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Autor Thema: Wohlverhaltensphase ohne 1Cent zu zahlen  (Gelesen 3748 mal)

PeterPan

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Wohlverhaltensphase ohne 1Cent zu zahlen
« am: 22. April 2007, 09:56:04 »

Hallo ich bin seit 1Jahr in der Wohlverhaltensphase bzw Priv Inso
ich verdiene 1460Euro im Monat Netto habe 2 Unterhaltspflichtige Personen und muß nichts bezahlen da unter der Pfändungsfreigrenze. Kann das sein oder muß ich einen bestimmten Betrag freiwillig anbieten?
Hat das folgen für mich (das nichts gezahlt wird)[addsig]
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paps

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Wohlverhaltensphase ohne 1Cent zu zahlen
« Antwort #1 am: 22. April 2007, 11:50:52 »

Es ist erst mal \"normal\", dass es so ist.

Konsequenzen für Sie hat es keine. Zumindest nicht für die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Jedoch müssen Sie auch nach der Abtretungsphase (72Monate) noch die offenen Gerichts- und TH-Kosten zahlen.

Dazu erhalten Sie eine seperate Rechnung des Gerichtes und haben die Möglichkeit diese noch offenen Kosten in Raten zu zahlen (ähnlich wie bei PKH).
Insofern sollte man prüfen, ob nicht doch ein anteiliger Betrag vorab gezahlt werden kann, um nicht nach den 6 Jahren dann immer noch zahlen zu müssen.[addsig]
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Feuerwald

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Re: Wohlverhaltensphase ohne 1Cent zu zahlen
« Antwort #2 am: 06. Mai 2007, 12:56:29 »

noch ein Satz von mir

Wurde ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosteen gestellt und bewilligt ? Falls ja, über welche Verfahrensabschnitte ?

Freiwillige Zahlungen an den Treuhänder sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Abgetreten ist der gesetzliche pfändbare Teil der laufenden Bezüge.

Bei Nullfällen, in denen keine pfändbaren Beträge eingezogen werden können, wäre  die jährliche Mindestvergütung des Treuhänders von Schuldner zu entrichten, es sei denn, die Kosten des Verfahrens(Abschnitt) wurden gestundet, was in solchen Fällen üblich ist. Dazu gibt es ja die Stundung der Verfahrenskosten. § 298 InsO.

Ganz vereinzelt wird jedoch versucht, dem Schuldner  freiwillige Zahlungen seitens der Treuhänder und mit Billigung/Kenntnis der Insolvenzgerichte aufzubürden. Die Argumente der Treuhänder sind teils haarsträubend.

MfG
Feuerwald


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