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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: WVP steuerrückerstattung behält FA (Altschulden vom FA aber in Insolvenz)  (Gelesen 6096 mal)

anna_nele

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Hallo, die WVP meines Mannes hat jetzt im Frühjahr 2011 begonnen. Unsere Steuererklärung von 2010 haben wir vor zwei Monaten abgeben und ein Guthaben von ca. 3000 Euro "bekommen" Sie baten noch um meine Kontoverbindung (ich als Ehefrau bin nicht Insolvenz) aber dabei blieb es. Ein Anruf beim FA, meinte die Sachbearbeiterin das Geld ist "raus". Heute nach zwei Wochen wartens rief mein Mann beim FA an, die meinten plötzlich sie haben es verrechnet mit den Schulden die vor der Insolvenz entstanden sind. Ich hab nun nicht viel Ahnung, aber ich denke sämtliche Schulen (Mietschulden, FAschulden, Lieferantenschulden) sind in der Insolvenz???!!! Ich habe in einem anderen Beitrag gelesen, das während der WVP Steuerrückerstattung beim Schuldner verbleiben. Wenn es das FA will muss es den Betrag doch theoretisch in den "großen Topf" geben und nicht alles für sich, oder?
Für jede Antwort bin ich dankbar.
Anna-nele
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makro

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Das Finanzamt darf als Gläubiger durchaus verrechnen (es gibt hier eine Menge Themen zu diesem Umstand).

Folgende Vorgehensweise:

-prüfen was bei einer Aufteilung der Steuern passiert (gibt es für dich evtl. eine Erstattung?)
-wenn ja, dann Aufteilung beantragen

das Finanzamt kann dann nur den Teil der deinem Mann gehört verrechnen!

Das Thema ist eigentlich bekannt, deshalb wundert es mich das so viele in diese "Falle" tappen. Wobei man oftmals nicht viel tun kann. Bei mir werden wohl für 2010 auch eine hunder Eur verrechnet werden...
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anna_nele

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Aber was hat dann dieses Urteil zu sagen?? Kann man sich darauf nicht berufen?
http://lexetius.com/2005,1612
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Achdujeh

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In deinem Link steht doch der entscheidende Satz:

...b) In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger...

D.h., das FA darf Steuerguthaben mit alten Steuerschulden verrechnen, so wie jeder Insolvenzgläubiger in der WVP verrechnen darf. Das endet erst mit der RSB.

FG Achdujeh
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makro

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Beschäftige dich doch mehr mit dem Thema Aufteilung!

Wem sind die Steuern zuzuordnen?
Verdient ihr beide?
Wem ist welche Erstattung zuzuordnen?

Wenn es Sinn macht Aufteilung nach §268 AO beantragen -> http://dejure.org/gesetze/AO/268.html

http://lexetius.com/2005,1612 dort steht genau das drin was alle sagen, nämlich das das FA verrechnen kann (bis zur erteilung der RSB)

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anna_nele

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Ja vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Ja stimmt, der Insoverwalter hätte es nicht behalten dürfen/können aber das Finanzamt kann... Von den rund 3200 Euro Steuerrückerstattung hat das FA mir heut 192,- überwiesen (haben die das jetzt ausgerechnet? Kann man sich darauf verlassen?)

Aber was ich unfair vom FA doch find ist, es ist doch ungerecht den anderen Gläubigern über, das das FA alles behält und nicht unter den Gläubigern teilen muss. Nun ja..so ist es halt...
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Maurice Garin

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Von den rund 3200 Euro Steuerrückerstattung hat das FA mir heut 192,- überwiesen (haben die das jetzt ausgerechnet? Kann man sich darauf verlassen?)

Bei Steuererstattungen muß das Finanzamt den Erstattungsbetrag von Amts wegen aufteilen. Hat es offensichtlich getan. Zur Überprüfung kann man einen Aufteilungsbescheid gem. § 218 AO anfordern. Gegen den kann man auch vorgehen, wenn man nicht einverstanden ist.
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makro

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vom Prinzip sollte dein Mann in Zukunft vermeiden bis zur Erteilung der RSB so hohe Rückzahlungen zu erhalten.

