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Autor Thema: Zumutbares Zeitfenster der Unterhaltszahlungen durch den TH  (Gelesen 3131 mal)

ThomasW

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Hallo Ihr Lieben,

Im Feb. 2006 habe auch ich die private Insolvenz beantragen dürfen, nachdem das erste Insolvenzverfahren aufgrund eines Formfehlers nach 6 Jahren ohne Restschuldbefreiung eingestampft wurde (pünktlich zum Weihnachtsfest)

Beim 2. Versuch ging alles sehr schnell und zügig über die Bühne, der Arbeitgeber spielte mit und ich kann immer noch für meinen Lebensunterhalt als selbstständiger Handelsvertreter sorgen.

Der Th vereinnahmt alle meine Einkünfte , d.h. er bekommt alle Provisionen direkt. Nachdem ich Ihm die Betreibskostenabrechnung in Kopie habe zukommen lassen, wird normaler Weise der fällige Betrag innerhalb von 2-4 Tagen angewiesen. Diese Art hat sich eingebürgert und hat bis jetzt auch immer sehr gut funktioniert.

Bis heute: ich habe wieder zum 22.6.07 meine Unterlagen beim TH eingereicht, doch diesmal keine Reaktion seitens des TH.  Auch auf eine E-Mail Anfrage habe ich bis heute keine Antwort bekommen.

Jetzt meine Frage:

1. Gibt es ein Zeitfenster, in der der TH diese Unterlagen zu bearbeiten hat?
2. Wer erstattet mir die Rücklastschriftkosten, da morgen die fälligen Abbuchungen mangels Kontendeckung nicht eingelöst werden können?

Und eine Zusatzfrage habe ich auch noch:
Ich habe auf meinen Namen ein KFZ geleast, dieser ist aber auf den Namen meiner Frau zugelassen. Dem Th liegt der Leasingvertrag im Original vor, er berechnet mir aber jeden Monat ca. 260€ Abzüge wegen Überlassung des KFZ.

Ist diese Vorgehensweise gerechtfertig? Und wenn Nein, wie mache ich den TH auf seinen Fehler aufmerksam... er diskutiert nicht mit mir, ich habe Ihn noch nie zu Gesicht bekommen und werde nur von einer Dame "betreut". Ein liebenswürdiger Mann.

Danke für die Antworten
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paps

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Re: Zumutbares Zeitfenster der Unterhaltszahlungen durch den TH
« Antwort #1 am: 02. Juli 2007, 18:13:27 »

Auch Ihnen erst mal ein herzliches Willkommen.

Ein Zeitfenster gibt es nicht.
Da aber der IV die Einnahmen an sich verlangt, ist er auch für dir rechtzeitige und zeitnahe Bestreitung der Ausgaben, die im Zusammenhang mit dn Einnahmen stehen verantwortlich.

Anders sind Ausgaben, die si im privaten Bereich haben.
Diese sind aus dem Unterhalt, den ihnen der IV aus der Masse zu gewähren hat, zu bestreiten.

Bezüglich der "Überlassung" des KFZ sollten sie den IV fragen, auf welcher Grundlage er von einer "Überlassung" ausgeht.
Allein die Tatsache, dass ihre Frau Versicherungsnehmer ist, rechtfertigt dies nicht.

Sie können beim Amtsgericht auch einen höheren Betrag aus der masse anfordern, wenn der durch den IV bereitgestellte Betrag nicht ausreicht.
Die meisten Gerichte orientieren sich an mindestens Regelsatz nach SGB+30% bis zum absoluten Selbstbehalt nach Pfändungstabelle.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Feuerwald

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Re: Zumutbares Zeitfenster der Unterhaltszahlungen durch den TH
« Antwort #2 am: 02. Juli 2007, 19:07:13 »

läuft das Insolvenzverfahren denn noch ? Eröffnet wurde 2/2006 ...

Gruss
Feuerwald
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ThomW

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Re: Zumutbares Zeitfenster der Unterhaltszahlungen durch den TH
« Antwort #3 am: 03. Juli 2007, 00:02:50 »

Sorry, ich habe mein Passwort verschlampt, und die PWD Anfrage funktioniert nicht richtig.

Zum Insolvenzverfahren. Ja, ich befinde mich zur Zeit in der Wohlverhaltenperiode.

Zum IV.

Die bisherige Handhabung funktionierte wie folgt:

Der Unterhalt wurde in Höhe von 1770€ (4 Personenhaushalt, ich bin Alleinverdiener) überwiesen, dazu kommen noch die Ausgaben für die Krankenversicherung und ein relativ geringer Betrag für die Altersvorsorge (230€ mtl.).

