pfändfreien Betrages rechnen (zum Kauf eines weiteren Oldtimers)?
5) Hier fällt mir gerade ein, dass ich seit der Freigabe meines damaligen Autos einen Unfall hatte und ein neues altes Auto habe.  Muss ich den TH darüber informieren?

Vielen Dank für euer Feedback!

Hope
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Feuerwald

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Re: Wohlverhaltensphase mit vielen Fragen
« Antwort #1 am: 10. November 2007, 02:03:50 »



Welches Datum ist jetzt ausschlaggebend für den Beginn der WVP?

- nun die beginnt mit Rechtskraft der Aufhebung. Die Laufzeit der Abtretung (Restschuldbefreiungsverfahren) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Als Selbständige ist dann § 295 Abs. 2 InsO wichtig.



Ich stehe jedesmal kurz vor einem Herzinfarkt, wenn mein Auto Probleme hat, weil ich befürchte, dass es nicht mehr reparabel ist und ich kein Geld für einen Neukauf habe.  Sollte mein Auto tatsächlich während der WVP die Krätsche machen, könnte ich dann mit einer außerordentlichen Erhöhung meines pfändfreien Betrages rechnen (zum Kauf eines weiteren Oldtimers)?

- siehe § 295 Abs. 2 InsO. Wie berechnen Sie derzeit den abzuführenden Betrag ?


5) Hier fällt mir gerade ein, dass ich seit der Freigabe meines damaligen Autos einen Unfall hatte und ein neues altes Auto habe.  Muss ich den TH darüber informieren?

- in der WVP nicht mehr.

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hope

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Re: Wohlverhaltensphase mit vielen Fragen
« Antwort #2 am: 10. November 2007, 02:40:10 »

Hallo Feuerwald,

danke für Ihre schnelle Antwort. 

Verstehe ich das richtig - meine Insolvenz läuft bis 6. 12. 2012, meine Abtretungen kann ich dann aber bereits am 19. 07. 2011 einstellen???  Was soll mir der von Ihnen aufgeführte § 295 Abs.  2 InsO sagen? Da ich regelmäßig gute Einkünfte habe, kann ich die Zahlungen an den TH leisten und meine Gläubiger werden durch meine selbständige Tätigkeit nicht schlechter gestellt - im Gegenteil.  . . . 

Die Abtretungen werden vom TH aufgrund der BWA meines Steuerberaters berechnet (Pfändbare Beträge der letzten 6 Monate : 6 = monatlicher Durchschnittsverdienst = pfändbarer Betrag pro Monat x 6 = Abtretungsbetrag des vergangenen Halbjahres).
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Feuerwald

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Re: Wohlverhaltensphase mit vielen Fragen
« Antwort #3 am: 10. November 2007, 14:17:58 »

"Die Abtretungen werden vom TH aufgrund der BWA meines Steuerberaters berechnet (Pfändbare Beträge der letzten 6 Monate : 6 = monatlicher Durchschnittsverdienst = pfändbarer Betrag pro Monat x 6 = Abtretungsbetrag des vergangenen Halbjahres). "

genau deshalb habe ich auf den § 295 Abs. 2 InsO hingewiesen, der nun in der WVP zur Anwendung kommt.
Die Abtretung des TH erfasst den Unternehmerlohn nicht. Deshalb gibt es ja den § 295 Abs. 2 InsO
Das Ergebnis der BWA ist dabei nicht maßgebend.

Aber Ok, wenn Sie damit leben können und alle beteiligten glücklich sind, warum nicht.

Die "Insolvenz" als Insolvenzverfahren endet mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschluss.
Die "Wohlverhaltensphase" beginnt mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschluss 
Die "Abtretung" läuft rechnerisch 6 Jahre ab Datum des Eröffnungsbeschluss
Über die Restschuldbefreiung wird nach Ablauf der 6 Jahre durch Beschluss entschieden.
 
wenn bspw. 07/2005 ein Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren eröffnet wurde,
endet die Abtretung 6 Jahre später. Kurz danach - ein paar Wochen oder wenige Monate - und wenn alles gut gelaufen ist,
folgt die Erteilung der RSB durch Beschluss


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hope

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Re: Wohlverhaltensphase mit vielen Fragen
« Antwort #4 am: 10. November 2007, 19:37:14 »

Irgendwie habe ich das Gefühl, dass ich den von Ihnen genannten Paragraphen mit einem anderen verwechsle.  Können Sie mir den Paragraphen kurz aufführen?  Würde ich denn bei Anwendung des Paragraphen besser gestellt sein?

Haben Sie zufällig auch noch eine Antwort auf meine nachfolgende Frage?
3) Wo kann ich eine Aufstellung meiner festgehaltenen Schulden und deren Verteilungssätze erhalten? Im Moment habe ich nur meine Zahlen als Richtwert und weiß nicht, was vom Amtsgericht "abgesegnet" wurde. 

Vielen Dank für Ihre Antworten!


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Feuerwald

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Re: Wohlverhaltensphase mit vielen Fragen
« Antwort #5 am: 10. November 2007, 20:44:27 »


§ 295 Inso ... (2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Darunter wird allgemein verstanden, dass der vom Selbständigen in der WVP abzuführende Betrag losgelöst vom tatsächlichen Unternehmerlohn zu berechnen und zu erbringen ist. Es kommt also nicht auf die BWA an sonder auf den Betrag, der in Fall eines angemessenen abhängigen Beschäftigungsverhältnis gem. Lohnpfändungstabelle pfändbar wäre, auch dann, wenn der Selbständige bspw. keinen Unternehmenslohn  oder aber einen weit höheren Unternehmerlohn erwirtschaftet.


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hope

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Re: Wohlverhaltensphase mit vielen Fragen
« Antwort #6 am: 10. November 2007, 22:00:12 »

Hallo Feuerwald,

vielen Dank für die Infos.  Werde mich jetzt mal mit meiner Steuerberaterin zusammensetzen.
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