Welche Steuerklassen habt ihr?
Wer verdient wie viel? (Prozentual gesehen)

Folgendes ist möglich: Steuerklasse wechseln, Freibeträge eintragen lassen.
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anna_nele

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Er ist auf Montage...bekommt so ca. netto 2200,- Euro. (Auslöse ist dabei - is ja nicht pfändbar)  (Lohnsteuerklasse 5 (damit der Insoverwalter nicht ständig was bekommt, obwohl jetzt kann man sich es ja aussuchen, ober der Inso.verwalter was bekommt oder das FA :biggrin:)
Ich bekomm netto 1500 mit lohnsteuerklasse 3 (brutto 1900)
Vielleicht wäre 4/4 als Lohnsteuerklasse besser?!
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Paula41

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Hallo,

obwohl jetzt kann man sich es ja aussuchen, ober der Inso.verwalter was bekommt oder das FA :biggrin:)
Ich bekomm netto 1500 mit lohnsteuerklasse 3 (brutto 1900)

Es gibt da auch noch als 3. Möglichkeit: beide

Und nicht zu vergessen: Beschluss des IX. Zivilsenats vom 5.3.2009 - IX ZB 2/07

Was schlau aussieht, muss es nicht immer sein. Ich würde schonmal beten, dass Gläubiger und TH weiterschlafen.

mfg
Paula41
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Achdujeh

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Und nicht zu vergessen: Beschluss des IX. Zivilsenats vom 5.3.2009 - IX ZB 2/07

Was schlau aussieht, muss es nicht immer sein. Ich würde schonmal beten, dass Gläubiger und TH weiterschlafen.
Warum sollte man beten, dass die Gläubiger nicht merken, durch einen nicht perfekten Umgang mit den Steuerpflichten bevorteiligt zu werden?
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Paula41

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Hallo,

hier wird ja nur ein Gläubiger bevorzugt, das Finanzamt. Der wird aber kein Interesse an einer Änderung haben, da er ja dadurch etwas bekommt. Ob für das FA trotzdem noch die Möglichkeit besteht, einen Versagensantrag zu stellen, auch wenn dann vielleicht keine Forderungen mehr offen sind, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber zumindest dürften da die Gründe für den Antrag bekannt sein.

Abzuwenden wäre das, indem man die Benachteiligung der anderen Gläubiger durch den verringerten Pfändungsbetrag beseitigt. Das könnte aber teuer werden.

Ich halte diese Steuerklassenwahl für riskant und würde Nachahmern abraten.

mfg
Paula41

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Achdujeh

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hier wird ja nur ein Gläubiger bevorzugt, das Finanzamt.
Das Finanzamt verrechnet ganz legal, das ist keine Bevorzugung im insolvenzrechtlichen Sinne.

FG Achdujeh
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Paula41

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Hallo,

haben Sie das Urteil gelesen? Es geht nicht um Gläubigerbevorzugung!

Bundesgerichtshof
 
 InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1
 
 Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen.
 
 BGH, Beschluss vom 5. 3. 2009 - IX ZB 2/ 07; LG Wuppertal (Lexetius.com/2009,418)
 
mfg
Paula41
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Achdujeh

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Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen.
Schön, aber was hat das mit dem vorliegenden Fall zu tun? Es besteht offensichtlich die Kombination III/V, sachlich begründet durch die unterschiedlichen Einkommen.

Es wurde darüber nachgedacht, ob eventuell IV/IV besser wäre. Das kann man ohne weitere Informationen nicht beantworten. Was aber deutlich ist, dass zuviel Steuern gezahlt wurden. Der Insolaner ist aber nicht verpflichtet, zuviel Steuern zu bezahlen. Es ist daher sachlich geboten zu prüfen, ob durch die Wahl der Steuerklassen und/oder Freibeträge genau die Steuern im Voraus bezahlt werden werden, die als Jahressteuer anfallen.

Um mehr ging es der TE nach meinem Eindruck nicht.

FG Achdujeh

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Paula41

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Schön, aber was hat das mit dem vorliegenden Fall zu tun?

Alles!

Es besteht offensichtlich die Kombination III/V, sachlich begründet durch die unterschiedlichen Einkommen.

Der sachliche Grund erschließt sich mir hier nicht. Denn
Er bekommt so ca. netto 2200,- Euro.(...) (Lohnsteuerklasse 5 (damit der Insoverwalter nicht ständig was bekommt, Ich bekomm netto 1500 mit lohnsteuerklasse 3 (brutto 1900)

Für den Steuerzahler günstiger in der Vorauszahlung ist für gewöhnlich, dass der Ehepartner mit dem höheren Einkommen die Steuerklasse 3 wählt. Welcher sachliche Grund sollte denn hier vorliegen, wenn der Partner mit Steuerklasse 5 grob geschätzt zwei Drittel des Familien-Bruttoeinkommens erwirtschaftet?

