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Autor Thema: zu früh gefreut??  (Gelesen 3117 mal)

kleine

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zu früh gefreut??
« am: 09. Juni 2015, 10:26:50 »

Hallo ihr Lieben!

Am 01.04.2015 waren meine 6 Jahre um... unfassbar  :juchu:

Ich hatte im Vorfeld schon das IG angeschrieben und um Klärung des letzten pfändbaren Betrages
gebeten. Meine Gehaltszahlung erfolgt immer am 15. des Monats.

Das IG hat die Klärung des Sachverhaltes dann an meinen TH weitergeleitet, der mir daraufhin mitteilte,
dass mit der Abrechnung März 2015 vom Arbeitgeber keine pfändbaren Beträge mehr in die Masse abzuführen seien. Nee, wat hab ich mich gefreut!!! Endlich mal ein TH der im Sinne der Gesetzgebung handelt!!

Nun hat mein TH den Schlußbericht an das IG gesandt und gestern erreichte mich zu meinem Erstaunen eine Mitteilung meines TH mit folgendem Wortlaut: "Das IG ist bezüglich der Abtretung der Lohnansprüche anderer Meinung. Das Gericht ist der Auffassung, dass nicht das Auszahlungsdatum ausschlaggebend ist für die Pfändbarkeit des Gehaltsanspruches, sondern dass die Abtretung für die Laufzeit von 6 Jahren gilt und daher auch erst später zur Auszahlung gelangte Beträge für den Abtretungszeitraum pfändbar sind."

Da war ich erstmal platt. Dass die TH sich oft extrem querstellen, nicht gesetzesmäßig handeln, daher quoteln, oder auch noch den vollen pfändbaren Betrag einfordern, habe ich alles schon gehört und gelesen. Aber dass sich nach Bestätigung und Durchführung durch den TH das IG einschaltet ist mir neu....

Das IG ist also anderer Meinung... schön.. ich habe meine Meinung,und nun? In Deutschland haben wir Gesetze, reicht es mittlerweile aus eine andere Meinung zu haben um von mir Geld zurückzufordern nur weil man Gericht ist??

Und wenn nach Abtretungsende auch erst später zur Auszahlung gelangte Beträge für den Abtretungszeitraum pfändbar sind, was ist dann mit dem Weihnachtsgeld im November, Urlaubsgeld im Juli... Die werden ja auch erst später ausgezahlt... was wäre mit einer Prämie, die mir für gute Leistung für Projekt X aus dem Jahr 2014 erst im nächsten Monat ausgezahlt wird?? Fällt nicht unter Abtretung, weil nach Abtretungsende ausgezahlt, oder wie? Da fragt doch kein Mensch mehr nach... wär ja auch noch schöner...

Der Gesetzgeber hat es doch eindeutig festgelegt, 6 Jahre = 72 Monate, und nicht 72 + irgendwas...

Letztendlich bekommt der TH ja auch unmittelbar nach Insolvenzeröffnung alle pfändbaren Teile des Einkommens was in der ersten Gehaltsabrechnung nach Insolvenzeröffnung ensteht, auch wenn, so wie bei mir,
im März 2009 die Abtretungserklärung noch gar nicht wirksam war. Es gilt also der Zeitpunkt der Abrechnung als Entstehungszeitpunkt. Und im letzten Monat gilt dann plötzlich auch die Auszahlung nach Ende des Abtretungszeitraumes als pfändbar??? Das ist doch unlogisch...

Ich habe nun das Originalschreiben des IG von meinem TH angefordert. Dann werde ich das IG anschreiben und die nach der Rechtsgrundlage fragen. Das steht mir doch wohl zu, oder? Inwieweit kann das IG wohl in Bezug auf meine anstehende Restschuldbefreiung agieren?? Kann das IG mir etwas versaubeuteln??

Es grüßt euch

Kleine
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eidechse

Re: zu früh gefreut??
« Antwort #1 am: 09. Juni 2015, 15:30:07 »

Leider ist das Gesetz in § 287 Abs. 2 InsO gerade nicht genau genug, sodass noch Auslegungsspielraum besteht. Letzten Endes kommt es darauf an, ob man auf den Fälligkeitszeitpunkt für die Gehaltszahlung oder aber auf den Entstehenszeitpunkt abstellt. Diese Frage ist meines Wissens noch nicht gerichtlich und schon gar nicht höchstrichterlich geklärt.

Dass im Übrigen bei der Insolvenzeröffnungen Lohnzeiträume vor der Insolvenzeröffnung erfasst werden, liegt nicht an der Abtretungserklärung sondern daran, dass gem. §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO sämtliche bereits entstandenen Vermögensansprüche des Schuldners in die Insolvenzmasse fallen, also auch noch nicht fällige Entgeltforderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung.
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kleine

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Re: zu früh gefreut??
« Antwort #2 am: 10. Juni 2015, 08:11:36 »

Wirlich sehr schade, dass das noch niemand nachgebessert hat....

Sollte ich nun dagegen angehen, meinst du das IG kann mir Probleme mit der Erteilung der RSB machen??
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communicator

Re: zu früh gefreut??
« Antwort #3 am: 10. Juni 2015, 12:19:18 »

Wirlich sehr schade, dass das noch niemand nachgebessert hat....

Sollte ich nun dagegen angehen, meinst du das IG kann mir Probleme mit der Erteilung der RSB machen??

bei Gericht sein Recht durchsetzen zu wollen ist kein Grund zur Versagung der RSB.
Es kann sich nur länger hinziehen.
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