Die Betriebskosten wurden mir nach Vorlage der Quittungen (Tankquittungen, Rechnungen Telefon ect. im Schnitt 700€ mtl.) zusätzlich erstattet.

Das dieses für einen Selbstständigen mit schwankenden Ausgaben und Einnahmen ein suboptimaler Weg ist, wurde vom IV leider ignoriert.

Zu den Betriebsausgaben habe ich noch eine zusätzliche Frage:

Bis heute habe ich nur eine Freigabe für meine beiden Hunde erhalten (Alle anfallenden Kosten habe ich aus dem Unterhalt zu bestreiten).

Nun flatterte mir letzten Monat ein Beitragsbescheid der IHK ins Haus (2001-2007). Diesen Bescheid habe ich dem IV bei der Abrechnung des letzetn Monats beigefügt. Jetzt flattert mir eine Mahnung ins Haus.

Verstehe ich Ihre Angaben richtig, das der IV für die Überprüfung und den Ausgleich zuständig ist? Kann ich die IHK einfach an den IV verweisen?

Und noch eine Frage:  An den IV wurden in 2007 ca. 30000€ Einnahmen überwiesen (Alle Abrechnungen liegen mir vor) Pi mal dicken Daumen wurden an mich 18-19.000 ausgezahlt. Das Insolvenzkonto sollte also eine positive Deckung aufweisen.

Diesen Monat wurde vom Arbeitgeber nur ein geringer Betrag ausgezahlt, meine betrieblichen Ausgaben überschritten diese aber bei weitem (TÜV und die damit verbundene Reparatur + Kostenbescheid IHK+ Spritgeld+ KFZ-Versicherung und KFZ-Steuer+ Reifen).

Der IV (er hat sich heute per Mail bei mir gemeldet *Hurra*) weist jetzt allerdings nur den Unterhalt  abzüglich der am Monatsanfang übernommenen Reifenrechnung an. Ist dieses so richtig? Rein logisch will sich mir das nicht erschließen, nur sind meine Logik und das Insolvenzrecht leider Lichtjahre auseinander.
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Feuerwald

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Re: Zumutbares Zeitfenster der Unterhaltszahlungen durch den TH
« Antwort #4 am: 03. Juli 2007, 00:19:10 »

Ja, ich befinde mich zur Zeit in der Wohlverhaltenperiode.

- noch einmal die Frage, in welchem Verfahrensabschnitt befinden Sie sich ? Noch im Insolvenzverfahren oder nach Aufhebung, Ankündigung der RSB und nach Schlusstermin in der Wohlverhaltensphase ?

Das ist für die Beantwortung sehr wichtig.


Gruss
Feuerwald
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paps

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Re: Zumutbares Zeitfenster der Unterhaltszahlungen durch den TH
« Antwort #5 am: 03. Juli 2007, 00:19:41 »


Zum Insolvenzverfahren. Ja, ich befinde mich zur Zeit in der Wohlverhaltenperiode.


Wenn dem wirklich so ist und Sie den Einstellungsbeschluß nach §200 InsO sowie die Ankündigung der RSB haben, hat der TH nichts zu wollen und die Eimkünfte sind auch nicht durch diesen zu vereinnahmen!

Nach §295(2) InsO schulden Sie dem Th nur die vergleichbaren Bezüge eines Angestellten.

Diesen Punkt sollten Sie umgehend mit dem InsO-Gericht unter Vorlage einer amtlichen Bestätigung des möglichen Gehaltes klären.


Sollte dem nicht so sein:

Was haben jetzt die Hunde damit zu tun?

Die IHK-Beiträge sind aus der Masse als normale Betriebsausgaben zu begleichen.

Bezüglich der PKW-Ausgaben gibt es unterschiedliche Ansätze.
Die Reifen wurden sicherlich als gesonderte Belastung durch den IV bereinigt.
Alle anderen Kosten könnten aber auch als nicht Vorsteuerabzugsfähig betrachtet werden (da über Jahressteuerausgleich zu regulieren)
und somit keine "unmittelbaren" Betriebsausgaben sein.
Wird meist so gesehen, wenn keine Wechseleinsatztätigkeit vorliegt/ oder diese Kosten entstehen dem abhängig Beschäftigten auch, ohne dass diese abgesetzt werden können.

Die alles entscheidende Frage ist aber, in welcher Phase der Restschuldbefreiung befinden Sie sich nun.




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