Aber letztlich kann natürlich jeder tun, was er will. Man sollte sich nur eben der Risiken bewusst sein.

mfg
Paula41
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Der_Alte

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Es geht nicht darum, ob es für das Finanzamt günstiger ist. Von einem höheren pfändbaren Betrag sind alle Gläubiger gleichermaßen günstiger betroffen, so dass eine falsche Steuerklassenwahl und damit ein verkürzter Pfändungsbetrag die Gläubiger beeinträchtigt. Das ist, sofern ein Gläubiger den Antrag stellt und die Benachteiligung glaubhaft macht, ein zwingender Grund, die Restschuldbefreiung zu versagen.

Und das wiederum bedeutet, dass das nächtse IV mit RSB erst nach 10 Jahren beantragt werden kann. Bis dahin können die Gläubiger in dieser Zeit lustig pfänden.
Na dann, herzlichen Glückwunsch  
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Achdujeh

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Er bekommt so ca. netto 2200,- Euro.(...) (Lohnsteuerklasse 5 (damit der Insoverwalter nicht ständig was bekommt, Ich bekomm netto 1500 mit lohnsteuerklasse 3 (brutto 1900)
Die Textstelle war mir entgangen. Damit ist es natürlich eine Benachteiligung der anderen Gläubiger. Man spricht bei solchen Vorgängen wohl von einem Schuss ins eigene Bein. Nicht nur wird die RSB gefährdet, man hat nicht mal was davon, weil das FA sich das Guthaben mit Freude eingestrichen hat.

FG Achdujeh
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Maurice Garin

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Welcher sachliche Grund sollte denn hier vorliegen, wenn der Partner mit Steuerklasse 5 grob geschätzt zwei Drittel des Familien-Bruttoeinkommens er

Sehe ich hier auch sehr problematisch. Normalerweise geht man von einem 60:40 Verhältnis aus. D.h., wenn  ein Ehegatte 40% oder weniger der Gesamteinnahmen erwirtschaftet, hat er einen sachlichen Grund für Steuerklasse V. Das scheint hier eher anders rum zu sein. Wenn es blöd läuft, kann das die RSB kosten. Egal für wie schlau man sich vorher gehalten hat.
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makro

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Vor allem die Geschichte mit der Steuerklasse ist eigentlich gehopst wie gesprungen... solange das FA zu den Gläubigern gehört!

Bei Steuerklasse 5 und 2200,- netto gehe ich mal von ca. 4500,- EUR brutto aus.
Ich unterstelle mal 1 Kind, da kommt dann folgendes raus.

Steuerklasse 5   2200,- EUR netto abzügl. 391,- EUR Pfändung = 1809,- EUR
Steuerklasse 3   3000,- EUR netto abzügl. 791,- EUR Pfändung = 2209,- EUR

Ehefrau (ca 2000 EUR brutto)
Steuerklasse 3   1500,- EUR netto
Steuerklasse 5   1115,- EUR netto

Kombination 5/3 = 3309,- EUR
Kombination 3/5 = 3324,- EUR


Das ganze mit Kombination 4/4

Ehemann 2624,- EUR netto - 601,- EUR Pfändung = 2023,- EUR
Ehefrau 1350,- EUR netto
Gesamt 4/4 = 3373,- EUR

Ich glaube bei verfallen dem Irrglauben das man bei jeder Kombiantion (3/5, 5/3, 4/4) verschieden hohe Einkommenssteuer zahlt, dem ist nicht so, sondern man zahlt eher zuviel oder zuwenig im Voraus. Spätestens bei der Einkommenssteuererklärung gleicht sich das wieder aus, egal welche Kombiantion genutzt wurde.

Derjenige der sich über eine hohe unverzinste Rückzahlung freut, sollte bedenken das es das Geld ist was er vorher zuviel gezahlt hat.

Man sollte die Steuerklassen immer so wählen das es zu keinen großen Rück- oder Nachzahlungen kommt.


Die eben gemachte Rechnung im Bezug auf eine Insolvenz ist natürlich anders zu bewerten wenn das Finanzamt nicht zu den Gläubigern gehört, aber hier besteht dann eben das Risiko der Versagung der RSB.
« Letzte Änderung: 23. Juni 2011, 23:45:04 von makro »
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