Vor wenigen Monaten hat sich der BGH (IX ZR 103/13) mit den Voraussetzungen der Anmeldung einer Forderung wegen einer vbuH beschäftigt. Für die Gläubiger ist das insofern wichtig, weil diese Forderungen nicht unter die RSB fallen und nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung weiter verfolgt werden können.
Der BGH hat nun folgendes entschieden: Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist wirksam angemeldet, wenn der geltend gemachte Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten der Gläubiger ihm vorwirft. Eines Vortrags, der sämtliche objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale der behaupteten unerlaubten Handlung ausfüllt, bedarf es nicht.
Das erleichtert dem Gläubiger die Anmeldung einer vbuH. Komplizierte rechtliche Beurteilungen muss er nicht anstellen. Andererseits ist das Ankreuzen eines Kästchens im Vordruck der Forderungsanmeldung zu dürftig. Eine Beschreibung des Falles muss es schon sein.
Für den Schuldner reicht es, dass er sieht, worum es geht und welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Außerdem erhält er vom Gericht eine Mitteilung über die Anmeldung einer vbuH und deren Folgen (§ 175 Abs. 2 InsO). Der Schuldner kann die Anmeldung insgesamt oder nur das Attribut der vbuH bestreiten. Der Widerspruch ist einfach einzulegen und muss nicht begründet werden.
Die abschließende Klärung erfolgt im Rahmen einer Feststellungsklage, wenn Gläubiger oder Schuldner die Sache weiter verfolgen.
Ein Schuldner sollte die Forderungsanmeldungen im Auge behalten. Ich halte es für sinnvoll, sich ggf. vor dem Prüfungstermin die Insolvenztabelle zu besorgen, damit man einen Überblick über die Anmeldungen erhält. Ferner sollte man die Hinweise des Insolvenzgerichts beachten, insbesondere hinsichtlich des Bestreitens einer vbuH, damit diesbezüglich nichts schief geht.